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Experten-Antwort

Nach erfolgreicher Umschulung zurück in den alten Beruf

von Harry27.12.2018 | 14:00
1761 Ansichten
12 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo zusammen, 2016 habe ich erfolgreich meine Umschulung zum Kaufmann im Großhandel absolviert. Danch würde ich auch direkt über die Firma weiter beschäftigt in dieser ich auch die Umschulung absolviert hatte. Nun nach mehr 2 Jahren und 2 befristeten Arbeitsverträgen gibt es für mich keinen Festvertrag da die Auftragslage zur Zeit nicht so perfekt ist wie sie sein sollte. Und ein weiterer befristeter Vertrag ist auch nicht mehr möglich. Nun aber viel mehr zu meine Frage. Durch den Umgeschulten Beruf habe ich viel Kontakt zu zahlreichen Handwerksfirmen gehabt, diese ich auch immer betreut habe. Als gelernter Tischler war ich für Sie auch immer ein guter Ansprechpartner und sie Fühlten sich bei mir gut aufgehoben. Dadurch kommt es jetzt auch zu dem, was ich von Ihnen wissen möchte. Durch den vielen Kontakt habe ich nun auch einige Interesante Angebote wieder im Handwerk zu arbeiten. Jetzt stellt sich mir die Frage ob das nach der Umschulung über die Rentenversicherung noch möglich ist?! Darf ich nach meine absolvierten Umschulung wieder in meinem alten gelernten Beruf arbeiten oder auch in einem anderen handwerklichen Beruf arbeiten? Vielen Dank schonmal für Ihre Hilfe

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

4
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Guten Tag Harry,

es besteht keine gesetzliche Verpflichtung, dass Sie aufgrund der erfolgreichen Umschulung nur in diesem Beruf weiter arbeiten dürfen.

Aufgrund Ihrer Rückkehr ins Handwerk dürften sich auch keine Rückforderungen seitens des Rentenversicherungsträgers zu den entstandenen Aufwendungen für die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben ergeben.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

@ Harry,

realistische betrachtet sollten keine Rückforderungen zu erwarten sein.

Ein Restrisiko kann hier im Forum niemals ganz abschließend ausgeschlossen werden.

Expertenantwort · 3Deutsche Rentenversicherung

@Schorsch,

genau diese Fallgestaltung mit "Leistungserschleichung durch Lug und Betrug" hatte ich auch im Hinterkopf.

Daher Danke für die Ergänzung diesbezüglich.

Aber das wollen wir mal realistisch nicht annehmen und niemandem unterstellen.

Expertenantwort · 4Deutsche Rentenversicherung

@ Harry:

Guten Tag Harry,

Ihre Überlegungen und Bedenken sind gut nachvollziehbar und Ihr Wunsch nach Klärung ebenfalls.

Allerdings ist dieses Forum nicht der geeignete Weg, um die von Ihnen gewünschten verlässlichen Antworten auf die Fragen zu Ihrem Einzelfall zu bekommen, damit Sie sich eben keinen „Kopf mehr machen müssen.“

Diese Antworten kann Ihnen nur Ihr Rentenversicherungsträger geben, der die Kosten für die Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben getragen hat.

Wenden Sie sich doch bitte mit Ihren Fragen vertrauensvoll an den Ansprechpartner bzw. die Ansprechpartnerin, die Sie auch während der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben begleitet hat.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung →

8 Antworten

Schorscham 27.12.2018 | 14:12
Natürlich dürfen Sie das! Artikel 12 unseres Grundgesetzes garantiert das Grundrecht auf freie Berufswahl. Und dieses Grundrecht kann auch die DRV nicht außer Kraft setzen. MfG
Harryam 27.12.2018 | 15:13
Vielen Dank für die schnelle Antwort! Also brauche ich keine Bedenken haben das die DRV irgendwelche Rückzahlungen geltend machen kann?!? Mit freundlichen Grüßen Harry
Schorscham 28.12.2018 | 12:13
.....zumal die LTA-Maßnahme schon länger als zwei Jahre zurück liegt und erst nach Überprüfung der Notwendigkeit bewilligt wurde. Für Fehleinschätzungen der Kostenträger können die Rehabilitanten logischerweise nicht verantwortlich gemacht werden. MfG
Harryam 28.12.2018 | 12:33
Vielen Dank erstmal für die Antworten. Allerdings eine klare Aussage hört sich auch anders an! „Dürften“ sich auch keine Rückforderungen ergeben heist für mich aber auch nicht, dass die DRV es absolut nicht machen darf/kann?!? Das verstehe ich richtig?! Mit freundlichen Grüßen Harry
Schorscham 28.12.2018 | 14:02
Ihre LTA-Maßnahme wurde ja nicht bewilligt, weil Sie behauptet haben, dass diese aus gesundheitlichen Gründen erforderlich war, sondern sie wurde bewilligt, NACHDEM die DRV die Anspruchsvoraussetzungen überprüft hat. Wenn sich dann (über zwei Jahre) später die Gesundheit dermaßen gebessert hat, dass die LTA-Maßnahme eigentlich gar nicht nötig war, kann man dafür nicht die Betroffenen verantwortlich machen. Es sei denn, sie hätten die DRV vorsätzlich getäuscht, indem sie beispielsweise gefälschte Befundberichte vorgelegt haben. Daher darf man das "dürften" des "Experten" getrost durch "werden" ersetzen. Wäre das anders, müssten alle Bezieher einer unbefristeten Erwerbsminderungsrente Rückforderungen befürchten, sobald sich ihre Erwerbsfähigkeit verbessert hat, was schon häufiger vorgekommen sein soll. Rückforderungen sind aber in solchen Fällen definitiv nicht vorgesehen, sofern die Betroffenen nicht betrogen haben. MfG
Harryam 28.12.2018 | 23:18
Diesbezüglich habe ich mir weder etwas vorzuwerfen noch habe ich mir deswegen einen Kopf gemacht! Da ging alles seinen „richtigen“ weg! Mir geht es nur darum ob es iwelchen Schwierigkeiten kommmen könnte wenn sie Wind bekommen das man wieder ins Handwerk zurück gegangen ist! Zudem werde ich wohl nicht der erste sein, der diesen Weg geht. Ob es nun daran liegt das einem das alte fehlt was man so gern gemacht hat oder ob es wie bei mir jetzt so kommt, da der Arbeitsvertrag ausläuft und so nur ein Jobangebot annimmt. Gibt es bekannte Fälle? Wie geht die DRV mit sowas um?
Kaiseram 29.12.2018 | 00:20
Kannst Du nicht lesen oder nicht verstehen? Deine Frage wurde doch ausreichend beantwortet.
???am 02.01.2019 | 09:01
Eine Rückforderung wird es nicht geben. Trotzdem sollten Sie nicht leichtfertig, also z.B. nur aus Bequemlichkeit, in Ihren alten Beruf zurückkehren. Schließlich hatten Sie damals gesundheitliche Probleme, die dann wieder auftauchen können. Von daher rate ich Ihnen, den neuen Arbeitsplatz unter dem Aspekt "kann ich den dauerhaft ausfüllen" unter die Lupe zu nehmen und ggf. auch mit Ihrem behandelnden Arzt reden. Es hilft Ihnen ja nichts wenn Sie in ein paar Jahren diesen Job wieder nicht mehr schaffen und dann am gleichen Punkt stehen wie vor Ihrer Umschulung. Und dann könnte die DRV nicht mehr so großzügig mit Ihren Leistungen sein.
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