Guten Tag Harry,
es besteht keine gesetzliche Verpflichtung, dass Sie aufgrund der erfolgreichen Umschulung nur in diesem Beruf weiter arbeiten dürfen.
Aufgrund Ihrer Rückkehr ins Handwerk dürften sich auch keine Rückforderungen seitens des Rentenversicherungsträgers zu den entstandenen Aufwendungen für die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben ergeben.