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Experten-Antwort

Kontenklärung

von Pitti09.03.2015 | 12:42
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10 Antworten

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Hallo, ich habe folgende Frage zur Kontenklärung. Mein Arbeitgeber zahlt bei Lohnfortzahlung und Urlaub keine Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge, sondern nur den Grundlohn. Leider habe ich das erst nach 7 Jahren erfahren, dass es nicht rechtens ist. Ich hatte ihn aufgefordert, dies beim Steuerbüro nachprüfen zu lassen. Er ist bisher dem nicht nachgekommen. Da ich jetzt die Unterlagen zur Kontenklärung erhalten habe und dadurch bei der Lohnabrechnung Beträge fehlen, frage ich hiermit, wie ich mich verhalten soll. Wie ich im Internet gelesen habe, besteht auch Sozialversicherungspflicht für o.g. Zuschläge. Oder sehe ich das falsch? Kann die DRV ihn dazu auffordern, diese Beiträge nach zu zahlen ? Vielen Dank im Voraus für die Beantwortung. Pitti

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Pitti,

die DRV wird den Arbeitgeber nicht auffordern.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

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Hallo Pitti,

die DRV wird den Arbeitgeber nicht auffordern.

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5 Antworten

Matze72am 09.03.2015 | 12:58
Zum Thema Sonn- Feiertag- und Nachtzuschläge (SFN) empfehle ich meinen eigenen (ausfürlichen) Beitrag unter diesem Link https://www.ihre-vorsorge.de/index.php?id=326&tx_typo3forum_… Hinweis - Abstrakt: Die RV an sich fordert niemanden auf Beiträge zu zahlen - außer bei Selbständigen. Bei Arbeitgebern macht das entweder die Einzugsstelle (Krankenkasse) oder die Betriebsprüfung. Da eine Betriebsprüfung der RV spätestens alle vier Jahre durchgeführt wird, ist im letzterem Falle wohl nichts mehr zu holen.
SaschaKam 09.03.2015 | 13:11
Hallo Pitti, gemäß § 4 Abs. 4 EntgFG kann von der gesetzlichen Regelung (Lohnausfallprinzip) durch Tarifvertrag abgewichen werden und z. B. auf den Grundlohn abgehoben werden. Sind sie sicher, dass bei Ihnen keine solche tarifliche Regelung gilt? Sollten Ihnen die Zuschläge zustehen, wären sie voll steuer- und SV-pflichtig; steuer- und SV-frei dürfen sie nur sein, wenn sie für tatsächlich geleistete Sonntags-/Feiertags-/Nachtarbeit gezahlt werden.
Pittiam 09.03.2015 | 23:00
Nein, es liegt kein Tarifvertrag vor.
Pittiam 09.03.2015 | 23:27
=Topic&tx_typo3forum_pi1[topic]=28171 Hinweis - Abstrakt: Die RV an sich fordert niemanden auf Beiträge zu zahlen - außer bei Selbständigen. Bei Arbeitgebern macht das entweder die Einzugsstelle (Krankenkasse) oder die Betriebsprüfung. Da eine Betriebsprüfung der RV spätestens alle vier Jahre durchgeführt wird, ist im letzterem Falle wohl nichts mehr zu holen.
Danke für den Link. So, wie ich das jetzt verstanden habe, fallen aber, wenn der Arbeitgeber die fehlenden Zuschläge der Lohnfortzahlungen und Urlaube nachzahlt, SV-Beiträge an, da sie nicht tatsächlich geleistet worden. Also, würden sie sich auf die Rente auswirken?
Pittiam 09.03.2015 | 23:56
O.K. Danke Ich hätte noch folgende Frage: Wenn der Arbeitgeber die fehlenden Zuschläge der Lohnfortzahlungen und Urlaube nachzahlt (somit wären sie ja voll SV-pflichtig), würden dann diese Zuschläge (dadurch höheres Bruttoeinkommen) bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden? Gruß Pitti
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