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Experten-Antwort

Medizinische Befundberichte bei der Zuständigkeit DRV Rheinland

von Gesundheitsmanagement06.07.2015 | 18:38
1406 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag, auf der Internetseite der DRV Rheinland http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigatio… schreiben Sie folgendes: Antragsverfahren: Auf Ihren Träger kommt es an Sie sollten in einem gemeinsamen Gespräch mit Ihrem behandelnden Arzt oder Betriebsarzt besprechen, ob die Einleitung einer medizinischen Rehabilitation angezeigt ist. Ist dies der Fall, gibt es dazu bei den einzelnen Rentenversicherungsträgern unterschiedliche Verfahren: Ist Ihr zuständiger Rentenversicherungsträger die Deutsche Rentenversicherung Rheinland oder Westfalen, wird ein medizinisches Gutachten erstellt. Dieses wird von der Antrag aufnehmenden Stelle oder vom Rentenversicherungsträger in Auftrag gegeben. Ist Ihr zuständiger Rentenversicherungsträger die Deutsche Rentenversicherung Bund, haben Sie die Wahl, ob Ihr behandelnder Arzt oder Betriebsarzt einen Befundbericht erstellt, der mit dem Antrag eingereicht wird oder ob Sie sich von einem Gutachter begutachten lassen. Bei allen anderen Rentenversicherungsträgern lassen Sie bitte von Ihrem behandelnden Arzt oder Betriebsarzt einen Befundbericht erstellen, den Sie mit dem Antrag einreichen. Für uns als Anbieter für BEM ist das Procedere bei der DRV Rheinalnd neu. Deshalb unsere Fragen: 1. Ein ärztlicher Befundbericht des Betriebsarztes wird nicht mehr anerkannt? 2. Gilt das auch für die Zuständigkeit der RAG für Suchterkrankungen? Vielen Dank

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo,

die Deutsche Rentenversicherung Rheinland hat im Jahr 2011 ein Befundberichtsverfahren für Anträge auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation eingeführt.

Wird der Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in einem Servicezentrum der Deutschen Rentenversicherung Rheinland gestellt, bekommt der Kunde das Befundberichtsformular ausgehändigt. Eventuell mitgebrachte medizinische Unterlagen werden entgegengenommen.

Der Kunde wird gebeten, innerhalb von 14 Tagen einen Befundbericht bei seinem behandelnden Arzt bzw. Werksarzt einzuholen.

Ähnlich läuft das Verfahren bei Antragstellung und Weiterleitung über die gesetzlichen Krankenkassen. Nimmt die Krankenkasse den Antrag auf, wird sie dem Antrag die vom Kunden mitgebrachten aktuellen (nicht älter als 6 Monate) ärztlichen Unterlagen beifügen. Hierzu gehören insbesondere medizinische Befundberichte, Krankenhausberichte sowie andere ärztliche Gutachten.

Liegen keine aussagekräftigen ärztlichen Unterlagen vor, wird die Krankenkasse dem Kunden das Befundberichtsformular der Deutschen Rentenversicherung Rheinland aushändigen und ihn bitten, bei seinem Haus-oder Werksarzt den Befundbericht einzuholen .

Die Befundberichte können also vom Hausarzt, Facharzt oder vom Werksarzt ausgefüllt werden.

Lediglich im Einzelfall werden die Kunden zur ärztlichen Untersuchung eingeladen, um weitere medizinische Diagnosen abklären zu können.

Dem Antrag auf Suchterkrankungen gehen in der Regel medizinische Entgiftungen im Krankenhaus voraus. Die Befundberichte dieser Stellen werden für die Beurteilung ob eine Entwöhnungsmaßnahme notwendig ist herangezogen. Von den Betriebsärzten werden in der Regel keine Befundberichte eingeholt. Der Werksarzt kann aber gemeinsam mit dem Betroffenen eine Entwöhnungsmaßnahme anregen.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

1 Antworten

Gesundheitsmanagementam 09.07.2015 | 11:38
Guten Tag, vielen Dank für die Antwort. Geben Sie den Hinweis bei sich im Haus, dass die Aussagen auf Ihrer Internetseit somit nicht ganz korrekt sind.
Deutsche Rentenversicherung
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