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Experten-Antwort

Mütterrente immer ab 1.7.2014?

von Mutter11.12.2014 | 11:43
1413 Ansichten
4 Antworten

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Ist es jetzt verbindlich, dass die Regelaltersrente - unabhängig vom Datum der Beantragung - immer rückwirkend zum 1.7.14 gezahlt wird, sofern die Regelaltersgrenze vor dem 1.7.14 vollendet wurde und noch nie Kindererziehungszeiten beantragt wurden? Falls ja, könnte doch z.B. eine Mutter Jg. 1922 mit zwei Kindern mit der Antragstellung bis zum Frühjahr 2015 warten, müsste dann zwar freiwillige Beiträge zahlen, hätte aber umgehend über die Rentennachzahlung zum 1.7.14 den Betrag wieder zurück und würde kein Risiko eingehen.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Wenn Versicherte derartige Optimierungsüberlegungen anstellen, machen sie natürlich deutlich, dass sie wissen, dass im Grunde eine frühzeitige Antragsstellung erforderlich ist. Ob in solchen Fällen der zuständige Rentenversicherungsträger eine rückwirkende Rentenbewilligung gewährt, kann ich Ihnen auch nicht sagen.

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3 Antworten

Kai-Uweam 11.12.2014 | 11:57
Mein Stand ist, dass das immer noch in sämtlichen Gremien der DRV Bund diskutiert wird.
Herzogam 11.12.2014 | 12:13
Na das ist doch mal wieder eine echte Frage eines Versicherten.... Aber wenn wir hier schon bei Optimierungsfragen sind. Zusatzfrage an den Experten: Und welchen monatlichen Mindestbeitrag muss die "Mutter" im Jahr 2015 zahlen? Den höheren wie bei Antragsstellung im Jahr 2014 oder den niedrigeren für 2015? Und nicht ganz ernstgemeint und es wird keine Antwort erwartet ;-) : Wenn sie dann noch bis zum Jahr 2018 wartet, weil sie nur 1 Kind erzogen hat und drei Jahre nachzahlen muss ? (Überschlägig gerechnet hätte sie dann ungefähr mit der Rentennachzahlung die nachzuzahlenden freiwilligen Beiträge wieder raus)... @ Kai-Uwe: Nur als Ergänzung für KSC .... Die Mehrheit in den Gremien der Deutschen Rentenversicherung Bund haben die immer fehlerfrei arbeitenden Vertreter/innen der Regionalträger ;-)
W*lfgangam 11.12.2014 | 20:04
Dann liebe/r Experte/in, sollte man den Versicherten keinen Vorwurf machen, wenn 'schwammige' Auslegungsrichtlinien geradezu dazu einladen/es sogar ermöglichen, statt sich DRV-seitig strickt an bisherigen Fristenregelungen zu orientieren. Und welche Mutter konnte schon optimierend vorausschauen, wenn sie überhaupt erst 3 Jahre später von der 'Mütterrente' erstmalig erfährt ...wird die dann vom med. Dienst der DRV einem Lügendetektor-Test unterzogen? ;-) Nebenbei, aus Berater-Sicht wäre man fehl am Platz, auf Optimierungsmöglichkeiten in der DRV nicht hinzuweisen! Eine optimierte 'Schlechtleistung' sieht das SGB nicht vor ... Gruß w. ...sind in den gemeinsamen AG's eigentlich Praktiker vertreten, oder nur §§-Pupser?
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