Hallo Rademacher,Holger,
hinsichtlich der Einhaltung der Hinzuverdienstgrenze für die Altersvollrente kann ich dem Beitrag von „W*lfgang“ zustimmen.
Allerdings hätte die von „W*lfgang“ vorgeschlagene (für Ihre Altersrente unschädliche) Variante unter Umständen zusätzliche finanzielle Auswirkungen für Ihren Arbeitgeber: Überschreitet die Beschäftigung die Grenzen einer kurzfristigen Beschäftigung müsste Ihr Arbeitgeber nämlich trotz Ihrer Versicherungsfreiheit als Altersvollrentenbezieher Beitragsteile zur Sozialversicherung abführen. Die Grenze für eine kurzfristige Beschäftigung liegt „normalerweise“ bei 2 Monaten bzw. 50 Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres - nur für die Zeit vom 01.01.2015 bis 31.12.2018 bei 3 Monaten bzw. 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr (zeitlich begrenzte „Ausnahmeregelung“ des § 115 SGB IV aufgrund des Tarifautonomiestärkungsgesetzes).
Sie sollten daher die Möglichkeiten im Vorfeld auch mit Ihrem Arbeitgeber absprechen und sich ggf. auch nochmals individuell in einer Auskunfts- und Beratungsstelle beraten lassen.