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Experten-Antwort

Mehr als 6 Monate AU - Erwerbsminderungsrentenanspruch?

von John04.06.2021 | 20:55
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47 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ein Sozialberater gab mir folgende Information: Wer ohne Unterbrechung länger als ein halbes Jahr krank geschrieben ist, hat einen Erwerbsminderungsrentenanspruch. Stimmt das so?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo John,

eine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit allein ist leider noch kein abschließendes Kriterium für das Vorliegen einer Erwerbsminderung im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung.

Die medizinischen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung sind erfüllt, wenn der Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung nicht mehr mindestens sechs Stunden täglich arbeiten kann, und zwar grundsätzlich nicht nur in seiner, sondern in allen Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes. Der Renten­versicherungsträger prüft dies anhand ärztlicher Unterlagen. Eventuell fordert er weitere Gutachten an und stellt dann das Leistungsvermögen des Versicherten fest. Je nachdem, wie lange der Versicherte täglich noch arbeiten kann, ist er gege­benenfalls teilweise oder voll erwerbsgemindert.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auch in der Broschüre „Erwerbsminderungsrente: Das Netz für alle Fälle“, welche Sie unter

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/national/erwerbsminderungsrente_das_netz_fuer_alle_faelle.pdf?__blob=publicationFile&v=10

herunterladen können.

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46 Antworten

Opiam 04.06.2021 | 21:13
Ja, die Rentenversicherung hasst dieses Trick.
Johnam 04.06.2021 | 21:32
Der Sozialberater meinte auch, es gibt ein Urteil von einem höheren Gericht dazu, untere Gerichte müßten sich dran halten. Leider wußte er das Aktenzeichen nicht. Weiß jemand das Aktenzeichen zu diesem Urteil? Zum nachlesen.
KSCam 04.06.2021 | 21:34
Quatsch mit Soße...... Das würde ja bedeuten dass der 30 jährige Büromitarbeiter der nach einem komplizierten Beinbruch beim Fußball 7 Monate arbeitsunfähig war eine Rente bekäme. Im übrigen sind Arbeitsunfähigkeit und Erwerbsminderung unterschiedlich definierte Begriffe. Tipp aus der Praxis: wenn Sie glauben einen Rentenanspruch zu haben stellen Sie Ihren Antrag auf EM Rente und warten den Bescheid ab. Nach 3-6 Monaten wissen Sie dann ob Sie berentet sind oder nicht.
Uschiam 04.06.2021 | 22:22
Jein! Allerdings wenn Sie aufgrund Krankheit /Behinderung regelmäßig mehr als 6 Monate Ihrem AG fehlen, könnte u. U. Erwerbsminderung angezeigt sein, bspw. wenn Sie 3 Tage die Woche wegen Dialyse Behandlung fehlen. Das ist dann aber keine normale AU mehr,sondern ein Zustand für eine längere Zeit. Einfach nur 6 Monate "Normalkrank" führt nicht zu einer EMR.
Aktenzeichen B 13 R 107/12 Bam 04.06.2021 | 22:23
Ja, die Rentenversicherung hasst dieses Trick.
Der Sozialberater meinte auch, es gibt ein Urteil von einem höheren Gericht dazu, untere Gerichte müßten sich dran halten. Leider wußte er das Aktenzeichen nicht. Weiß jemand das Aktenzeichen zu diesem Urteil? Zum nachlesen.
Bundessozialgericht (BSG) am 31. Oktober 2012: Aktenzeichen B 13 R 107/12 B Guter Mann, Ihr Sozialberater!
Siehe hieram 04.06.2021 | 22:51
Zitat von Aktenzeichen B 13 R 107/12 B anzeigenausblenden
Wäre der gut, hätte er erstens das Az. gleich parat gehabt und hätte es auch gleich wieder in die Tonne getreten. Da steht nämlich durchaus nichts davon drin, dass 'alleine sechs Monate durchgehende AU' eine Erwerbsminderung begründen. Vielmehr muss..... aber das können ja alle Interessierten selbst in Ruhe nachlesen. --- Für den Fragesteller selbst (und seinen Sozialberater) kann allerdings dies hier vielleicht hilfreich sein, hier steht nämlich drin, wie der §43 SGB VI - auch in Verbindung mit übergreifenden Gesetzen/Urteilen - angewandt wird. https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech…
Opiam 04.06.2021 | 22:35
Zitat von Aktenzeichen B 13 R 107/12 B anzeigenausblenden
Der Sozialberater meinte auch, es gibt ein Urteil von einem höheren Gericht dazu, untere Gerichte müßten sich dran halten. Leider wußte er das Aktenzeichen nicht. Weiß jemand das Aktenzeichen zu diesem Urteil? Zum nachlesen.
Bundessozialgericht (BSG) am 31. Oktober 2012: Aktenzeichen B 13 R 107/12 B Guter Mann, Ihr Sozialberater!
Warum? Er versteht wie Sie anscheinend weder das Urteil, noch das deutsche Rechtssystem. Es gibt in Deutschland keine Instanzenbindung. Egal was die da oben im BGH BFH oder BSG treiben, der Amtsrichter, Sozialrichter oder Finanzrichter ist völlig frei und ungebunden in seiner Entscheidung und kann urteilen was er will. Weiterhin geht es in dem Urteil, was hier in unzähligen Trollbeiträgen anscheinend immer wieder vom gleichen bemitleidenswerten Menschen am Wochenende gepostet wird, nicht um eine EM Rente auf Grund 6 monatiger oder längerer AU. Dies wurde ebenfalls unter jedem dieser Trollbeiträge festgestellt. Auch kommt kein normaler Mensch auf die Idee wegen ein paar Monaten AU automatisch einen Rentenanspruch zu haben und das sagt auch noch ein imaginärer Sozialarbeiter der wo plötzlich herkommt? Und auch das vermeintliche Urteil zitiert hat aber man es leider vergessen hat aber der Held im Forum, wenige Minuten später das Urteil postet. Vielleicht ist es Spielberg der immer am Wochenende Langeweile hat.
Mülleram 04.06.2021 | 23:20
Zitat von Opi anzeigenausblenden
Ja, die Rentenversicherung hasst dieses Trick.
Der Sozialberater meinte auch, es gibt ein Urteil von einem höheren Gericht dazu, untere Gerichte müßten sich dran halten. Leider wußte er das Aktenzeichen nicht. Weiß jemand das Aktenzeichen zu diesem Urteil? Zum nachlesen.
Bundessozialgericht (BSG) am 31. Oktober 2012: Aktenzeichen B 13 R 107/12 B Guter Mann, Ihr Sozialberater!
Egal was die da oben im BGH BFH oder BSG treiben, der Amtsrichter, Sozialrichter oder Finanzrichter ist völlig frei und ungebunden in seiner Entscheidung und kann urteilen was er will.
Aha, dann darf ein Richter also einen Massenmörder mit 5,00 € Geldstrafe bestrafen. Und einen Ladendieb der für 5,00 € klaut zu 20 Jahren Gefängnis verurteilen. Um es vorsichtig auszudrücken, eine sehr interessante Rechtsauffassung. Meine Freundin meinte, der Opi hat einen Knall. Fazit: Richter dürfen noch lange nicht urteilen wie sie wollen!
Siehe hieram 05.06.2021 | 00:22
Zitat von Bernd anzeigenausblenden
Das aber auch nur, wenn die Sachlage annähernd irgendwelche Ähnlichkeiten aufweisen könnte, während ein Urteil über ein Tötungsdelikt sich wohl kaum an einem Urteil über Ladendiebstahl orientieren wird. Da sollte 'Müller' und seine Freundin sich vielleicht doch noch mal darüber austauschen, dass man Äpfel zwar mit Birnen aber nicht Pampelmusen mit Erdbeeren vergleichen kann ;-)
Berndam 05.06.2021 | 00:07
Zitat von Müller anzeigenausblenden
Der Sozialberater meinte auch, es gibt ein Urteil von einem höheren Gericht dazu, untere Gerichte müßten sich dran halten. Leider wußte er das Aktenzeichen nicht. Weiß jemand das Aktenzeichen zu diesem Urteil? Zum nachlesen.
Bundessozialgericht (BSG) am 31. Oktober 2012: Aktenzeichen B 13 R 107/12 B Guter Mann, Ihr Sozialberater!
Egal was die da oben im BGH BFH oder BSG treiben, der Amtsrichter, Sozialrichter oder Finanzrichter ist völlig frei und ungebunden in seiner Entscheidung und kann urteilen was er will.
Aha, dann darf ein Richter also einen Massenmörder mit 5,00 € Geldstrafe bestrafen. Und einen Ladendieb der für 5,00 € klaut zu 20 Jahren Gefängnis verurteilen. Um es vorsichtig auszudrücken, eine sehr interessante Rechtsauffassung. Meine Freundin meinte, der Opi hat einen Knall. Fazit: Richter dürfen noch lange nicht urteilen wie sie wollen!
Noch ergänzend zu Ihrem Beitrag: Selbstverständlich orientieren sich Richter der unteren Instanzen STETS an die Urteile der oberen Instanzen. Kein Richter der unteren Instanz hat es gern, wenn sein (Fehl-)Urteil, durch die höhere Instanz aufgehoben wird.
Fazitam 05.06.2021 | 05:15
Dieser @ Aktenzeichen B 13 R 107/12 B zeigt doch deutlich, dass er von dieser Materie keinerlei Ahnung hat. Ein Forentroll eben, den man nicht weiter beachten braucht. Armer Troll!
Controlleram 05.06.2021 | 06:47
Zitat von Siehe hier anzeigenausblenden
... Guter Mann, Ihr Sozialberater!
Da steht nämlich durchaus nichts davon drin, dass 'alleine sechs Monate durchgehende AU' eine Erwerbsminderung begründen. Vielmehr muss..... aber das können ja alle Interessierten selbst in Ruhe nachlesen.
Vielmehr muss dem Betroffenen eine konkrete andere Tätigkeit (Verweisungstätigkeit) benannt werden, die er ausüben kann. Gelingt das nicht – das ist praktisch die Regel – ist er trotz vollschichtigem Leistungsvermögen erwerbsgemindert.
Sindiam 05.06.2021 | 07:54
Thema Verweisungstätigkeit (wer Lust hat §§§ zu lesen) Summierung von gewöhnlichen Leistungseinschränkungen - Benennungspflicht - Arbeitsmarkt - Pförtner an der Nebenpforte https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/Urteilsanmerkun… https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/JURE180012655
Johnam 06.06.2021 | 15:38
Zitat von Controller anzeigenausblenden
Da steht nämlich durchaus nichts davon drin, dass 'alleine sechs Monate durchgehende AU' eine Erwerbsminderung begründen. Vielmehr muss..... aber das können ja alle Interessierten selbst in Ruhe nachlesen.
Vielmehr muss dem Betroffenen eine konkrete andere Tätigkeit (Verweisungstätigkeit) benannt werden, die er ausüben kann. Gelingt das nicht – das ist praktisch die Regel – ist er trotz vollschichtigem Leistungsvermögen erwerbsgemindert.
Ist die Antwort vom Controller richtig? Hat meine Frau also einen Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente, wenn sie länger als 6 Monate durchgehend, ohne Unterbrechung krankgeschrieben ist, und Ihr von der DRV keine konkrete Tätigkeit (Verweisungstätigkeit) benannt wird, die sie ausüben kann? Ist es dabei egal, wegen welcher Krankheit, meine Frau länger als 6 Monate krankgeschrieben ist?
Theorie und Praxisam 06.06.2021 | 16:00
Zitat von John anzeigenausblenden
... Guter Mann, Ihr Sozialberater!
Da steht nämlich durchaus nichts davon drin, dass 'alleine sechs Monate durchgehende AU' eine Erwerbsminderung begründen. Vielmehr muss..... aber das können ja alle Interessierten selbst in Ruhe nachlesen.
Vielmehr muss dem Betroffenen eine konkrete andere Tätigkeit (Verweisungstätigkeit) benannt werden, die er ausüben kann. Gelingt das nicht – das ist praktisch die Regel – ist er trotz vollschichtigem Leistungsvermögen erwerbsgemindert.
Ist die Antwort vom Controller richtig? Hat meine Frau also einen Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente, wenn sie länger als 6 Monate durchgehend, ohne Unterbrechung krankgeschrieben ist, und Ihr von der DRV keine konkrete Tätigkeit (Verweisungstätigkeit) benannt wird, die sie ausüben kann? Ist es dabei egal, wegen welcher Krankheit, meine Frau länger als 6 Monate krankgeschrieben ist?
Nein, hat sie nicht. Sie kann ja den Praxistest machen und einen Antrag stellen. Mit dem Bescheid hat sie dann eine rechtssichere Antwort gegen die sie Widerspruch und Klage einlegen kann. Alle Theorie hier im Forum wird da nicht weiterhelfen.
Johnam 06.06.2021 | 16:14
Zitat von Theorie und Praxis anzeigenausblenden
Da steht nämlich durchaus nichts davon drin, dass 'alleine sechs Monate durchgehende AU' eine Erwerbsminderung begründen. Vielmehr muss..... aber das können ja alle Interessierten selbst in Ruhe nachlesen.
Vielmehr muss dem Betroffenen eine konkrete andere Tätigkeit (Verweisungstätigkeit) benannt werden, die er ausüben kann. Gelingt das nicht – das ist praktisch die Regel – ist er trotz vollschichtigem Leistungsvermögen erwerbsgemindert.
Ist die Antwort vom Controller richtig? Hat meine Frau also einen Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente, wenn sie länger als 6 Monate durchgehend, ohne Unterbrechung krankgeschrieben ist, und Ihr von der DRV keine konkrete Tätigkeit (Verweisungstätigkeit) benannt wird, die sie ausüben kann? Ist es dabei egal, wegen welcher Krankheit, meine Frau länger als 6 Monate krankgeschrieben ist?
Nein, hat sie nicht. Sie kann ja den Praxistest machen und einen Antrag stellen. Mit dem Bescheid hat sie dann eine rechtssichere Antwort gegen die sie Widerspruch und Klage einlegen kann. Alle Theorie hier im Forum wird da nicht weiterhelfen.
Warum hat sie keinen Anspruch? Ohne Anspruch stellt sie keinen Antrag. Das ergibt dann keinen Sinn.
KSCam 06.06.2021 | 16:19
Lieber John, was soll den die "doofe Fragerei im Forum" ob Ihre Frau einen EM Rentenanspruch hat? Kann doch kein Mensch wissen, weil hier keiner die Erkrankungen der Dame kennt und auch nicht deren Versicherungszeiten. Wenn Sie meinen stellen Sie einen Antrag, ist doch zielführender als die "Laberei und Fragerei" über irgendwelche Urteile von Gerichten. Wenn die Rente bewilligt wird, ist alles gut, wenn nicht können Sie sich gerne jahrelang durch Gerichtsinstanzen klagen.
Janaam 06.06.2021 | 16:37
Kann mir dann gleich jemand sagen, wie und wen ich verklagen kann, weil ich x Jahre Krankengeld, ALG bezogen habe. Mich im Job gequält habe, obwohl ich schon x Jahre in EMR sein könnte? (Haha ........... Ironie).
Silkeam 06.06.2021 | 18:32
Zitat von John anzeigenausblenden
... Guter Mann, Ihr Sozialberater!
Da steht nämlich durchaus nichts davon drin, dass 'alleine sechs Monate durchgehende AU' eine Erwerbsminderung begründen. Vielmehr muss..... aber das können ja alle Interessierten selbst in Ruhe nachlesen.
Vielmehr muss dem Betroffenen eine konkrete andere Tätigkeit (Verweisungstätigkeit) benannt werden, die er ausüben kann. Gelingt das nicht – das ist praktisch die Regel – ist er trotz vollschichtigem Leistungsvermögen erwerbsgemindert.
Ist die Antwort vom Controller richtig? Hat meine Frau also einen Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente, wenn sie länger als 6 Monate durchgehend, ohne Unterbrechung krankgeschrieben ist, und Ihr von der DRV keine konkrete Tätigkeit (Verweisungstätigkeit) benannt wird, die sie ausüben kann? Ist es dabei egal, wegen welcher Krankheit, meine Frau länger als 6 Monate krankgeschrieben ist?
Nein, hat sie nicht. Sie kann ja den Praxistest machen und einen Antrag stellen. Mit dem Bescheid hat sie dann eine rechtssichere Antwort gegen die sie Widerspruch und Klage einlegen kann. Alle Theorie hier im Forum wird da nicht weiterhelfen.
Warum hat sie keinen Anspruch? Ohne Anspruch stellt sie keinen Antrag. Das ergibt dann keinen Sinn.
Ihre Frau hat einen Anspruch. Das BSG Urteil mit dem Aktenzeichen B 13 R 107/12 B gibt es wirklich.
Johnam 06.06.2021 | 17:35
Zitat von KSC anzeigenausblenden
Doofe Fragerei?, "Laberei und Fragerei" über irgendwelche Urteile von Gerichten? Das ist ein unangenehmer und unangemessener Ton in einem EXPERTENFORUM. Ausserdem: Wie so Urteile? Es wurde nur ein Urteil genannt (Aktenzeichen B 13 R 107/12 B) Wie so Gerichten? Es wurde nur ein Gericht genannt (Bundessozialgericht) Von den Versicherungszeiten her, hat meine Frau einen Anspruch.
Peter T.am 06.06.2021 | 17:49
Erst mal hat doch Arbeitsunfähig mit Erwerbsminderung nicht viel miteinander zu tun. Wenn Sie AU ist, hat sie sicher auch einen Arbeitsplatz. Man bekommt insgesamt bis zu 1,5 Jahre Krankengeld. Da ist also noch so viel Zeit, zum 1. Um noch Therapien zu probieren ect und hoffentlich wieder gesund zu werden. Und 2. Ist die Rente fast immer niedriger als Das Krankengeld oder das ALG 1, was man nach der Aussteuerung nach Nahtlosigkeit beantragen kann. Also (wird Ihnen auch jeder Anwalt raten) schöpfen Sie doch erst einmal die Ansprüche ab, ehe sie sich im EM befassen. Dann wissen sie auch, ob der Arzt, eine Reha, der MD so lange mitziehen und dann immer noch eine EM befürworten...
KSCam 06.06.2021 | 18:44
Sorry John, ich habe Ihnen schon vor 2 Tagen geraten im Zweifel den Antrag zu stellen, wenn die Frau und deren Arzt für EM plädieren. Alles andere ist wirklich reine Theorie, auch ein Gerichtsurteil von dem Sie wohl nicht einmal wissen ob das zu "Ihrem Fall" überhaupt passt. Deshalb bringen die ganzen Nachfragen der letzten beiden Tage rein gar nichts! Ob Sie diese Wahrheit nun hören wollen oder nicht ist mir letztlich auch vollkommen egal. Ihre Grundaussage: 6 Monate arbeitsunfähig = EM Rente kann Ihnen auf jeden Fall kein DRV Mitarbeiter so unterschreiben.
Komischam 06.06.2021 | 18:59
Zitat von Silke anzeigenausblenden
Da steht nämlich durchaus nichts davon drin, dass 'alleine sechs Monate durchgehende AU' eine Erwerbsminderung begründen. Vielmehr muss..... aber das können ja alle Interessierten selbst in Ruhe nachlesen.
Vielmehr muss dem Betroffenen eine konkrete andere Tätigkeit (Verweisungstätigkeit) benannt werden, die er ausüben kann. Gelingt das nicht – das ist praktisch die Regel – ist er trotz vollschichtigem Leistungsvermögen erwerbsgemindert.
Ist die Antwort vom Controller richtig? Hat meine Frau also einen Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente, wenn sie länger als 6 Monate durchgehend, ohne Unterbrechung krankgeschrieben ist, und Ihr von der DRV keine konkrete Tätigkeit (Verweisungstätigkeit) benannt wird, die sie ausüben kann? Ist es dabei egal, wegen welcher Krankheit, meine Frau länger als 6 Monate krankgeschrieben ist?
Nein, hat sie nicht. Sie kann ja den Praxistest machen und einen Antrag stellen. Mit dem Bescheid hat sie dann eine rechtssichere Antwort gegen die sie Widerspruch und Klage einlegen kann. Alle Theorie hier im Forum wird da nicht weiterhelfen.
Warum hat sie keinen Anspruch? Ohne Anspruch stellt sie keinen Antrag. Das ergibt dann keinen Sinn.
Ihre Frau hat einen Anspruch. Das BSG Urteil mit dem Aktenzeichen B 13 R 107/12 B gibt es wirklich.
Merkwürdig, dass dann hunderte, wenn nicht gar tausende Antragsteller/-innen die 6 Monate und länger arbeitsunfähig sind, keine Erwerbsminderungsrente erhalten. Woran das wohl liegen mag, wenn das hier zitierte Urteil so eindeutig ist?
Siehe hier Siehe hieram 06.06.2021 | 19:53
... ist er trotz vollschichtigem Leistungsvermögen erwerbsgemindert.
Wer Vollschichtig Leistungsfähig ist, ist nicht erwerbsgemindert! Siehe Paragraph 43 SGB VI
Siehe hier: Allerdings hat das BSG entschieden, dass das Risiko einer häufigen Arbeitsunfähigkeit dann zu einer Erwerbsminderung führen kann, wenn feststeht, dass die (vollständige) Arbeitsunfähigkeit so häufig auftritt, dass die während eines Arbeitsjahres zu erbringenden Arbeitsleistungen nicht mehr den Mindestanforderungen entsprechen, die ein "vernünftig und billig denkender Arbeitgeber" zu stellen berechtigt ist, sodass eine Einstellung oder Weiterbeschäftigung eines solchen Versicherten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt praktisch ausgeschlossen ist (vgl BSG vom 5.3.1959 - BSGE 9, 192, 194; BSG vom 21.7.1992 - 4 RA 13/91 - Juris RdNr 16; Senatsurteil vom 31.3.1993 - SozR 3-2200 § 1247 Nr 14 S 44 f). Geklärt hat das BSG, dass diese Mindestanforderungen jedenfalls dann nicht mehr als erfüllt anzusehen sind, wenn der Versicherte die Arbeitsleistung für einen Zeitraum von mehr als 26 Wochen (sechs Monate bzw die Hälfte) im Jahr gesundheitsbedingt nicht mehr erbringen kann (BSG vom 5.3.1959 - BSGE 9, 192, 195; BSG vom 23.3.1977 - SozR 2200 § 1247 Nr 16 S 27; BSG vom 21.7.1992 - 4 RA 13/91 - Juris RdNr 17).
Sonntagam 06.06.2021 | 19:10
Einen EM-Rentenanspruch hat jede Person, die u. a. die versicherungsrechtliche Voraussetzung erfüllt sowie bei der eine mindestens 6 monatige Leistungsminderung zu erwarten ist. Dazu gibt es ganz klare Kriterien, welche im EM-Rentenantragsverfahren durch ein medizinisch gutachterliches Procedere zu prüfen und festzustellen gilt. Alleinig eine 6 monatige AU-Zeit, wird eine EM nicht automatisch in Kraft setzen, da die Begriffe Arbeitsunfähigkeit und Erwerbsminderung/-unfähigkeit aus zwei unterschiedlichen Rechtsbegriffen kommen. Eine lange Arbeitsunfähigkeit zieht somit nicht immer unbedingt auch eine Erwerbsminderung nach sich. Sie kann jedoch auf eine drohende/eintretende EM hindeuten, wenn eine Erkramkung, die eine längerer AU-Zeit bedarf sowie eine medizinisch anhaltende Leistungsminderung, daraus resultiert. Es wäre doch für jeden potentiellen EMR-Antragsteller ein einfaches, sich lediglich eine längere AU-Zeit attestieren zu lassen, um dem Rentenbegehren gerecht zu werden. Wenn dem so wäre, müsste rehabilitativ und gutachterlich oder gar rechtlich nicht akribisch die Leistungseinschätzung festgestellt werden. So einfach wird/ist/klappt das mit der Feststellung des Vorliegens einer EM aber nicht!
Klausam 06.06.2021 | 22:37
Zitat aus dem Link der Deutschen Rentenversicherung: Auch bei häufiger Arbeitsunfähigkeit Erwerbsminderungsrente möglich Nicht ganz selten sind gerade chronisch kranke ältere Arbeitnehmer in der Situation, dass sie zwar im Grundsatz („theoretisch“) vollschichtig arbeiten könnten, aber de facto wegen häufig auftretender Arbeitsunfähigkeit nicht in der Lage sind, ihre Tätigkeit auszuführen. In solchen Fällen kann unter Umständen ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente bestehen. Die Vorlage dafür hat das Bundessozialgericht (BSG) am 31. Oktober 2012 gegeben (Aktenzeichen B 13 R 107/12 B). Danach kann das Risiko einer häufigen Arbeitsunfähigkeit dann zu einer Erwerbsminderung führen, wenn feststeht, dass die Arbeitsunfähigkeit so häufig auftritt, dass die während eines Arbeitsjahres zu erbringenden Arbeitsleistungen nicht mehr den Mindestanforderungen entsprechen, die ein „vernünftig und billig denkender Arbeitgeber“ zu stellen berechtigt ist. Wann diese Grenze erreicht ist, hat das BSG aber nicht klar definiert. Klar ist für das oberste deutsche Sozialgericht jedoch, dass die Mindestanforderungen, die ein Arbeitgeber berechtigt stellen kann, nicht mehr erfüllt werden, „wenn der Versicherte die Arbeitsleistung für einen Zeitraum von mehr als 26 Wochen (sechs Monate oder die Hälfte) im Jahr gesundheitsbedingt nicht mehr erbringen kann“. Ob auch 20, 23 oder 25 Wochen zu erwartender Arbeitsunfähigkeit reichen, hat das BSG nicht gesagt. Es hat allerdings als Regel aufgestellt: Wenn eine extrem häufige Arbeitsunfähigkeit prognostiziert werden kann, müsse dem Betroffenen eine konkrete andere Tätigkeit (Verweisungstätigkeit) benannt werden, die er ausüben könne. Gelinge das nicht – das ist praktisch die Regel – sei er trotz vollschichtigen Leistungsvermögens erwerbsgemindert. Tipp: Wer wegen einer chronischen Krankheit etwa die Hälfte des Jahres arbeitsunfähig ist, für den kann sich ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente lohnen – und für den Fall, dass der Antrag abgelehnt wird, das Einlegen von Widerspruch und Klage.
Opiam 06.06.2021 | 23:54
Das bestätigt zu 100% unsere Aussagen. Wer 6 Monate AU ist, ist nicht automatisch EM und bekommt auch nicht automatisch eine Rente. Erst die HÄUFIGE und insgesamt lange AU pro Jahr UND die NEGATIVE Prognose, dass die NÄCHSTEN JAHRE mit einer ähnlichen Häufigkeit gerechnet werden muss UND einer nicht erfolgten konkreten Verweisung auf eine berufliche Alternative KANN eine EM begründen. Eine einmalige oder zweimalige 6 monatige AU erfüllt dies erkennbar nicht.
Klausam 07.06.2021 | 01:11
Zitat von Opi anzeigenausblenden
1. Die bisherigen Aussagen sind hier ganz unterschiedlich! 2. Vielleicht sollten Sie erst mal richtig lesen lernen. Es geht hier überhaupt nicht um 6 Monate AU! Es geht um AU die OHNE Unterbechung, LÄNGER als 6 Monate ist! 3. Und da gilt ausschliesslich dass, was auf der verlinkten Seite der Deutschen Rentenversicherung steht! Und nicht was sie gerne hätten oder sich zu Recht phantasieren. 4. Die Deutsche Rentenversicherung weisst auf der verlinkten Seite, selbst auf das Urteil des BSG vom 31. Oktober 2012 (Aktenzeichen B 13 R 107/12 B) hin. 5. Wer die Rente haben will, wird sie schon beantragen, keine Sorge.
Martinaam 07.06.2021 | 01:54
Zitat von Klaus anzeigenausblenden
Klaus schrieb

Zitat aus dem Link der Deutschen Rentenversicherung:

Auch bei häufiger Arbeitsunfähigkeit Erwerbsminderungsrente möglich

Nicht ganz selten sind gerade chronisch kranke ältere Arbeitnehmer in der Situation, dass sie zwar im Grundsatz („theoretisch“) vollschichtig arbeiten könnten, aber de facto wegen häufig auftretender Arbeitsunfähigkeit nicht in der Lage sind, ihre Tätigkeit auszuführen. In solchen Fällen kann unter Umständen ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente bestehen. Die Vorlage dafür hat das Bundessozialgericht (BSG) am 31. Oktober 2012 gegeben (Aktenzeichen B 13 R 107/12 B). Danach kann das Risiko einer häufigen Arbeitsunfähigkeit dann zu einer Erwerbsminderung führen, wenn feststeht, dass die Arbeitsunfähigkeit so häufig auftritt, dass die während eines Arbeitsjahres zu erbringenden Arbeitsleistungen nicht mehr den Mindestanforderungen entsprechen, die ein „vernünftig und billig denkender Arbeitgeber“ zu stellen berechtigt ist. Wann diese Grenze erreicht ist, hat das BSG aber nicht klar definiert. Klar ist für das oberste deutsche Sozialgericht jedoch, dass die Mindestanforderungen, die ein Arbeitgeber berechtigt stellen kann, nicht mehr erfüllt werden, „wenn der Versicherte die Arbeitsleistung für einen Zeitraum von mehr als 26 Wochen (sechs Monate oder die Hälfte) im Jahr gesundheitsbedingt nicht mehr erbringen kann“. Ob auch 20, 23 oder 25 Wochen zu erwartender Arbeitsunfähigkeit reichen, hat das BSG nicht gesagt.

Es hat allerdings als Regel aufgestellt: Wenn eine extrem häufige Arbeitsunfähigkeit prognostiziert werden kann, müsse dem Betroffenen eine konkrete andere Tätigkeit (Verweisungstätigkeit) benannt werden, die er ausüben könne. Gelinge das nicht – das ist praktisch die Regel – sei er trotz vollschichtigen Leistungsvermögens erwerbsgemindert.

Tipp:

Wer wegen einer chronischen Krankheit etwa die Hälfte des Jahres arbeitsunfähig ist, für den kann sich ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente lohnen – und für den Fall, dass der Antrag abgelehnt wird, das Einlegen von Widerspruch und Klage.

Hallo Klaus, klar ist also mehr als 26 Wochen AU = EMR Was aber bitte gilt, wenn die AU nur 20, 23 oder 25 Wochen beträgt??
Opiam 07.06.2021 | 09:18
Ich bemitleide Sie sehr. Sich auch noch selbst antworten auweia. Genau lesen und verstehen sind wirklich zwei Unterschiede. Es ist alles gesagt bis nächstes Wochenende Troll. Ich hoffe nur Sie rutschen psychisch nicht noch mehr in die Auffälligkeit und tun sich oder anderen etwas an. Suchen Sie sich Hilfe.
Schlawickelam 07.06.2021 | 10:02
Es ist schon interessant, wie hier die Gemüter hochkochen. Dabei ist es doch ganz einfach. Die Anspruchsvoraussetzungen für eine EMR einfach mal auf der Seite der DRV nachlesen. Alleine eine längere Krankschreibung begründet rein gar nichts. Wenn man aufgrund seiner Erkrankung(en) der Meinung ist, man könne nicht mehr (Vollzeit) arbeiten, dann steht jedem das Recht zu, eine Antrag auf EMR zu stellen. Nach ggfs.Reha, Begutachtung und Beurteilung der Erwerbsfähigkeit sowie der Überprüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (36 Monate pflichtversichert innerhalb der letzten 60 Monate vor Leistungsfall) wird die DRV eine entsprechende Entscheidung treffen. Kommt die DRV zu der Erkenntniss, dass eine verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt wird auch eine EMR oder Teil-EMR (je nach Erwerbsfähigkeit) gezahlt. Daher verstehe ich nicht, wie man sich hier "die Köpfe heiß redet", irgend ein Urteil eines Gerichts in den Ring wirft und glaubt, hier im Forum so einen EMR-Anspruch durchsetzen zu können. Ist genau so ein Humbuk, wie hier zu Fragen, ob wir in 2021 endlcih wieder weiße Weihnachten haben, weil das irgend ein Wetterfrosch gequakt hat. Wenn Sie der Meinung sind, dass bei Ihnen eine dauerhafte geminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, dann stellen Sie einen Antrag. Dann werden Sie eine verbindliche Antwort erhalten.
Opiam 07.06.2021 | 11:37
Jedes Wochenende aufs neue kommt der Forentroll mit den gleichen Themen und Links. Warum dann hier immer wieder darauf eingegangen wird? Habt Mitleid mit ihm und gut ist. Dieses Freitag gibt es sicher wieder einen Spätaussiedler Beitrag.
Kläusingam 07.06.2021 | 17:06
Erst die HÄUFIGE und insgesamt lange AU pro Jahr UND die NEGATIVE Prognose, dass die NÄCHSTEN JAHRE mit einer ähnlichen Häufigkeit gerechnet werden muss UND einer nicht erfolgten konkreten Verweisung auf eine berufliche Alternative KANN eine EM begründen. Eine einmalige oder zweimalige 6 monatige AU erfüllt dies erkennbar nicht.
Ihr Beitrag ist Schrott. Ich war nur 4 Monate AU, mußte zum Gutachter und habe die EM bekommmen. Lesen und verstehen Sie, wenn Sie denn können, die vom Experten genannte Broschüre „Erwerbsminderungsrente: Das Netz für alle Fälle“.
Nein, der Beitrag ist nicht Schrott. Völlig unerheblich, wie lange Sie AU waren. Sie haben die Rente erhalten, weil Ihre Leistungsfähigkeit unter 6/3 Stunden gesunken ist. Lange Krankmeldung ist nicht Pflicht. Jetzt hätte die RV aber die Rente abgelehnt und Sie wären weiter AU geblieben, 2,3,4 Monate. Dann kleiner Arbeitsversuch und wieder AU 2,3,4,5,6 Monate. Was würde wohl Ihr Rechtsbeistand aus dieser Tatsache machen? Dämmerts?
Karl Valentinam 07.06.2021 | 17:30
"Es ist zwar schon alles gesagt, aber leider noch nicht von allen." (Karl Valentin)
Michaam 07.06.2021 | 18:14
Zitat von Kläusing anzeigenausblenden
Ihr Beitrag ist Schrott. Ich war nur 4 Monate AU, mußte zum Gutachter und habe die EM bekommmen. Lesen und verstehen Sie, wenn Sie denn können, die vom Experten genannte Broschüre „Erwerbsminderungsrente: Das Netz für alle Fälle“.
Nein, der Beitrag ist nicht Schrott. Völlig unerheblich, wie lange Sie AU waren. Sie haben die Rente erhalten, weil Ihre Leistungsfähigkeit unter 6/3 Stunden gesunken ist. Lange Krankmeldung ist nicht Pflicht. Jetzt hätte die RV aber die Rente abgelehnt und Sie wären weiter AU geblieben, 2,3,4 Monate. Dann kleiner Arbeitsversuch und wieder AU 2,3,4,5,6 Monate. Was würde wohl Ihr Rechtsbeistand aus dieser Tatsache machen? Dämmerts?
Nein, ich habe die EM Rente bekommen, weil ich in meinem Beruf und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur unter 3 Stunden täglich erwerbsfähig bin. Dann besteht ein Rechtsanspruch auf die volle EM Rente. Ich brauchte keinen Rechtsbeistand. Wozu auch bei eindeutiger Rechtslage?
Schadeam 07.06.2021 | 20:21
@Adler, machen Sie das auch wenn Ihr Krankengeld doppelt so hoch ist im Vergleich zur möglichen Rente? Vieles was hier in bisher in den 42 Beiträgen geschrieben wurde, ist Blödsinn oder viel zu vereinfacht dargestellt oder schlichtweg falsch... Jeder Einzelfall liegt anders und jeder Einzelfall kennt seine Chance eben erst dann wenn sein Rentenantrag positiv oder negativ beschieden ist. Aber bevor ich mich über all den Mist aufrege ist es mir lieber egal - grins.
Adleram 07.06.2021 | 19:23
Zitat aus dem Link der Deutschen Rentenversicherung: Klar ist für das oberste deutsche Sozialgericht jedoch, dass die Mindestanforderungen, die ein Arbeitgeber berechtigt stellen kann, nicht mehr erfüllt werden, „wenn der Versicherte die Arbeitsleistung für einen Zeitraum von mehr als 26 Wochen (sechs Monate oder die Hälfte) im Jahr gesundheitsbedingt nicht mehr erbringen kann“. Ob auch 20, 23 oder 25 Wochen zu erwartender Arbeitsunfähigkeit reichen, hat das BSG nicht gesagt.
Hallo Klaus, klar ist also mehr als 26 Wochen AU = EMR Was aber bitte gilt, wenn die AU nur 20, 23 oder 25 Wochen beträgt??
Ich würde die EMR erst in Woche 27 AU beantragen, evtl. mit Hilfe eines Sozialverbandes oder Rechtsanwaltes. In Woche AU 20, 23 oder 25 wird die EMR entweder abgelehnt oder genehmigt.
Adler die 2.am 07.06.2021 | 20:24
In Woche AU 20, 23 oder 25 wird die EMR entweder abgelehnt oder genehmigt In Woche AU 27, 28 oder 31 oder 58 wird die EMR entweder abgelehnt oder genehmigt. Jetzt weiß der Fragesteller wirklich alles und ist total informiert.
Opiam 07.06.2021 | 20:41
Wie ihr immer wieder auf die Beiträge des Trolls hereinfallt. Er braucht nur schreiben also ab der 27. Woche bekommt man sicher EM Rente. WTF Leute wollen wir mal vereinbaren ihn bei seinem Beitrag diesen Freitag der irgendwann abends bis nachts eintrudeln wird nicht zu reagieren?
Jägeram 08.06.2021 | 00:42
Warum schreiben sie die Unwahrheit? WO??? hat @Adler geschrieben, "also ab der 27. Woche bekommt man sicher EM Rente."??? @Adler hat geschrieben (Vollzitat): "Ich würde die EMR erst in Woche 27 AU beantragen, evtl. mit Hilfe eines Sozialverbandes oder Rechtsanwaltes. In Woche AU 20, 23 oder 25 wird die EMR entweder abgelehnt oder genehmigt." Also Nix mit "ab der 27. Woche bekommt man sicher EM Rente." Im Gegenteil weist @Adler noch auf die "evtl. Hilfe eines Sozialverbandes oder Rechtsanwaltes" hin. Ich habe eher die Vermutung, dass sie mit Ihren Beiträgen verhindern wollen, dass Betroffene über diesen Weg eine EM Rente beantragen. Meine Oma sagte früher immer, Lügen haben kurze Beine.
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