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Experten-Antwort

Letzter Tag des Bemessungszeitraums außerhalb 3-Jahresfrist (§ 48 Satz 1 Nr. 3 SGB IX)

von Hanspeter04.01.2018 | 14:37
708 Ansichten
8 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich werde eine Umschulung durch die DRV machen und entsprechend Übergangsgeld erhalten. Mein Ausscheiden aus dem Bezugsberuf liegt allerdings sehr knapp an der 3 Jahresgrenze. Ich möchte gerne wissen , ob in meinem Falle die Berechnung meines Übergangsgeldes nach §47 oder 48 SGB IX erfolgt. Im letzterem Fall wird ein fiktives Arbeitsendgeld zu grunde gelegt, welches aufgrund meiner fehlenden Berufsausbildung unter meinem realem Einkommen meier letzten Tätigkeut liegen würde. Wie ist genau der Letzter Tag des Bemessungszeitraums außerhalb 3-Jahresfrist (§ 48 Satz 1 Nr. 3 SGB IX) definiert? Die wichtigsten Daten: Beginn meiner durchgehenden 1 jährigen Arbeitsunfähigkeit : 18.05.2015 Offizielle Kündigung und Abmeldung bei der DRV: 30.06.2015 Krankengeldbezug mit Anmeldung bei der DRV: ab 01.07.2015 Voraussichtlicher Beginn meiner Umschulung am 27.06.2018 Jetzt ist meine Frage, ob das Datum der Kündigung, oder das Datum der ersten AU für den 3 Jahreszeitraum und damit der Berechnungsgrundlage relevant ist? Würde das Datum der Kündigung und Abmeldung bei der DRV relevant sein, dann dürfte die Bemessung nach dem Regelendgelt gem. §47 erfolgen, weil zwischen dem 30.06.2015 und dem 27.06.2018 knapp weniger als 3 Jahr liegen. Falls jedoch das erste Datum der Arbeitsunfähigkeit zählt, dann dürfte die Bemessung nach einem fiktivem Einkommen gem . 48 SGB X erfolgen ,weil zwischen dem 18.05.2015 und dem 27.06.2018 mehr als 3 Jahr liegen. Welches Datum von den beiden ist in meinem Falle das entscheidende?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Hanspeter,

mit Inkrafttreten des BTHG ist als Rechtsgrundlage § 68 SGB IX für Sie maßgebend. Das Tarifentgelt spielt für Sie keine Rolle mehr. Allenfalls wird eine Vergleichsberechnung anhand eines fiktiven Arbeitsentgelts aus der Qualifikationsgruppe 4 verglichen mit dem zuletzt bezogenen tatsächlichen Arbeitsentgelt vorgenommen (sofern der letzte Tag des Bemessungszeitraumes in der 3-Jahres-Frist liegt).

3-Jahres-Frist: 27.06.2015 - 26.06.2018

Sofern die AU durchgehend bis zum LTA-Leistungsbeginn vorgelegen hat, wäre der Bemessungszeitraum: 01.04.2015 bis 30.04.2015.

Der letzte Tag des Bemessungszeitraums (30.04.2015) liegt dann außerhalb der 3-Jahres-Frist. Die Berechnungsgrundlage würde dann ausschließlich aus dem fiktiven Arbeitsentgelt ermittelt.

Sofern die AU nicht bis zum Leistungsbeginn vorgelegen hat, haben Sie zumindest bis zum 30.06.2015 eine Entgeltfortzahlung erhalten. Bemessungszeitraum wäre dann der Juni 2015, so dass dann das Entgelt aus Juni 2015 als Vergleichsberechnungsgrundlage zugrunde zu legen ist. Genaue verbindliche Angaben macht Ihnen auch gern der Reha-Träger.

Freundliche Grüße

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7 Antworten

Peter Hansam 04.01.2018 | 16:45
In Ihrem Falle ist eines der beiden Datums entscheident.
Hans Peteram 04.01.2018 | 17:48
Schlaumeier. Das eines von diesen beiden Datums entscheident ist, war mir bewusst. Sonst hätte ich diese Frage nicht gestellt. Ich möchte wissen WELCHES der beiden Datums das entscheidende ist. Es kann nur eines von beiden geben.
Peter Hansam 04.01.2018 | 19:25
In Ihrem Falle ist eines der beiden Datums entscheident.
Schlaumeier. Das eines von diesen beiden Datums entscheident ist, war mir bewusst. Sonst hätte ich diese Frage nicht gestellt. Ich möchte wissen WELCHES der beiden Datums das entscheidende ist. Es kann nur eines von beiden geben.
Sorry, das macht mich total kirre. Sie haben soviele Datums im Text, ja was denn nun. Entweder weil bestimmt zwischen dem 30.06.2015 und dem 27.06.2018 knapp weniger als 3 Jahr liegen oder weil zwischen dem 18.05.2015 und dem 27.06.2018 mehr als 3 Jahr liegen.
Hanspeteram 04.01.2018 | 19:43
Ich will nur wissen ab wann der Bemessungszeitraum beginnt, weil das für mich nicht eindeutig definiert ist. In den Dienstanweisungen steht nur:"Liegt der Bemessungszeitraum bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mehr als 3 Jahre zurück, gilt das fiktive Einkommen als Bemessungsgrundlaage". Das ist für mich allerdings zweideutig. Weil man kann auf der einen Seite argumentieren, das ich vor dem 18.05.2015 zum letzten mal im Betrieb tatsächlich gearbeitet habe und deswegen ab diesem Tag der Bemessungszeitraum beginnt. Oder man könnte auf der anderen Seite argumentieren,das der Bemessungszeitraum erst mit Datum der offiziellen Kündigung(30.06.2015) beginnt und nicht mit der Krankschreibung.
Peter Hansam 04.01.2018 | 20:00
Ja, die Dienstanweisungen sind extrem schwammig. Wer soll da noch durchsteigen. Der Bemessungszeitraum beginnt immer ab ein Datum und das wird eindeutig von der DRV definiert. Die Experten werden bestimmt dahinter steigen und werden entsprechend antworten. Mfg
Hanspeteram 05.01.2018 | 09:53
Ich habe während des Anfangs meiner AU bis zum 30.06.2015 eine Entgeldfortzahlung bekommen und danach 1 Jahr Krankengeld. Danach habe ich eine 2 Monatige med. Reha gemacht, aus der ich Arbeitsfähig entlassen wurde. Demnach liegt meine AU NICHT durchgehend bis zum Leistungsbeginn vor. Also wäre hier der Bemessenszeitraum der Juni 2015?
der anderenam 06.01.2018 | 10:01
Welche Leistungen haben Sie nach der Reha bezogen?
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