Die Voraussetzung für die Anerkennung einer rentenrechtlichen Zeit / Anrechnungszeit
i.S. des § 58 Abs. 1 S 1 Nr 3 SGB 6 erfüllen Sie, in dem Sie sich wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit als Arbeitsuchender melden und eine öffentlich-rechtliche Leistung beziehen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht beziehen werden.