Zeiten der Arbeitsunfähigkeit ohne Beitragszahlung nach § 1385 b RVO in der Zeit vom 01.01.1984-31.12.1991 (z.B. aufgrund des Bezugs von Versorgungskrankengeld oder von der BG gezahltes Übergangsgeld) sind lediglich als Anrechnungszeiten i.S. des § 252 Abs. 2 SGB VI zu berücksichtigen. Wenn diese Zeiten mit Zeiten aus einer Beschäftigung zusammentreffen, entstehen hierdurch beitragsgeminderte Zeiten gem. § 54 SGB VI. Warum der RV-Träger bei der Umwandlung der Rente die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit nicht mehr berücksichtigt hat, kann ohne Kenntnis der Aktenlage nicht beurteilt werden. Da diese Anrechnungszeiten nicht mehr berücksichtigt wurden, liegen zwangsläufig auch keine beitragsgeminderten Zeiten mehr vor. Sie sollten sich mit ihrem zuständigen RV-Träger in Verbindung setzen und klären, aus welchem Grunde die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit nicht mehr berücksichtigt wurden.