Hallo Elisabeth,
die KV-Pflicht kann aus unterschiedlichen Gründen eintreten. Sie finden diesen Katalog in §5 Abs.1 SGB V. In den weiteren Absätzen kommen Vorrangregelungen zutage, für den Fall, dass mehrere Ursachen zum Eintritt der V-Pflicht führen. So hat also der Bezug einer Waisenrente Vorrang vor der Studentenversicherung. Der Eintritt von V-Pflicht bei einer regulären Beschäftigung hätte Vorrang sowohl vor der Studentenmitgliedschaft als auch vor dem Rentenbezug. Hat man eine kurzfristige, geringfügige Beschäftigung als Student, hat dies für sich keine Pflicht zur Folge.