Wenn Ihr Ehemann für die Dauer seines Auslandseinsatzes nach dienstrechtlichen Vorschriften aus einem öffentlich-rechtlichen (Beamter) Dienstverhältnis beurlaubt worden erhalten Sie trotzdem die KEZ in der DRV anerkannt. Beantragen Sie die KEZ/BÜZ bei Ihrer zuständigen DRV.
Ist ein Elternteil in einer Beschäftigung im Ausland versicherungsfrei nach § 5 Abs. 1 und 4 SGB 6 oder nach anderen als übergangsrechtlichen Vorschriften von der Versicherungspflicht befreit, kann er selbst keine Kindererziehungszeiten erwerben (§ 56 Abs. 4 Nr. 2 SGB 6). Halten sich die Eltern aber gemeinsam mit dem Kind im Ausland gewöhnlich auf, können dem Elternteil Kindererziehungszeiten angerechnet werden, der nicht versicherungsfrei oder nicht nach anderen als übergangsrechtlichen Vorschriften von der Versicherungspflicht befreit ist (§ 56 Abs. 3 S. 3 SGB 6).