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Experten-Antwort

muss ich Beiträge zahlen?

von Kalle14.06.2016 | 16:40
1228 Ansichten
5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich bin seit längerem krank geschrieben und bekomme von meiner PKV Krankengeld. Da ich privat versichert bin, werden ja in der Zeit des Krankengeldbezuges keine Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt. Bin ich verpflichtet während dieser Zeit freiwillige Beiträge zur RV zu entrichten? Falls ja, reicht der Mindestbeitrag von 84,15 EURO aus?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Guten Tag „Kalle“!

Die vorherigen Antworten haben Ihre Möglichkeiten treffend beschrieben.

Gerade um die Höhe der geminderten Rente ab 63. nicht noch weiter zu senken, sollten Sie sich in einer unserer Beratungsstelle individuell beraten lassen.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre Deutsche Rentenversicherung

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

4 Antworten

Lalaam 14.06.2016 | 18:00
eine Pflicht besteht nicht. In Einzelfällen kann es aber ratsam sein, ggf. auch als Pflichtbeiträge. Hier hilft nur ein klärendes Gespräch (Beratungsstelle/Versicherungsamt).
W*lfgangam 14.06.2016 | 19:08
Hallo Kalle, Sie haben 3 Möglichkeiten: 1. nichts tun 2. freiwillige Versicherung 3. Versicherungspflicht auf Antrag Zu 1.: aber wenigstens AU-Bescheinigungen für die DRV sammeln. Kann Sie aber letztendlich Rentenansprüche kosten, wenn die AU zu lange dauert. Zu 2.: zählt immerhin zu den 45 Jahren mit, Zeit für Lückenauffüllung in 2016 bis 31.03.2017, kann aber auch der EM-Rentenanspruch verloren gehen, wenn die mit freiwilligen Beiträgen gefüllte Lücke über 24 Monate hinausgeht. Zu 3.: Ideal, wie Krankengeldzahlung der GKV, Pflichtversicherung besteht weiterhin mit fast gleich hohem Rentenzuwachs, aber teuer - 80 % des bisherigen mtl. Beitrags. Zu beachten sind (rechtzeitige) Antragsfristen. Lesen Sie auch diesen Beitrag, da finden Sie noch ergänzende Hinweise: https://www.ihre-vorsorge.de/index.php?id=326&tx_typo3forum_… Und WICHTIG/siehe Lala: Beratung, und zwar schleunigst. Gruß w.
Kalleam 14.06.2016 | 20:23
Vielen Dank erst mal für die Antworten. Möchte aber noch ergänzen: Bin Jahrgang 02/55 und komme nicht auf die 45 Jahre. Ich werde wahrscheinlich die Rente mit 63 zum 01.03.2018 mit dem Abschlag von 9,9 % in Anspruch nehmen. Habe bis jetzt 53,2486 Entgeltpunkte erworben. EM-Rentenanspruch wird bis dahin bestehen bleiben, da ich nach meiner AU wieder arbeiten gehe.
W*lfgangam 14.06.2016 | 20:49
Zitat von Kalle anzeigenausblenden
Hallo Kalle, beantragen Sie beim örtlichen Versorgungsamt die Schwerbehinderteneigenschaft - bei GdB 50 % haben Sie einen deutlichen geringeren Abschlag bei der AR/Schwerbehinderung (2,7 % bei 63). Und wenn es dann nur 20 % GdB werden, haben Sie immerhin einen kleinen Steuerfreibetrag. Natürlich können Sie bei Rentenantrag auch voranging die EM-Rente neben der AR/63 beantragen/kleinerer Abschlag ...nur ohne Schwerbehindertenausweis ist das nahezu aussichtslos - auch wenn das vollkommen getrennt zu beurteilen ist/selbst 100 % GdB heißt noch lange nicht EM im Sinne der DRV. Gruß w.
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