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Experten-Antwort

"krank, Gesundheitsmaßnahme - ohne Beitragszahlung" im Versicherungsverlauf

von Sigrid24.10.2010 | 17:42
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Ich bin EU-Rentnerin. Beim damaligen Rentenbescheid waren im Versicherungsverlauf Zeiten erfaßt als "krank, Gesundheitsmaßnahme - ohne Beitragszahlung" (DÜVO). In der Rentenberechnung wurden sie erfaßt als "Monate mit Beiträgen und mit Anrechnungszeiten wegen Krankheit ohne Beitragszahlung". Dafür gab es auch Entgeltpunkte = beitragsgeminderte Zeiten. Jetzt erfolgt die Umwandlung in Altersrente. Dafür liegen mir vorab die Versicherungsverläufe als "Anlage zum Feststellungsbescheid" sowie als "Anlage zur Wartezeitauskunft" vor. Bei diesen neuen Vers.Verläufen hat man die Krankheitszeiten ohne Beitragszahlung nicht mehr aufgeführt, sondern die seinerzeit aufgeteilten Beträge "Pflichtbeitragszeit" + "krank/Gesundheitsmaßnahme ohne Beitragszahlung" + "Pflichtbeitragszeit" einfach zusammengefaßt als Pflichtbeitragszeit vom 1.1. - 31.12.1989 z.B. Dadurch würden bei der Altersrenten- berechnung aber keine Entgeltpunkte für die Krankheitstage mehr gewährt. Meine Frage: Hat die DRV sich hier zu meinen Ungunsten vertan und die beitragsgeminderten Zeiten "unter den Tisch fallen lassen"? Oder gibt es zu diesen bisher erfaßten beitragsgemind. Zeiten neue gesetzliche Regelungen? Falls ja: wo im SGB VI steht das geschrieben? Vielen Dank.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Zeiten der Arbeitsunfähigkeit ohne Beitragszahlung nach § 1385 b RVO in der Zeit vom 01.01.1984-31.12.1991 (z.B. aufgrund des Bezugs von Versorgungskrankengeld oder von der BG gezahltes Übergangsgeld) sind lediglich als Anrechnungszeiten i.S. des § 252 Abs. 2 SGB VI zu berücksichtigen. Wenn diese Zeiten mit Zeiten aus einer Beschäftigung zusammentreffen, entstehen hierdurch beitragsgeminderte Zeiten gem. § 54 SGB VI. Warum der RV-Träger bei der Umwandlung der Rente die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit nicht mehr berücksichtigt hat, kann ohne Kenntnis der Aktenlage nicht beurteilt werden. Da diese Anrechnungszeiten nicht mehr berücksichtigt wurden, liegen zwangsläufig auch keine beitragsgeminderten Zeiten mehr vor. Sie sollten sich mit ihrem zuständigen RV-Träger in Verbindung setzen und klären, aus welchem Grunde die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit nicht mehr berücksichtigt wurden.

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