Die Zeiten des Krankengeldbezuges werden dem Rentenversicherungsträger automatisch von der Krankenkasse gemeldet, in der Regel sollte diese Meldung bis März des Folgejahres erfolgt sein. Ist das nicht der Fall, haben Sie die Möglichkeit die Fehlzeit bei Ihrem Rentenversicherungsträger anzuzeigen, dieser wird die Zeit dann bei der Krankenkasse ermitteln.
Die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Beiträge zur Rentenversicherung beim Krankengeldbezug beträgt 80% des Regelentgeltes. Der Leistungsbezieher trägt den halben Beitrag der auf das Krankengeld entfällt, der Leistungsträger den Rest.