Hallo Hanspeter,
mit Inkrafttreten des BTHG ist als Rechtsgrundlage § 68 SGB IX für Sie maßgebend. Das Tarifentgelt spielt für Sie keine Rolle mehr. Allenfalls wird eine Vergleichsberechnung anhand eines fiktiven Arbeitsentgelts aus der Qualifikationsgruppe 4 verglichen mit dem zuletzt bezogenen tatsächlichen Arbeitsentgelt vorgenommen (sofern der letzte Tag des Bemessungszeitraumes in der 3-Jahres-Frist liegt).
3-Jahres-Frist: 27.06.2015 - 26.06.2018
Sofern die AU durchgehend bis zum LTA-Leistungsbeginn vorgelegen hat, wäre der Bemessungszeitraum: 01.04.2015 bis 30.04.2015.
Der letzte Tag des Bemessungszeitraums (30.04.2015) liegt dann außerhalb der 3-Jahres-Frist. Die Berechnungsgrundlage würde dann ausschließlich aus dem fiktiven Arbeitsentgelt ermittelt.
Sofern die AU nicht bis zum Leistungsbeginn vorgelegen hat, haben Sie zumindest bis zum 30.06.2015 eine Entgeltfortzahlung erhalten. Bemessungszeitraum wäre dann der Juni 2015, so dass dann das Entgelt aus Juni 2015 als Vergleichsberechnungsgrundlage zugrunde zu legen ist. Genaue verbindliche Angaben macht Ihnen auch gern der Reha-Träger.
Freundliche Grüße