Hallo Ina Sparmann,
Wie bereits von KSC geschrieben, existiert der Ausdruck Mütterrente nicht im Gesetz.
Die Zeiten der Kindererziehung werden als Pflichtbeitragszeiten mit allem Für und Wider rentenrechtlich betrachtet. Man kann darüber z.B. den Schutz der Erwerbsminderungsrente erwerben, dafür werden die Kindererziehungszeiten aber auch wie andere Pflichtbeitragszeiten behandelt und unterliegen somit auch der Kürzung aufgrund eines vorgezogenen Rentenbezuges.
Insofern ist es rechtlich korrekt, dass die Kindererziehungszeiten in Ihrem Fall ebenfalls der Kürzung i.H.v. 10,8 % unterliegen.