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Experten-Antwort

Krankenkassenbeiträge als Werkstudent

von Elisabeth13.07.2016 | 09:30
1482 Ansichten
5 Antworten

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Hallo, ich beziehe seit knapp vier Jahren Halbwaisenrente, von der auch jeden Monat Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeiträge abgehen (bin als Rentnerin versichert). Zudem bin ich Studentin und gehe einer Tätigkeit als Werkstudentin nach. In den kommenden Semesterferien werde ich zusätzlich eine kurzfristige Beschäftigung aufnehmen. Bei Nachfrage bei meiner Krankenkasse und der DRV hieß es, dass diese Tätigkeiten auf meine Halbwaisenrente & meine Krankenkassenbeiträge keinen Einfluss haben. Als Werkstudent ist man ja nicht über die Arbeit pflichtversichert, sondern müsste sich ab einem bestimmten Gehalt studentisch versichern. Laut den Infos von der DRV ist die Versicherung als Student nachrangig, wenn man als Rentner versichert ist. Jedoch gibt es einen Satz, der mich etwas verunsichert: "Andererseits sind sie nicht in der Krankenversicherung der Rentner versichert, wenn Sie anderweitig pflichtversichert sind. Das ist zum Beispiel immer der Fall, wenn Sie nebenbei noch mehr als geringfügig arbeiten." Ich arbeite ja mehr als geringfügig, allerdings ist man als Werkstudent ja nicht pflichtversichert in der Krankenversicherung. Was soll dieser Satz dann bedeuten? Muss ich mich doch noch als Student zusätzlich versichern oder würde die Versicherung über die Rente wegfallen? 2. Man erhält Waisenrente als Student ja dann, wenn das Studium Vorrang vor dem Job hat. In den Semesterferien habe ich ja aber keine Vorlesungen etc, sondern gehe fast Vollzeit arbeiten (40h die Woche sind in den Semesterferien für Studenten erlaubt, um den Studentenstatus zu wahren). Ist das unrelevant für die Halbwaisenrente oder fällt diese dann in den Ferien weg?

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2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Elisabeth,

die KV-Pflicht kann aus unterschiedlichen Gründen eintreten. Sie finden diesen Katalog in §5 Abs.1 SGB V. In den weiteren Absätzen kommen Vorrangregelungen zutage, für den Fall, dass mehrere Ursachen zum Eintritt der V-Pflicht führen. So hat also der Bezug einer Waisenrente Vorrang vor der Studentenversicherung. Der Eintritt von V-Pflicht bei einer regulären Beschäftigung hätte Vorrang sowohl vor der Studentenmitgliedschaft als auch vor dem Rentenbezug. Hat man eine kurzfristige, geringfügige Beschäftigung als Student, hat dies für sich keine Pflicht zur Folge.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

solange die Rente noch mit einem positiven Zahlbetrag vorhanden ist, dürfte die KV nicht wegfallen. Genau.

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3 Antworten

Elisabetham 13.07.2016 | 14:48
Danke schonmal für die Antwort. Eine Sache ist mir noch unklar geblieben: wie verhält es sich dann mit dem Werkstudentenjob? Bei diesem Job ist man lediglich zur Zahlung der Rentenversicherung verpflichtet, nicht aber für die restlichen Sozialabgaben. Der Job ist also in der Krankenkasse nicht abgabepflichtig, bzw. ist man über einen Werkstudentenjob nie in der Krankenkasse pflichtversichert. Aufgrund dieses Jobs würde meine Krankenversicherung als Rentner also auch nicht wegfallen? Oder doch, weil es kein geringfügiger Job ist?!
Elisabetham 13.07.2016 | 15:16
Da die Einkommensanrechnung bei Waisenrenten ja weggefallen ist im letzten Jahr, fällt die Rente ja auch nicht weg, auch wenn ich neben dem Studium arbeite, richtig? (Sorry für die vielen Nachfragen, möchte nur sicher gehen).
W*lfgangam 13.07.2016 | 18:31
Hallo Elisabeth, richtig! Einkommen ist bei einer Waisenrente nicht mehr zu berücksichtigen. Bei Ihnen treffen mehrfache 'Krankenversicherungsmerkmale' zusammen: - KVdR - wegen Rente - Werkstudentin - kurzfristige (mehr als geringfügige) Beschäftigung Lassen Sie das die KK mal schön selber aufschlüsseln - nicht mündlich, sondern schriftlich - welche Tätigkeiten/Einkünfte den einzelnen Arten der SV-Pflicht unterliegen/welche nicht. Zur Not müssen Sie die schriftlich auffordern und auf einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid bestehen. Die KK ist auch nur eine Behörde - manche KK-MA sehen Ihre Arbeit leider nur darin, telef. den 'ungewöhnlichen' Fall auf Distanz zu halten, ggf. in 'unmöglich nachvollziehbaren Schreiben' jenseits der Fragestellung abzuwiegeln ...ist auch ein Bescheid, 1 Jahr Widerspruchsfrist :-) Gruß w.
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