Haben Versicherte gegenüber dem Rentenversicherungsträger bezüglich der Antragsfiktion bereits disponiert (die Umdeutung abgelehnt oder den späteren Rentenbeginn bestimmt) und schränkt die Krankenkasse erst danach das Gestaltungsrecht rückwirkend ein, sind sie in ihrem Gestaltungsrecht weiterhin nicht eingeschränkt.
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Für die Frage, ob die Versicherten vor der Einschränkung der Krankenkasse disponiert haben, ist auf den Zugang der Dispositionserklärung beim Rentenversicherungsträger abzustellen. Hier reicht zum Beispiel der Eingang der Erklärung in der Poststelle oder der Anruf der Versicherten.[/quote]
MfG
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Hallo Rentenuschi, hallo Experten,
habe ich das richtig verstanden:
Wenn ich möglichst frühzeitig (evtl. gleich bei Antragstellung?!?) darauf hinweise, dass ich das Dispositionsrecht behalten will, kann die Krankenkasse sich dieses nicht mehr sichern?
Hintergrund: Ich habe MS und damit immer wieder längere Krankheitszeiten; nach der Krankschreibung und Reha bin ich aber immer wieder so hergestellt, dass ich Vollzeit arbeiten kann; zumindest bis mich der nächste Schub niederstreckt (ca. 1x pro Jahr).
Sobald die KK durch die Krankschreibung und KG-Zahlung "Wind" von einer erneuten Krankschreibung erhält flattert mir immer sofort ein Schreiben mit Reha-Aufforderung, Fristsetzungen und Entzug des Dispositionsrechtes ins Haus, das mir nur noch mehr Stress macht.
Wenn ich also künftig, die Reha sehr frühzeitig und noch vor Beginn des Krankengeldes beantrage und dabei gleich darauf hinweise, dass ich das Dispositionsrecht behalten will, kann sich dann die KK nicht mehr einmischen (Dispositionsrecht, Dringlichkeitsantrag etc.)?
Wie wäre eine Formulierungsvorschlag?
Danke im voraus!