Etwa fünf Prozent der Versicherten werden im Rahmen eines Ausgleichsverfahrens in einem Zeitraum von 15 Jahren einem anderen Versicherungsträger zugeordnet. Ausnahmen von dieser Zuordnung bestehen, wenn Versicherte in eine Branche des Sonderträgers (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) wechseln oder im Regionalbereich ein anderer Regionalträger (zum Beispiel bei einem Wohnsitzwechsel) zuständig wird. Ein Wahlrecht hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen.