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Experten-Antwort

Ladung zum Gericht

von Sigfried19.02.2012 | 20:45
2293 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich bin zur Verhandlung zum Sozialgericht geladen. Ich bin psychisch zu labil, die sache zu ertragen und warte außerdem auf meine Einweisung in die psychiatrie. Muss ich zum Strafgebühren rechnen, wenn ich nicht zur Verhandlung gehe? Sollte ich an dass Gericht schreiben, dass ich nicht kann? oder sollte ich mir einen Anwalt suchen und den für mich hinschicken?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Siegfried,

Sie sollten das auf jeden Fall direkt mit dem Gericht klären. Sofern das Gericht Ihr persönliches Erscheinen für diesen Termin angeordnet hat, ist auch in der (Ein-)Ladung konkret aufgeführt, mit welchen Folgen Sie rechnen müssen, wenn Sie nicht erscheinen.

Handelt es sich dagegen "nur" um eine mündliche Verhandlung in Ihrer Rentenangelegenheit, ohne dass Ihr persönliches Erscheinen angeordnet ist, dann müssen Sie zwar i.d.R. nicht mit Bußgeldern rechnen. Der Richter entscheidet dann aber nach Aktenlage und Sie können Ihren Standpunkt nicht darstellen - und das kann sich natürlich auch nachteilig auswirken. Sie sollten also schon darüber nachdenken, ob Sie sich nicht vertreten lassen, wenn Sie sich selbst die Teilnahme nicht zutrauen.

Mehr kann ich hier im Forum leider nicht dazu sagen: Bitte wenden Sie sich auf jeden Fall direkt an das Gericht mit dieser Frage...

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

1 Antworten

Krämersam 20.02.2012 | 11:01
Natürlich müssen Sie grundsätzlich wenn Sie zu einer Gerichtsverhandlung vom Gericht geladen werden dann auch dort erscheinen. Zumindest ein unentschuldigtes Niichterscheinen kann mit einem Bußgeld belegt werden. Allerdings können Sie natürlich aus wichtigen Gründen und entschuldigt fehlen : " •dass Sie an Gerichtsterminen, zu denen Sie mit der Anordnung Ihres persönlichen Erscheinens geladen worden sind, erscheinen und für den Fall, dass Sie aus wichtigen Gründen am Erscheinen gehindert sind (z.B. bei Krankheit oder bereits gebuchtem Urlaub), dem Gericht umgehend eine entsprechende Mitteilung machen und entsprechende Nachweise (z.B. bei Krankheit ärztliches Attest, bei Urlaub die Reisebestätigung) einreichen." Es ist darum immer anzuraten sich vor dem Sozialgericht von einem Fachanwalt für Sozialrecht oder einem Sozialverband ( VdK/SoVD ) vertreten zu lassen. Das steigert die Erfolgsaussichten im Verfahren doch ungemein. Diese Institutionen beraten Sie dann auch ob Sie vor Gericht persönlich erscheinen müssen oder eben nicht und würden gegebf. dann auch mit dem Grericht in Kontakt treten und Sie ordnungsgemäss " abmelden " .
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