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Zur Experten-Antwort springenHallo „Jens S-H“,
nun, da Sie die Sachlage hier „veröffentlicht“ haben, sollten Sie es auch Ihrem Versicherungsträger mitteilen (beachte: § 190a SGB VI).
Dieser wird dann über eine vtl. Beitragsforderung, Verjährung und Säumniszuschläge entsprechend dem Einzelfall entscheiden.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Deutsche Rentenversicherung
Hallo „Jens S-H“,
nun, da Sie die Sachlage hier „veröffentlicht“ haben, sollten Sie es auch Ihrem Versicherungsträger mitteilen (beachte: § 196 Abs. 1 SGB VI).
Dieser wird dann über eine vtl. Beitragsforderung, Verjährung und Säumniszuschläge entsprechend dem Einzelfall entscheiden.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Deutsche Rentenversicherung
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