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Experten-Antwort

Möglichkeit zur Nachzahlung von Rentenbeiträgen "erzwingen"?

von Jens S-H05.01.2016 | 20:45
1916 Ansichten
5 Antworten

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Hallo in die Runde, vor langer Zeit (2004 bis 2006) war ich als selbständiger EDV-Lehrer tätig und habe im Jahr deutlich über 60kEUR verdient. Ich wäre damals (wie ich nun weiß) Rentenversicherungspflichtig gewesen, habe das jedoch damals nicht gewusst, nicht recherchiert, nichts gezahlt, weder freiwillig noch verpflichtend. Inzwischen bin ich seit vielen Jahren fest angestellt und verdiene ebenfalls recht gut – natürlich alles korrekt mit Rentenbeiträgen durch mich und meinen Arbeitgeber. Wie das so ist, viel zu spät kümmert man sich um seine Rente. Zudem sind die Zinssätze für diverse Geldanlagen ja seit Jahren mau, und wirklich dolle Zusatz-Renten-Produkte habe ich auch nicht gefunden. Halbwegs sicher und auch halbwegs rentabel scheint aber doch die gesetzliche Rentenversicherung zu sein, wenn man "lückenlos" in seinem Arbeitsleben eingezahlt hat (und nicht von irgendwelchen Traum-Renten träumt, sondern mit den Erträgen einer solide finanzierten Geldanlage vergleicht). Finanzielle Reserven meinerseits wären jedenfalls vorhanden, um die damaligen Beiträge nachzuzahlen... So frage ich mich nun allen ernstes, ob ich irgendwie eine Nachzahlung der damaligen Pflichtbeiträge noch heute "erzwingen" kann. Erzwingen sage ich deshalb, weil natürlich die Fristen für eine freiwillige Zahlung lange abgelaufen sind und sogar die Verjährung der Rentenversicherungs-Ansprüche eingetreten ist (4 Jahre). Einzig bei Vorsatz verjähren die Forderungen erst nach 30 Jahren, lese ich. Wenn nötig, könnte ich die Annahme dieses Vorsatzes vielleicht auch noch "erzwingen", es gab damals eigentlich Gründe genug, sich schlau zu machen... Nun die Frage an die Experten hier: ist das überhaupt eine so gute Idee, die fehlende Zeit noch nachzahlen zu wollen - und wie groß sind meine Erfolgsaussichten, diese Möglichkeit überhaupt zu "erzwingen" durch eine Art Selbstanzeige? Plus: kommen dann evtl. neben der Nachzahlung auch noch (unerwünschte) Verzugszinsen oder andere Strafen in Betracht, die mich doch noch von meinem Vorhaben abhalten sollten? Auf sachdienliche Hinweise freut sich Jens

2 Experten-Antworten

Experten-Antwortam 06.01.2016 | 15:24

Hallo „Jens S-H“,

nun, da Sie die Sachlage hier „veröffentlicht“ haben, sollten Sie es auch Ihrem Versicherungsträger mitteilen (beachte: § 190a SGB VI).

Dieser wird dann über eine vtl. Beitragsforderung, Verjährung und Säumniszuschläge entsprechend dem Einzelfall entscheiden.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre Deutsche Rentenversicherung

Experten-Antwortam 06.01.2016 | 15:23

Hallo „Jens S-H“,

nun, da Sie die Sachlage hier „veröffentlicht“ haben, sollten Sie es auch Ihrem Versicherungsträger mitteilen (beachte: § 196 Abs. 1 SGB VI).

Dieser wird dann über eine vtl. Beitragsforderung, Verjährung und Säumniszuschläge entsprechend dem Einzelfall entscheiden.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre Deutsche Rentenversicherung

3 Antworten

W*lfgangam 05.01.2016 | 21:50
Hallo Jens S-H, fangen Sie mit einer anderen Überlegung an: was würde es Kosten, was bringts an Rente. Einfach mal ein paar Zahlen: - 3x BBG (2004-2006) 'kosten' bei 19,5 % Beitragssatz rd. 37.000 EUR. - ergeben rd. 6,3 EP x akt. 29,21 = 184 EUR Monatsrente. Da ist noch kein möglicher späterer Rentenabschlag, keine gesetzliche KV/PV, keine erforderliche ESt auf die Rente berücksichtigt. Natürlich auch nicht die nachträglich fälligen Zinsen auf die ausstehenden Beiträge, sowie - diesmal zu Ihren Gunsten - ggf. Berücksichtigung als Vorsorgeaufwendungen zur Drückung der akt. Steuerlast. Ich glaube zudem, mit 'Vorsatz' kommen Sie hier nicht weiter, 'grobe Fahrlässigkeit' als 'maximales Verschulden' vielleicht – die Ansprüche der DRV gegen Sie dürften verjährt sein/eine freiwillige Nachzahlung unzulässig. Gruß w.
rosebudam 06.01.2016 | 10:11
Hallo Jens S-H, die Verjährung tritt grundsätzlich erst dann ein, wenn Sie selbst die Einrede der Verjährung geltend machen. Wenn Sie eine Beitragszahlung tatsächlich in Betracht ziehen, was insbesondere aus steuerlichen Gründen interessant sein könnte, empfehle ich folgende Vorgehensweise: Zeigen Sie die damals ausgeübte selbständige Tätigkeit im Rahmen einer Vorsprache oder schriftlich bei der Rentenversicherung an. Sie können z. B. folgendes Formular verwenden: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_… Klären Sie mit Ihrem Steuerberater, in welcher Höhe eine Beitragszahlung zur RV steuerlich sinnvoll ist, und beantragen Sie ggf. die Zahlung in Höhe des halben/vollen Regelbeitrages. Sie erhalten dann einen Veranlagungsbescheid mit entsprechender Beitragsforderung, welchem Sie - falls Sie sich noch kurzfristig anders entscheiden - unter Geltendmachung der Einrede der Verjährung widersprechen können. MfG rosebud
Jens S-Ham 14.01.2016 | 17:52
Bloß noch kurz zum Abschluss: ich danke denjenigen, die hier hilfreiche Beiträge gegeben haben - danke für eure Zeit!
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