Hallo Hubertus,
während des Rentenbezuges können Sie auf drei Arten Krankenversichert sein:
1. Art Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung
Hierbei führt die Rentenversicherung die Krankenversicherungsbeiträge für Sie direkt an die Krankenkasse ab. Sie müssen zum einen die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes zur Krankenversicherung (14,6 %) also 7,3 % zahlen und die andere Hälfte übernimmt der Rentenversicherungsträger für Sie. Zum anderen zahlen Sie den Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung derzeit noch alleine, hier liegt der Durchschnittssatz bei 1,0 %. Und als letztes führt die Rentenversicherung den Beitrag zur Pflegeversicherung für sie ab. Dieser liegt bei Kinderlosen bei 2,8% und bei Eltern bei 2,55 %.
2. Art freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung
Hierbei zahlt Ihnen die Rentenversicherung einen Beitragszuschuss in Höhe von 7,3% Ihrer Rente. Bezüglich der dann noch anfallenden Beiträge setzt sich Ihre Krankenversicherung mit Ihnen in Verbindung, da diese von Ihnen selbst zu zahlen sind, wobei bei den gesetzlich freiwillig Krankenversicherten die gesamte wirtschaftliche Kraft des Versicherten betrachtet wird, um die Beiträge zu berechnen.
3. Art privates Krankenversicherungsverhältnis
Hierbei zahlt die Rentenversicherung Ihnen ebenfalls einen Beitragszuschuss in Höhe von 7,3% Ihrer Rente, allerdings maximal die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes.