Hallo Denise,
der Grund könnte hier im Zeitpunkt des Beginns der Arbeitsunfähigkeit liegen. Hierbei ergeben sich nämlich zwei mögliche Rechtsfolgen:
1. Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wird auf das Krankengeld angerechnet, wenn die Rente ab einem Zeitpunkt nach dem Beginn Ihrer Arbeitsunfähigkeit gezahlt wird (§ 50 Abs. 2 Nr. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB V). In diesem Fall würde die Krankenkasse beim Rentenversicherungsträger einen Anspruch auf Erstattung geltend machen.
2. Ist die Arbeitsunfähigkeit erst nach dem Rentenbeginn eingetreten wird dagegen das Krankengeld als Hinzuverdienst bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung berücksichtigt (§ 96a SGB VI). Dabei wird nicht die Sozialleistung selbst, sondern das zugrunde liegende Bemessungsentgelt der Hinzuverdienstgrenze gegenüber gestellt.
Davon ausgehend, dass die Krankenkasse hier einen entsprechenden Erstattungsanspruch geltend gemacht hat, sollten Sie sich bei evtl./vermuteten Fehlern hinsichtlich der Anrechnung der Erwerbsminderungsrente auf das Krankengeld zunächst an Ihre zuständige Krankenkasse wenden. Soweit Sie der Meinung sind, dass die Berücksichtigung Ihres Krankengeldes als Hinzuverdienst bei der Teilerwerbsminderungsrente fehlerhaft vorgenommen wurde, können Sie sich auch gern nochmals an eine Auskunfts- und Beratungsstelle Ihres Rentenversicherungsträgers wenden.