Hallo Deichbär,
inzwischen haben Sie ja bereits einige Informationen erhalten.
Die Aufforderung zur Stellung eines Reha-Antrags während des Krankengeldbezuges ist in § 51 Abs. 1 Sozialgesetzbuch 5 geregelt. Danach kann die Krankenkasse Versicherten, deren Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist, eine Frist von 10 Wochen setzen, innerhalb der sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen haben.
Nach § 116 Sozialgesetzbuch 6 kann dieser Reha-Antrag von der Deutschen Rentenversicherung als Rentenantrag umgedeutet werden, also zur Verrentung führen.
Stellen Versicherte innerhalb der Frist von 10 Wochen den Antrag nicht, entfällt nach § 51 Abs. 3 Sozialgesetzbuch der Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf der Frist.
Für weitergehende Fragen zum Krankengeld / Krankenversicherungsschutz wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Krankenkasse.