Grundsätzlich haben Versicherte, die vor dem 01.01.1951 geboren sind, nach derzeitiger Rechtslage Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie
1. das 60. Lebensjahr vollendet haben,
2. bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 des Neunten Buches) anerkannt, berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31.12.2000 geltenden Recht sind und
3. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
Die Anhebung der Altersgrenze in Monatsschritten vom 60. auf das 63. Lebensjahr ist für den Jahrgang 1949 (wir gehen davon aus, dass Ihr Mann im Februar 1949 geboren ist) bereits abgeschlossen, so dass die vorzeitige Inanspruchnahme für ihn nur mit einem Abschlag vom Rentenbetrag in Höhe von 0,3 % pro Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme möglich ist.
Ausnahme: Ihr Mann war am 16.11.2000 schwerbehindert, berufs- oder erwerbsunfähig. Dann ist er, weil er vor dem 17.11.1950 geboren ist, von der Anhebung der Altersgrenze ausgenommen.
Auch der Entwurf des Gesetzes zur Anhebung der Altersgrenzen, der zurzeit beraten wird, sieht diese Vertrauensschutzregelung weiterhin vor.
Versicherte, die die Erklärung nach § 428 SGB III unterschreiben, also Arbeitslosengeld unter erleichterten Voraussetzungen beziehen wollen, verpflichten sich quasi, eine für sie abschlagsfreie Rente zum frühestmöglichen Zeitpunkt in Anspruch zu nehmen.
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