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Konto bei der Rentenversicherung Bund

von simone22.01.2007 | 09:21
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14 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich hatte mein Konto bei der BfA, jetzt Rentenversicherung Bund und habe erst im Zusammenhang mit dem Stellen eines Reha-Antrags erfahren, dass mein Konto nun bei einer LVA ist. Gibt es eine Möglichkeit, dagegen Widerspruch einzulegen? Gerade im Reha-Bereich ist man als LVA-Versicherte mit Einschränkungen konfrontiert.

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Etwa fünf Prozent der Versicherten werden im Rahmen eines Ausgleichsverfahrens in einem Zeitraum von 15 Jahren einem anderen Versicherungsträger zugeordnet. Ausnahmen von dieser Zuordnung bestehen, wenn Versicherte in eine Branche des Sonderträgers (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) wechseln oder im Regionalbereich ein anderer Regionalträger (zum Beispiel bei einem Wohnsitzwechsel) zuständig wird. Ein Wahlrecht hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen.

13 Antworten

???am 22.01.2007 | 09:50
Nein. Die DRV Bund und die Regionalträger handeln nach den gleichen gesetzlichen Vorschriften. Somit haben Sie die gleichen Leistungsansprüche.
Insideram 22.01.2007 | 10:13
Mich würde mal interessieren, welche Einschränkungen sie meinen?
Mam 22.01.2007 | 11:31
Na auf die Nachteile bin ich aber auch mal gespannt.
Datenschützeram 22.01.2007 | 18:45
Sofern Sie nicht vor der Umorganoisation bei einer LVA versicherungspflichtig wurden, bleibt es m.W. bei der Kontoführung durch die DRV Bund (ehemals BfA). Wahrscheinlich meinen Sie, dass für Sie jetzt ein Regionalträger für die Beratung nach § 14 SGB I zuständig wurde, weil die ein Netz in in deren Zuständigkeitsbereich (§ 131 SGB VI) betreiben müssen. Fakt ist, dass das derzeit praktizierte Kontenzugriffsverfahren m.E. rechtswidrig ist, weil in § 35 SGB I geregelt ist, dass die Zugriffsmöglichkeiten so klein wie möglich zu sein haben und nur Befugte auf die Daten zugreifen dürfen. Das bedeutet, dass ein Verstoß gegen § 85 SGB X allerhöchstwahrscheinlich vorliegt. In der Tat haben Sie auch Recht, wenn Sie die Kompetenz der Sozialmedizinischen Dienste der Regionalträger anzweifeln. Im Gegensatz zur ehemaligen BfA, die niedergelassene und praktizierende Ärzte als Gutachter beauftragt, sind die Ärzte der Regionalträger nicht mehr kurativ tätig, sondern betätigen sich als Abschreiber ohne weitere praktische Fortbildung. Lassen Sie sich also erklären, aufgrund welcher Rechtsvorschrift sich der Kontoführer geändert hat.
???am 22.01.2007 | 19:37
Im Rahmen der Organisationsreform wurde festgelegt, dass die DRV Bund eine bestimmte Anzahl/Quote von Versicherten an die Regionalträger abzugeben hat. Die Konten werden durch ein Zufallsverfahren ausgewählt. Ich denke, "simone" wußte genau was sie schrieb und hat damit auch recht.
Rechtskundiger Leseram 22.01.2007 | 23:17
§ 127 Zuständigkeit für Versicherte und Hinterbliebene (1) Zuständig für Versicherte ist der Träger der Rentenversicherung, der durch die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung bei der Vergabe der Versicherungsnummer festgelegt worden ist. ... Wie sich aus dem Gesetz für die Änderung der Organisationsstruktur eine rückwirkende Neuverteilung (die verfassungswidrig wäre) der bestehenden Versicherungsverhältnisse nach dem Zufallsprinzip ergeben soll ist mir schleierhaft. Aber Sie werden mir das ja sicher erklären können. ? Oder nicht?
...2am 23.01.2007 | 06:45
siehe Ausgleichsverfahren § 274c SGB VI
Mam 23.01.2007 | 07:37
Hätten Sie als rechtskundiger Leser das ganze SGB gelesen, dann wären sie selbst auf § 274c gekommen... Das Aufgehetze ist ja so hilfreich.....
bekissam 23.01.2007 | 08:12
Obwohl ich Ihre Behauptung nicht teile: Sie können beantragen, dass Ihr Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund verbleiben soll. Das Ausgleichsverfahren beruht auf der anlässlich der Organisationsreform der Deutschen Rentenversicherung eingeführten Quotenregelung und wird durch die gemeinsame Datenstelle der Deutschen Rentenversicherung (DSRV) gesteuert. Dabei werden etwa 5% der Versicherten über einen Zeitraum von 15 Jahren von einer "Wanderung" zu den Regionalträgern betroffen sein. Das sind weit weniger Versicherte als bisher vor der Organisationsreform. Wie alles bei Ihrer Rente ist auch dieses Verfahren gesetzlich geregelt. Unter http://organisationsreform.deutsche-rentenversicherung.de/servic… finden Sie aber recht umfassende und allgemein verständliche Ausführungen zu Ihrer Frage.
Ottoam 23.01.2007 | 12:23
dann lesen Sie mal nach in § 274c SGB 6 Otto
Rechtskundiger Leseram 25.01.2007 | 22:46
@ Otto "(2) 1Das Erweiterte Direktorium der Deutschen Rentenversicherung Bund beschließt ein Ausgleichsverfahren, das die Zuständigkeit für Bestandsversicherte so festlegt, dass in einem Zeitraum von 15 Jahren eine Verteilung von 45 zu 55 vom Hundert zwischen den Bundesträgern und den Regionalträgern hergestellt wird. 2Für das Ausgleichsverfahren wird jährlich für jeden Versichertenjahrgang und jeden örtlichen Zuständigkeitsbereich eines Regionalträgers gesondert die Differenz zwischen der Ist-Verteilung und der Soll-Verteilung zwischen den Bundes und den Regionalträgern ermittelt und jeweils ein der Restlaufzeit entsprechender Anteil der auszugleichenden Versichertenzahl neu zugeordnet. 3Erfasst werden erstmalig im Jahr 2005 Bestandsversicherte der Geburtsjahrgänge ab 1945 und jünger. 4In den Folgejahren ist der Geburtsjahrgang, ab dem Bestandsversicherte in das Ausgleichsverfahren einbezogen werden, jeweils um eins zu erhöhen." Und genau das ist m.E. verfassungswidrig, denn in solchen Fragen darf keinesfalls ein "Direktorium" was beschliessen. Der Gesetzgeber muß das tun unter Beachtung der entsprechenden Artikel des GG tun. Ich persönlich möchte nicht als BfA-Zwangsversicherter (jetzt DRV Bund) der nachweislich kriminell handelnden DRV Nord meine Zwangssteuern zukommen lassen und von der betreut werden. Für die Redaktion: Es gibt da ein gerichtliches Protokoll, in welchem die DRV Nord vorsätzliches rechtswidriges Verhalten einräumt!
Datenschützeram 25.01.2007 | 23:22
Haben Sie als Bürokrat einmal darüber nachgedacht, daß die 5% (Zwangsgewechselten) behaupten können, schlechter gestellt zu werden oder die 95% dasselbe tun können? Und bedenken Sie: Die Übertragung (Offenbarung) von Privatgeheimnissen (§ 203 StGB)an den neuen Träger bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Betroffenen. Dessen ungeachtet bringt das Verfahren für die vor der Pleite stehenden (wegen deren Ineffizienz) Regionalträger nur eine Gnadenfrist zur Anmeldung der Insolvenz. Die Zufuhr von potenten Beitragszahlern aus der BfA (DRV Bund) wird irgendwann versiegen ...
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