Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenFolgende Fallgestaltungen sind zu unterscheiden:
1. Bestand am 30.06.2014 Anspruch auf eine Rente, wird gem. § 307d SGB VI ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für ein vor dem 01.01.1992 geborenes Kind berücksichtigt, wenn
- in der Rente eine Kindererziehungszeit für den zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde und
- kein Anspruch auf Kindererziehungsleistung besteht.
Wurde für den 12. Kalendermonat eine Kindererziehungszeit berücksichtigt, wird diese Zeit auch entsprechend verlängert.
2. Für die Versicherten, die ab dem 01.07.2014 erstmalig in Rente gehen, wird die Kindererziehungszeit für vor 1992 geborene Kinder grundsätzlich um bis zu zwölf Kalendermonate verlängert. Ist jedoch das Kind bereits nach wenigen Monaten verstorben, kann eine Kindererziehungszeit nur bis zu diesem Zeitpunkt angerechnet werden. Eine Verlängerung der Kindererziehungszeit ist dann auch nicht für den 13. bis 24. Kalendermonat rechtlich zulässig.
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