Hallo Hans,
je nach dem, ob und welche Leistungen des Rentenversicherungsträgers für Sie weiter in Betracht kommen oder ggf. beantragt werden sollen, sollten Sie die entsprechenden Befunde an Ihren Rentenversicherungsträger übersenden. Für den Rehaarzt sollte das Verfahren mit Entlassung aus der Reha bereits abgeschlossen sein.