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Experten-Antwort

Kinderpflege - Höherbewertung i.S. § 70 (3a) SGB VI

von MICHAEL K09.03.2017 | 16:15
1502 Ansichten
5 Antworten

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§ 70 (3a) SGB VI: "Sind mindestens 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden, werden für nach dem Jahr 1991 liegende Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder mit Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Entgeltpunkte zusätzlich ermittelt oder gutgeschrieben. Diese betragen für jeden Kalendermonat a) mit Pflichtbeiträgen die Hälfte der hierfür ermittelten Entgeltpunkte, höchstens 0,0278 an zusätzlichen Entgeltpunkten, b) in dem für den Versicherten Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für ein Kind mit entsprechenden Zeiten für ein anderes Kind zusammentreffen, 0,0278 an gutgeschriebenen Entgeltpunkten, abzüglich des Wertes der zusätzlichen Entgeltpunkte nach Buchstabe a. Die Summe der zusätzlich ermittelten und gutgeschriebenen Entgeltpunkte ist zusammen mit den für Beitragszeiten und Kindererziehungszeiten ermittelten Entgeltpunkten auf einen Wert von höchstens 0,0833 Entgeltpunkte begrenzt." Hallo, sehr geehrte Experten, Frage a) zu welchem Zeitpunkt müssen die 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten erfüllt sein? Ist dies so gemeint, dass diese Zeiten bei Rentenantragstellung vorhanden sein müssen oder vor dem Zeitpunkt der zu bewertenden Kalendermonate mit Zeiten der Pflege? Frage b) werden auch die Pflichtbeiträge für die Pflege in diesem Sinne höher bewertet oder nur Pflichtbeiträge aus Erwerbstätigkeit ? Ich erhalte seit 2003 Pflichtbeiträge über die Pflegeversicherung für die Pflege unseres Kindes, im Schnitt etwa 0,75 EP pro Jahr. Ansonsten keine Zuflüsse auf das Rentenkonto. Frage c) Die Summe der zusätzlichen EP und der EP für Zeiten mit Pflichtbeiträgen ist ja auf 1 EP pro Jahr begrenzt, richtig? Da bzw. wenn ab 2017 für die Pflege im Grad 5 schon Beiträge in Höhe eines EP gezahlt werden, findet in dem Fall auch keine Höherbewertung statt, richtig?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo MICHAEL K,

dem Beitrag von „W*lfgang“ kann ich vollinhaltlich zustimmen.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

4 Antworten

W*lfgangam 09.03.2017 | 19:04
Hallo MICHAEL K, a) zum Zeitpunkt des Rentenbeginns b) gilt für alle Arten von Pflichtbeiträgen, also auch nur Pflege oder beispielsweise Minijob c) richtig, 1 EP ist der Maximalwert (bzw. 0,0833/Monat). Ist dieser erreicht/überschritten, findet keine weitere Erhöhung statt. Gruß w.
Rentensputnikam 11.03.2017 | 01:41
ICH auch !!
Rentensputnikam 11.03.2017 | 08:04
Die Antwort meines Double kann nur von GroKo stammen. Unverwechselbar!
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