Hallo Gerd M,
im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses besteht für den Arbeitnehmer Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung. Eventuell muß der Arbeitnehmer 2 % Pauschalsteuer zahlen (nähere Ausführungen folgen).
Der Arbeitgeber muß Pauschalbeiträge zahlen. 15 % zur Rentenversicherung, 13 % zur Krankenversicherung. Bezüglich der Besteuerung kann der Arbeitgeber wählen zwischen einer Pauschalsteuer von 2 %, die er auf den Arbeitnehmer umlegen kann (Manche Arbeitgeber tragen auch diesen Anteil). Alternativ kann er vom Arbeitnehmer einer Steuerkarte verlangen und nach dieser die Steuern berechnen.
Wird seitens des Arbeitnehmers auf die bestehende Versicherungsfreiheit verzichtet (Aufstockung) werden für den Arbeitnehmer 4,9 % vom Verdienst als Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung eingehalten. Hierbei ist zu beachten, dass eine Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 155 Euro maßgeblich ist. Das bedeutet, sollte der Verdienst unter 155 Euro liegen ist es erforderlich, dass die Beitragsberechnung von einem Betrag in Höhe von 155 Euro erfolgen muß.
Wird die geringfügige Beschäftigung in einem Privathaushalt durchgeführt liegen die Pauschalabgabe für den Arbeitgeber bei
5 % zur Rentenversicherung und 5 % zur Krankenversicherung. Die Aufstockung liegt dann bei 14,9 % vom Verdienst.