Hallo Karl Heinz Wehner,
auch wenn eine konkrete Maßnahme abgebrochen werden muss, heißt das nicht automatisch, dass auch das ganze LTA-Verfahren beendet ist. Dieses ist erst beendet, wenn entweder
- das Teilhabeziel der dauerhaften Eingliederung ins Erwerbsleben erreicht wurde oder
- das Verfahren formal beendet wurde, weil keine Erfolgsaussichten für die Leistungen mehr bestehen.
So lange das Verfahren noch besteht, muss der Rentenversicherungsträger eine geeignete Leistung finden, um das Teilhabeziel zu erreichen. Hierzu gehört aber ggf. auch eine neue Prüfung Ihres (nunmehr) bestehenden Leistungsvermögens.
Soweit das LTA Verfahren bereits formal beendet wurde, müsste allerdings tatsächlich ein neuer Leistungsantrag gestellt werden.
Eine abschließende Klärung werden Sie letztlich nur direkt bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger erreichen. Ich empfehle Ihnen daher, sich noch einmal mit Ihrem zuständigen Rehafachberater in Verbindung zu setzen.