Hallo DorisD.,
der Arbeitgeber meldet an die Sozialversicherung das beitragspflichtige Arbeitsentgelt – also den sozialversicherungspflichtigen Lohn. Dieses wird unter Umständen auch von der von Ihnen genannten „Märzklausel“ nach § 23a Abs. 4 SGB IV beeinflusst.