1. Voraussetzung für die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ist neben dem medizinischen Voraussetzungen, dass auch u.a. die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein müssen.
Die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn Sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre mit Pflichtbeiträgen vorweisen können. Diese Voraussetzung bleibt nur erfüllt, wenn Sie nach Beendigung des Leistungsbezuges (Krankengeld und Arbeitslosengeld), sich weiterhin laufend arbeitslos melden oder ggf. Zeiten der Arbeitsunfähigkeit erhalten können.
In Anwendung der BSG-Rechtsprechung werden Zeiten der Arbeitsunfähigkeit aber nicht unbegrenzt angerechnet. Der Rentenversicherungsträger ermittelt einen Dreijahreszeitraum, so dass dann der krankenversicherungsrechtliche Berufsschutz entfällt.
Sie sollten somit zwingend mit Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger abklären, wann der Dreijahreszeitraum beendet ist.
Darüberhinaus besteht die Möglichkeit sich arbeitslos zu melden, auch diese Möglichkeit sollten Sie mit der Agentur für Arbeit abklären.
2. Ob eine freiwillige Beitragsleistung möglich und sinnvoll ist, sollten Sie auch mit Ihrem Rentenversicherungsträger klären. Mit freiwilligen Beiträgen ist eine Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes u.a. nur möglich, sofern Sie bereits vor dem 01.01.1984 die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben und vom 01.01.1984 bis laufend jeden Monat belegt ist.