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Experten-Antwort

Krankenkasse/ Rentenkasse

von k6825.11.2018 | 17:03
177 Ansichten
13 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo  mein Mann hatte im 8.Januar 2018 eine Reha bei DRV beantragt und bewilligt bekommen. Im Juli 2018 wurde mein an der HSW operiert. Daraufhin wurde noch in der Klinik am 13.7.18 eine AHB beantragt in Namen meines Mannes, diese wurde von der DRV genehmigt. Mein Mann ist immer noch seit 08.01.18 im Krankengeld. Am 25.10.18 bekommen wir Post von DRV. Ihr Antrag auf Leistung zur medizinischen Rehabilitation gilt möglicherweise als Rentenantrag. Dieser Antrag gilt als Antrag auf Rente wenn sich durch die Rehakeine Besserung erreicht werden konnte. Nach unsere Feststellung ist ihre Leistung erheblich gemindert, ob sie auf Grund der geminderten Leistungsfähigkeit eine Rente erhalten könnten, kann in ein Rentenverfahren geprüft werden. Ich habe dort angerufen und gefragt, ob wir ein Antrag stellen müssen ? Man mir gesagt nein das müssen wir nicht und es hat kein einfluss auf das Krankengeld. Nun bekommen eir am 24.11.2018 post von der Krankenkenkasse.Fie Schreiben, Die Rechtsgrundlage für unsere Auforderund zum Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation/ Teilhabe am Arbeitsleben ergibt sich aus Paragraph 51 Abs.1Satz1SGBV. Sie haben jedoch bereits am 13.7.18 einen solchen Antrag gestellt. Eine neue Antragstellung ist nicht nötig. Ihren bereits gestellten Antrag werten wir so, als hätten Sie diesen unserer Aufforderung fristgerecht entsprechend gestellt. Als Hinweis kam dann noch was wir jetzt alles nicht mehr ohne Zustimmung der KK machen dürfen. Sollen wir Widerspruch einlegen? Dürfen die meinen Mann jetzt zwingen die Aufforderund von der DRV vom 25.10.18??? Ich brauch dringeng Hilfe. MfG Konni68

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo k68,

ohne Kenntnis der persönlichen Details im Einzelfall Ihres Mannes können wir den Sachverhalt nur allgemein einschätzen.

Im Rahmen des Krankengeldbezuges kann die Krankenkasse Ihren Mann auffordern einen Reha/Rentenantrag zu stellen.

Sie kann damit das Dispositionsrecht (§ 51 SGB V) des Kunden einschränken und ggf. die Zahlung das Krankengeldes einstellen, wenn der Kunde nicht mitwirkt und entsprechende Anträge stellt.

Bitte setzen Sie sich mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung und lassen klären, ob das Krankengeld weitergewährt wird und welche Schritte (Teilhabe am Arbeitsleben?) jetzt angedacht sind. Je nach Ergebnis wird sich das weitere Vorgehen bei der Krankenkasse und auch der Rentenversicherung ergeben.

Ggf. ist auch eine persönliche Beratung bei der Rentenversicherung sinnvoll.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

12 Antworten

KSCam 25.11.2018 | 17:31
Natürlich können Sie gegen jede Entscheidung Widerspruch einlegen, also auch gegen den Bescheid der Krankenkasse. In der Sache müssen Sie aber ohnehin abwarten was die Reha bringt. Kann Ihr Mann hinterher wieder arbeiten hat das Schreiben der Kasse keinerlei Auswirkung. Nur wenn die Reha in die EM rente mündet zählt eben der rehaantrag schon als Rentenantrag.
k68am 25.11.2018 | 19:04
Mein Mann war schon in der Reha bzw in der AHB nach der Op vom 22.8 bis 25.9.18. In seinem Beruf wurde er als Bäcker Berufsunfähig entlassen, abet für den freien Arbeitsmarkt mit Einschränkungen für mehr als 6 Stunden bis Vollzeit.
Danielaam 25.11.2018 | 20:00
Auch nach dritten durchlesen fällt es schwer, zu verstehen, was du eigentlich möchtest. Die Krankenkasse darf auffordern zum Antrag auf Erwerbsminderungsrente. Wenn Dir nicht genau klar ist, ob du das nun noch musst, rufe doch einfach morgen da an
k68am 25.11.2018 | 19:39
Ich hätte gerne Hilfe auf meine Fragen
k68am 25.11.2018 | 20:31
Hallo, was ist an neine Fragen nicht zu verstehen? Mein Mann ist seit Januar 18 im Krankengeld. Mein Mann hatte am 8.1.18 eine Reha beantrat, die er bewilligt bekam und vom 11.4 bis 9.5.18 gemacht hat. Am 11.7.18 hatte er eine schwere HWS Op. Noch in der Klinik wurde am 13.7.18 einw AHB beantragt und bewilligt, diese hat mein Man auch vom 22.8 bis 25.9.18 gemacht. Am 25.11.18 bekommwn wir Post von der Rentenkasse das sein erster Rehaantrag vom 8.1.18 als Rentenantrag deuten könnte, um das tu Prüfen kann er einen Antrag auf Rente stellen. Es heisst er kann muss er aber nicht. Bei den Telefonaten mit der Rentenkasse hieß es wir sollten solange es geht das Krankengeld nehmen. Es ist höher als die Teilweise EM Rente. Gesagt getan. Nun aber bekommen wir post von der KK sie wollen das der Rehaantrag vom 13.7.18 die mein Mann schon hinter sich hat so von uns anerkannt wird als hätte die KK diesen Antrag von uns gefordert und mein Mann diesen damit nach gekommen ist. Die KK hat mwinen Mann dazu nicht aufgefordert. Sie wollen aber das es rückwirkend so ist. Sie können meinen Mann dazu nicht mwhr auffordern, weil mein Ihnen mit der Reha zuvor gekommen ist. Ich denke es geht der KK dabei um das Dispositionsrecht, das Sie sich damit rückwirkend ein holen wollen. Wenn wir das Schreiben der KK anerkennen und kein Widerspruch einlegen, haben die die alleinige Dispositionsbefugnis. Vorallem wollen wir wissen, wenn die KK rückwirkend zum 13.7.18 das Dispositionsrecht haben wollen. Dann hätten wir das Schreiben von der DRV nicht das Schreiben von DRV ohne Zustimmung der KK ablehnen dürfen? Obwohl das Schreiben der KK vier Wochen später als das von DRV kam.
k68am 25.11.2018 | 20:33
Habe mich verschrieben der Brief von DRV kam am 25. Okt und der von KK am 24. Nov. Sorry
k68am 25.11.2018 | 20:34
Hallo, was ist an neine Fragen nicht zu verstehen? Mein Mann ist seit Januar 18 im Krankengeld. Mein Mann hatte am 8.1.18 eine Reha beantrat, die er bewilligt bekam und vom 11.4 bis 9.5.18 gemacht hat. Am 11.7.18 hatte er eine schwere HWS Op. Noch in der Klinik wurde am 13.7.18 einw AHB beantragt und bewilligt, diese hat mein Man auch vom 22.8 bis 25.9.18 gemacht. Am 25.11.18 bekommwn wir Post von der Rentenkasse das sein erster Rehaantrag vom 8.1.18 als Rentenantrag deuten könnte, um das tu Prüfen kann er einen Antrag auf Rente stellen. Es heisst er kann muss er aber nicht. Bei den Telefonaten mit der Rentenkasse hieß es wir sollten solange es geht das Krankengeld nehmen. Es ist höher als die Teilweise EM Rente. Gesagt getan. Nun aber bekommen wir post von der KK sie wollen das der Rehaantrag vom 13.7.18 die mein Mann schon hinter sich hat so von uns anerkannt wird als hätte die KK diesen Antrag von uns gefordert und mein Mann diesen damit nach gekommen ist. Die KK hat mwinen Mann dazu nicht aufgefordert. Sie wollen aber das es rückwirkend so ist. Sie können meinen Mann dazu nicht mwhr auffordern, weil mein Ihnen mit der Reha zuvor gekommen ist. Ich denke es geht der KK dabei um das Dispositionsrecht, das Sie sich damit rückwirkend ein holen wollen. Wenn wir das Schreiben der KK anerkennen und kein Widerspruch einlegen, haben die die alleinige Dispositionsbefugnis. Vorallem wollen wir wissen, wenn die KK rückwirkend zum 13.7.18 das Dispositionsrecht haben wollen. Dann hätten wir das Schreiben von der DRV nicht das Schreiben von DRV ohne Zustimmung der KK ablehnen dürfen? Obwohl das Schreiben der KK vier Wochen später als das von DRV kam.
KSCam 25.11.2018 | 21:19
Etwas ungeduldig sind Sie schon, wenn Sie am Somnntag(!) 2,5 Std. Nach der Frage schon rumquengeln.......unglaublich. Sie wollen das Kg solange wie möglich und die Kasse will den Patienten schnellstens in der Rente haben, beides verständliche Interessenslagen. Wer dieses Spiel nun gewinnt ist nicht Sache der DRV, das müssen Sie mit der Kasse klären, wie auch immer.....
Rentenuschiam 26.11.2018 | 05:54
SOFERN Sie der Umdeutung, die bereits die Rentenkasse geprüft hatte (Schreiben vom 25.10.2018), VOR dem 24.11.2018 schriftlich oder fernmündlich widersprochen haben, kann der Reha-Antrag vom 13.07.2018 nicht mehr als Rentenantrag zugrunde gelegt gewertet werden. RAA zu § 116 SGB VI: MfG
Rentenuschiam 26.11.2018 | 05:54
SOFERN Sie der Umdeutung, die bereits die Rentenkasse geprüft hatte (Schreiben vom 25.10.2018), VOR dem 24.11.2018 schriftlich oder fernmündlich widersprochen haben, kann der Reha-Antrag vom 13.07.2018 nicht mehr als Rentenantrag zugrunde gelegt gewertet werden. RAA zu § 116 SGB VI: MfG
Stellaam 26.11.2018 | 09:56
Zitat von Rentenuschi anzeigenausblenden
Haben Versicherte gegenüber dem Rentenversicherungsträger bezüglich der Antragsfiktion bereits disponiert (die Umdeutung abgelehnt oder den späteren Rentenbeginn bestimmt) und schränkt die Krankenkasse erst danach das Gestaltungsrecht rückwirkend ein, sind sie in ihrem Gestaltungsrecht weiterhin nicht eingeschränkt. ... Für die Frage, ob die Versicherten vor der Einschränkung der Krankenkasse disponiert haben, ist auf den Zugang der Dispositionserklärung beim Rentenversicherungsträger abzustellen. Hier reicht zum Beispiel der Eingang der Erklärung in der Poststelle oder der Anruf der Versicherten.
MfG
Hallo Rentenuschi, hallo Experten, habe ich das richtig verstanden: Wenn ich möglichst frühzeitig (evtl. gleich bei Antragstellung?!?) darauf hinweise, dass ich das Dispositionsrecht behalten will, kann die Krankenkasse sich dieses nicht mehr sichern? Hintergrund: Ich habe MS und damit immer wieder längere Krankheitszeiten; nach der Krankschreibung und Reha bin ich aber immer wieder so hergestellt, dass ich Vollzeit arbeiten kann; zumindest bis mich der nächste Schub niederstreckt (ca. 1x pro Jahr). Sobald die KK durch die Krankschreibung und KG-Zahlung "Wind" von einer erneuten Krankschreibung erhält flattert mir immer sofort ein Schreiben mit Reha-Aufforderung, Fristsetzungen und Entzug des Dispositionsrechtes ins Haus, das mir nur noch mehr Stress macht. Wenn ich also künftig, die Reha sehr frühzeitig und noch vor Beginn des Krankengeldes beantrage und dabei gleich darauf hinweise, dass ich das Dispositionsrecht behalten will, kann sich dann die KK nicht mehr einmischen (Dispositionsrecht, Dringlichkeitsantrag etc.)? Wie wäre eine Formulierungsvorschlag? Danke im voraus!
Rentenuschiam 26.11.2018 | 17:08
Zitat von Stella anzeigenausblenden
Stella schrieb

Haben Versicherte gegenüber dem Rentenversicherungsträger bezüglich der Antragsfiktion bereits disponiert (die Umdeutung abgelehnt oder den späteren Rentenbeginn bestimmt) und schränkt die Krankenkasse erst danach das Gestaltungsrecht rückwirkend ein, sind sie in ihrem Gestaltungsrecht weiterhin nicht eingeschränkt.

...

Für die Frage, ob die Versicherten vor der Einschränkung der Krankenkasse disponiert haben, ist auf den Zugang der Dispositionserklärung beim Rentenversicherungsträger abzustellen. Hier reicht zum Beispiel der Eingang der Erklärung in der Poststelle oder der Anruf der Versicherten.[/quote]

MfG

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Hallo Rentenuschi, hallo Experten,

habe ich das richtig verstanden:

Wenn ich möglichst frühzeitig (evtl. gleich bei Antragstellung?!?) darauf hinweise, dass ich das Dispositionsrecht behalten will, kann die Krankenkasse sich dieses nicht mehr sichern?

Hintergrund: Ich habe MS und damit immer wieder längere Krankheitszeiten; nach der Krankschreibung und Reha bin ich aber immer wieder so hergestellt, dass ich Vollzeit arbeiten kann; zumindest bis mich der nächste Schub niederstreckt (ca. 1x pro Jahr).

Sobald die KK durch die Krankschreibung und KG-Zahlung "Wind" von einer erneuten Krankschreibung erhält flattert mir immer sofort ein Schreiben mit Reha-Aufforderung, Fristsetzungen und Entzug des Dispositionsrechtes ins Haus, das mir nur noch mehr Stress macht.

Wenn ich also künftig, die Reha sehr frühzeitig und noch vor Beginn des Krankengeldes beantrage und dabei gleich darauf hinweise, dass ich das Dispositionsrecht behalten will, kann sich dann die KK nicht mehr einmischen (Dispositionsrecht, Dringlichkeitsantrag etc.)?

Wie wäre eine Formulierungsvorschlag?

Danke im voraus!

Korrekt wäre nicht "frühzeitig", sondern "bevor die Krankenkasse Sie auffordert einen Reha-Antrag zu stellen". Ich bin nicht sicher, ob es Sinn macht einer Umdeutung zu widersprechen, wenn die noch gar nicht im Raume steht (also direkt bei Reha-Antragstellung). Eine Umdeutung zu widersprechen gelingt eben nur, wenn eine Umdeutung vorgenommen wurde. Ich glaube nicht, dass Sie dieses Wettrennen gegen die Krankenkasse dauerhaft gewinnen können. Und irgendwann ist das KG ja auch mal erschöpft. MfG
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