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Experten-Antwort

Mütterrente

von Monika Dörband27.02.2014 | 20:28
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10 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich möchte auf die Ungleichbehandlung von Müttern bei der Mütterrente nicht weiter eingehen, dies kann sich jeder in der Sendung im ARD plusminus vom 22.01.2014 “Mogelpackung Mütterrente“ in der Mediathek oder unter Youtube anschauen. Mit dem Gesetzentwurf über die Leistungsverbesserung in der gesetzlichen Rentenversicherung entstehen nunmehr drei Gruppen von Müttern, die unterschiedlich für ihre Erziehungsleistungen im Rahmen der Rentenversicherung bewertet werden. Meine Frage an die Experten ist folgende: Im §70 SGB 6 Abs.2 steht “ Kindererziehungszeiten erhalten für jeden Kalendermonat 0,0833 Entgeltpunkte (Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten). Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten sind auch Entgeltpunkte, die für Kindererziehungszeiten mit sonstigen Beitragszeiten ermittelt werden, indem die Entgeltpunkte für sonstige Beitragszeiten um 0,0833 erhöht werden, höchstens um die Entgeltpunkte bis zum Erreichen der jeweiligen Höchstwerte nach Anlage 2b.“ Im neuem § 307d steht “Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung (1) Bestand am 30. Juni 2014 Anspruch auf eine Rente, wird ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992 ge- borenes Kind berücksichtigt, wenn 1. in der Rente eine Kindererziehungszeit für den zwölften Kalendermonat nach Ab- lauf des Monats der Geburt angerechnet wurde, 2. kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a besteht. (2) Der Zuschlag beträgt für jedes Kind einen persönlichen Entgeltpunkt. Sind für Kindererziehungszeiten ausschließlich Entgeltpunkte (Ost) zugeordnet worden, beträgt der Zuschlag für jedes Kind einen persönlichen Entgeltpunkt (Ost). Ist die Kindererziehungszeit nach Absatz 1 Nummer 1 in der knappschaftlichen Rentenver- sicherung berücksichtigt worden, wird der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten und persönlichen Entgeltpunkten (Ost) mit 0,75 vervielfältigt. (3) Folgt auf eine Rente mit einem Zuschlag nach Absatz 1 eine Rente, die die Voraussetzungen nach § 88 Absatz 1 oder 2 erfüllt, ist der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach den Absätzen 1 und 2 weiter zu berücksichtigen.“ Widerspricht die pauschale Anrechnung im §307d nicht der Begrenzung der Entgeltpunkt (Anlage 2b) für die Erziehungszeiten im §70 SGB 6? Wird dadurch nicht eine dritte Bewertungsgruppe von Müttern geschaffen und die Ungerechtigkeit im Rentensystem noch größer?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Die zahlreichen Beiträge zeigen, wie komplex die geplanten Gesetzesänderungen im Detail sind. Bitte haben Sie Verständnis, dass bevor das Gesetz endgültig steht und verabschiedet wurde, kein Kommentar unsererseits erfolgt. Die Ihnen aufgefallenen Probleme erkennen hoffentlich auch die an der Gesetzgebung Beteiligten und sorgen für entsprechende Korrekturen.

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9 Antworten

Jonnyam 27.02.2014 | 21:22
Ja. Man könnte auch 9 Millionen Renten nach den verschiedenen Rechtsständen seit 1986 neu berechnen und einige Jahre auf das Ergebnis warten. Dann gäbe es nur noch den Unterschied mit 2 bzw. 3 Jahren und die Unterschiede zwischen dem Recht bis 1991 und danach. Und diejenigen mit den hohen Verdiensten und einer Kappung an der Beitragsbemessungsgrenze in den ersten Lebensjahren des Kindes könnten sich nicht mehr beklagen meint Jonny
icham 27.02.2014 | 21:25
Ja, da wird es weitere Gruppen geben. Durch die pauschale Vergabe eines Entgeltpunktes ( oder Entgeltpunktes (Ost) - auch hier tut sich eine weitere Ungleichbehandlung auf) kann es sogar dazu kommen, dass eine Mutter , die am 01.07.2014 bereits eine Rente bekommt, im Endeffekt sogar mehr für die Erziehung Ihres vor dem 01.01.92 geborenen Kindes bekommt als die Mutter , die nach dem 01.01.1992 ein Kind geboren hat und recht schnell wieder gut verdient hat und deshalb der Begrenzung der Anlage 2 b unterliegt. Welche Gruppen haben wir denn nun: 1. Kind ab 01.01.1992 geboren: 3 Jahre mit evt. Begrenzung nach Anlage 2 b, max 3 x 0,9996 Entgeltpunkte (je 12 Monate a 0,0833 EP) , mit Berücksichtigung bei der "Gesamtleistungsbewertung" für die beitragsfreien Zeiten (z.B. Fachschule), aber auch ggf. mit Abschlägen wegen vorzeitigem Rentenbeginn (egal , ob Rente bereits am 01.07.2014 bezogen wird). 2. Kind vor 01.01.1992 geboren, am 01.07.2014 noch keine Rente wie Gruppe 1, jedoch das ganze nur für 2 Jahre 3. Kind vor dem 01.01.1992 geboren, am 01.07.2014 bereits Rentnerin Das erste Jahr wie bei Gruppe 1 und 2 Das zweite Jahr: pauschal ein voller Entgeltpunkt nach § 307 d, ohne evt. Begrenzung nach Anlage 2 b, jedoch auch ohne Berücksichtigung bei der Gesamtleistungsbewertung für die beitragsfreien Zeiten, kein Abschlag auch bei vorzeitigem Rentenbeginn, auch voller Entgeltpunkt, wenn das Kind im zweiten Jahr nicht mehr erzogen wurde (z.B. Tod), aber auch keine weiteren 12 KM Beitragszeiten z.B. für die Wartezeit. Das ganze einmal für Erziehung in den alten Bundesländern ( 1 EP = 28,14 Euro) bzw. für Erziehung in den neuen Bundesländern (1 EP (Ost) = 25,74 Euro). Hier erfolgt keine Hochwertung. Somit hätten wir dann nach meiner Zählung schon 6 Gruppen. Danke für dieses tolle übersichtliche leicht nachvollziehbare und wunderbar logisch erklärbare Gesetz ....... ich
Schadeam 27.02.2014 | 21:37
Wär es den Damen lieber, wenn sich nichts ändern würde? Man kann ja über alles meckern und schimpfen.
W*lfgangam 27.02.2014 | 22:39
...die meisten 'älteren' Mütter, die mit mir in den letzten Tagen/Wochen gesprochen haben, haben komischerweise kein Verständnis für diese 'Guttat'. Die erkennen zweifellos die Lasten für Ihre Kinder - wollen diesen (etwaigen) Mehrbetrag gleich für Kinder/Enkel 'ansparen'. Na, und die (vielen), die mit 1000 EUR Einzahlung bei 2 Kindern dabei sind, nehmen dieses 'Geschenk' dankend an. Wahnsinn und Wirklichkeit ...Politik eben. Gruß w.
DarkKnight RVam 28.02.2014 | 06:57
Wenn man hier schon am schimpfen und meckern ist, setze ich noch eine Gruppe obendrauf: Nämlich die Mütter, deren Rente durch die Erhöhung steuerpflichtig wird! 8-O 8-)
-/-am 28.02.2014 | 07:13
oder die deren Witwenrente durch eine höhere eigene Altersrente gekürzt wird
B´sonam 28.02.2014 | 07:34
Und dann gäbs ja auch noch die geschiedenen Mütter, die (im Endeffekt) wohl von dem einen Entgeltpunkt nur die Hälfte behalten werden. Die Familiengerichte "freuen" sich sicherlich schon auf den Ansturm geschiedener Väter ;-)
KSCam 28.02.2014 | 07:53
Oder die bei denen sich das Sozialamt freut, weil es die Erhöhung kassierte. Da können wir uns den Titel "Deutschland einig Jammerland" wieder ganz locker holen
W*lfgangam 03.03.2014 | 19:45
Ganz zu schweigen von denjenigen Müttern/Väter, für die die Geburt in einer Tragödie endete - Kind vor dem 12. Monate verstorben. Keine 'anteilige' Erhöhung der EP, nix drauf - 'man' wird solche "komplizierten" Fälle nicht bedacht haben ...aktive Politiker haben ja scheins das 1. Jahr relativ problemlos überlebt ;-) Ach, und Vertriebene/Spätaussiedler: statt 2x 60 % von 1 EP gibt's einen vollen EP dazu? In Kombination mit dem obigen Hinweis ist das ...schwer erklärbar (oder war das jetzt nur ein Schnellschuss/Bauchgefühl von mir? - abends blätter' ich ungern Gesetzesentwürfen nach ;-) Gruß w.
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