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Experten-Antwort

Krankheitszeiten

von Simone15.10.2018 | 18:55
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halli hallo hallöchen Zurzeit läuft ein EMR verfahren vor Gericht, mein Arbeitslosengeld läuft aus, bin in der Nahtlosigkeit § 145 sgb, die nun ausläuft. Werde seit Beginn meiner Erkrankung vom Arzt krankgeschrieben, vorher war ich 37 Jahre in Vollzeitbeschäftigung. Arbeiten geht nicht, werde weiter AU geschrieben vom Arzt, auch nach Auslaufen des Arbeitslosengeldes. Nun zur Frage, Erhalten Krankheitszeiten, die Anspruche auf EMR und Reha bei der Rentenkasse, obwohl keine Rentenversicherungsbeiträge bezahlt werden? Hartz4 bekomme ich nicht, da mein Mann zu viel verdient, ist für mich auch aber OK. lg Simone

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

1. Voraussetzung für die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ist neben dem medizinischen Voraussetzungen, dass auch u.a. die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein müssen.

Die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn Sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre mit Pflichtbeiträgen vorweisen können. Diese Voraussetzung bleibt nur erfüllt, wenn Sie nach Beendigung des Leistungsbezuges (Krankengeld und Arbeitslosengeld), sich weiterhin laufend arbeitslos melden oder ggf. Zeiten der Arbeitsunfähigkeit erhalten können.

In Anwendung der BSG-Rechtsprechung werden Zeiten der Arbeitsunfähigkeit aber nicht unbegrenzt angerechnet. Der Rentenversicherungsträger ermittelt einen Dreijahreszeitraum, so dass dann der krankenversicherungsrechtliche Berufsschutz entfällt.

Sie sollten somit zwingend mit Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger abklären, wann der Dreijahreszeitraum beendet ist.

Darüberhinaus besteht die Möglichkeit sich arbeitslos zu melden, auch diese Möglichkeit sollten Sie mit der Agentur für Arbeit abklären.

2. Ob eine freiwillige Beitragsleistung möglich und sinnvoll ist, sollten Sie auch mit Ihrem Rentenversicherungsträger klären. Mit freiwilligen Beiträgen ist eine Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes u.a. nur möglich, sofern Sie bereits vor dem 01.01.1984 die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben und vom 01.01.1984 bis laufend jeden Monat belegt ist.

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7 Antworten

W*lfgangam 15.10.2018 | 19:05
Hallo Simone, grundsätzlich können weiterhin 'Anrechnungszeiten' vorliegen, die als 'streckende Zeit' für den EM-Anspruch gelten/diesen weiterhin erhalten: http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_… Für die Reha brauchen Sie allgemein nur die Mindestversicherungszeit - 180 Beitragsmonate reichen bereits, da muss dann aktuell keine (weitere) Versicherungszeit bestehen. Gruß w.
Simonam 15.10.2018 | 22:10
Hallo, AU haben keinen Einfluss auf die EMR. Ich war nicht AU und mir wurde die volle EMR zugesprochen. Gruß
Simoneam 16.10.2018 | 10:47
Hallo Experte, was meinen Sie damit, das habe ich nicht Verstanden ? "In Anwendung der BSG-Rechtsprechung werden Zeiten der Arbeitsunfähigkeit aber nicht unbegrenzt angerechnet. Der Rentenversicherungsträger ermittelt einen Dreijahreszeitraum, so dass dann der krankenversicherungsrechtliche Berufsschutz entfällt. " Danke Simone
Antwortam 17.10.2018 | 11:37
Sie haben bereits eine ausführliche Antwort erhalten. Das sollte genügen.
Simoneam 17.10.2018 | 11:29
Hallo @experte keine Erklärung ? lg Simone
Simoneam 17.10.2018 | 16:22
Hallo @experte keine Erklärung ? lg Simone
Sie haben bereits eine ausführliche Antwort erhalten. Das sollte genügen.
Ja habe ich, aber das mit "In Anwendung der BSG-Rechtsprechung werden Zeiten der Arbeitsunfähigkeit aber nicht unbegrenzt angerechnet. Der Rentenversicherungsträger ermittelt einen Dreijahreszeitraum, so dass dann der krankenversicherungsrechtliche Berufsschutz entfällt" Verstehe ich nicht ! Ich wurde es so interpretieren, das maximal 3 Jahre Krankheitszeiten Angerechnet werden können, darüber hinaus nicht. Das will ich nur wissen.
Silviaam 21.10.2018 | 09:31
Hallo Simone Mir erging es vor 12 Jahren ebenso wie Ihnen. Das gerichtliche Verfahren war noch nicht abgeschlossen, meine KK und ALG I Ansprüche jedoch aufgebraucht. Das Familieneinkommen war durch den Verdienst meines Mannes danach abgedeckt, also keine ALG II Ansprüche und KK-familienversichert beim Mann. Ich blieb bis zur abschließenden gerichtlichen Entscheidung weiterhin im Krankenstand! Also die AU-Meldung habe ich weiterhin nahtlos erhalten und sie auch an die KK und an den Arbeitgeber nahtlos weitergereicht, sowie mir immer eine Kopie davon auch zu meinen Akten gelegt! Es dauerte noch weitere 14 Monate, bis die DRV per gerichtlicher Entscheidung zum Anerkenntnis einer vollen EM aufgefordert wurde. Ab Rentenantragstellung war die EM-Rente dann rückwirkend zu zahlen. Eine Rück-Abwicklung der erhaltenen KK und AfA Leistungs-Ansprüche erfolgte dabei automatisch. Der überschüssige Betrag wurde mir zeitnah danach ausgezahlt. Ich rate Ihnen, sich unbedingt weiterhin nahtlos AU schreiben zu lassen, bis Sie das gerichtliche Anerkenntnis zur EM auch in den Händen halten. So bleiben Ihnen auch die versicherungsrechtlichen Zeiten erhalten.
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