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Experten-Antwort

KSK – früher in Rente: Ausgleichszahlung 50% oder 100%

von FragefüreinenFreund17.02.2019 | 10:11
349 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag, angenommen, jemand hat als „langjährig Versicherter“ 35 Jahre lang Versicherungsbeiträge eingezahlt oder aber den Zeitraum durch etwa eine Ausbildung, Wehrdienst, Arbeitslosigkeit oder Kindererziehung vervollständigen können. Da gibt es ja die Möglichkeit, abschlagsfrei vor Erreichen der Regelaltersgrenze in Rente zu gehen, wenn eine Ausgleichszahlung vorgenommen wird (wie hier beschrieben: https://www.t-online.de/finanzen/altersvorsorge/id_65975132/frue… Falls diese Person über die Künstlersozialkasse versichert ist, muss sie dann die volle Ausgleichszahlung vornehmen oder lediglich 50% davon, wie bei den normalen Rentenbeiträgen in der KSK auch? Die Formulierung auf Ihrer Website lautet ja: „Sie haben jedoch die Möglichkeit, diese Rentenminderung durch Beitragszahlungen auszugleichen.“ (https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/2… ) In Bezug auf die normalen Beiträge für Künstler in der KSK heißt es: „Sie müssen dafür aber nur die Hälfte der jeweils fälligen Beiträge aus eigener Tasche zahlen, die KSK stockt die Beträge auf aus einem Zuschuss des Bundes (20 %) und aus Sozialabgaben von Unternehmen (30 %), die Kunst und Publizistik verwerten.“ https://www.kuenstlersozialkasse.de/die-ksk/die-kuenstlersozialk… Gilt dies auch für die Ausgleichszahlung?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo FragefüreinenFreund,

trotz der Anhebung der Altersgrenzen bei den Altersrenten können die hiervon betroffenen Versicherten unter bestimmten Voraussetzungen vorzeitig in Rente gehen. Sie müssen allerdings bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme einen Rentenabschlag in Höhe von 0,3 % je Monat, den sie die Altersrente vorzeitig beanspruchen, hinnehmen.

Die sich durch diese Abschläge ergebenden Rentenminderungen können durch Zahlung von Beiträgen ausgeglichen werden. Der Umfang der Beitragszahlung ist auf den Ausgleich der Rentenminderung begrenzt, die sich unter Zugrundelegung des vom Versicherten beabsichtigten Beginns der vorzeitigen Rente wegen Alters voraussichtlich ergeben wird.

Diese Beiträge müssen vom Versicherten in voller Höhe allein getragen werden.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

1 Antworten

Kaiseram 17.02.2019 | 11:04
Nein! Das wäre ja auch noch schöner!
Deutsche Rentenversicherung
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