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mit 58 Jahren Rente?

von Katharina14.02.2007 | 17:06
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3 Antworten

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Hallo,mein Mann ist seit Sept.2005 arbeitslos.Da er schon immer Berufstä- tig war,bekommt er bis Jan.2008 Arbeitslosengeld Seit diesem Monat ist er 58 Jahre alt.Seine Schwerbehinderung be- trägt 100 % seit 2000.Welche Nachteile erwarten Ihn,wenn er das Schreiben vom Arbeitsamt für erleichterte Zahlung des Aebeitslosengeldes unterschreibt?Vielen Dank Katharina

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Grundsätzlich haben Versicherte, die vor dem 01.01.1951 geboren sind, nach derzeitiger Rechtslage Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie

1. das 60. Lebensjahr vollendet haben,

2. bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 des Neunten Buches) anerkannt, berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31.12.2000 geltenden Recht sind und

3. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.

Die Anhebung der Altersgrenze in Monatsschritten vom 60. auf das 63. Lebensjahr ist für den Jahrgang 1949 (wir gehen davon aus, dass Ihr Mann im Februar 1949 geboren ist) bereits abgeschlossen, so dass die vorzeitige Inanspruchnahme für ihn nur mit einem Abschlag vom Rentenbetrag in Höhe von 0,3 % pro Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme möglich ist.

Ausnahme: Ihr Mann war am 16.11.2000 schwerbehindert, berufs- oder erwerbsunfähig. Dann ist er, weil er vor dem 17.11.1950 geboren ist, von der Anhebung der Altersgrenze ausgenommen.

Auch der Entwurf des Gesetzes zur Anhebung der Altersgrenzen, der zurzeit beraten wird, sieht diese Vertrauensschutzregelung weiterhin vor.

Versicherte, die die Erklärung nach § 428 SGB III unterschreiben, also Arbeitslosengeld unter erleichterten Voraussetzungen beziehen wollen, verpflichten sich quasi, eine für sie abschlagsfreie Rente zum frühestmöglichen Zeitpunkt in Anspruch zu nehmen.

2 Antworten

Schadeam 15.02.2007 | 08:03
wenn er die "Erleichterungen" beim AA unterschreibt, verpflichtet er sich, dann in Rente zu gehen, wenn er keinen Abschlag hat. Sofern er 35 Versicherungsjahre hat, ist die AR für Schwerbehinderte ab 63 abschlagsfrei. Sollte er bereits am 16.11.2000 schwerbehindert gewesen sein, ist die Rente mit 60 abschlagsfrei. Ein Nachteil wäre die Erklärung also dann, wenn (aus welchen Gründen auch immer) nicht zum frühesten abschlagsfreien Beginn in Rente gehen will.
Katharinaam 17.02.2007 | 17:43
Möchte mich ganz Herzlich für die Antworten bedanken. Uns wurde sehr geholfen.Vielen Dank. Katharina
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