Hallo Rentenversicherungspflicht in der Tagespflege
selbständig tätige Tagespflegepersonen, die das Betreuungsgeld vom öffentlichen Träger der Jugendhilfe (Jugendamt, Kommune) oder direkt von den Eltern auf privater Basis erhalten, sind versicherungspflichtig, wenn ihr zu versteuerndes (!) Einkommen mehr als 400 Euro im Monat beträgt und sie selbst keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Tätigkeit in der Tagespflege beschäftigen. Liegt das zu versteuernde Einkommen unter der Grenze von 400 Euro, liegt Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit vor.
Eine selbständige Tätigkeit und eine abhängige Beschäftigung (z. B. Minijob) werden bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung (auch in der Rentenversicherung) im Übrigen getrennt voneinander betrachtet und NICHT zusammengerechnet. Es kann also durchaus - wie offenbar in Ihrem Fall - eine geringfügige versicherungsfreie selbständige Tätigkeit neben einer geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung (Minijob) bestehen.