Vor Erreichen der Altersgrenze werden Renten der gesetzlichen Rentenversicherung in Abhängigkeit vom Hinzuverdienst gezahlt. Die geringste Hinzuverdienstgrenze wird nach Verkündung des 7. SGB III-Änderungsgesetzes 400 Euro sein. Die weiteren Hinzuverdienstgrenzen werden individuell errechnet.