Hallo OSCAR,
aus Gründen der Rechtssicherheit hat sich der Gesetzgeber dazu entschieden, bei Neufeststellungen Leistungen nur 4 Jahre rückwirkend zu gewähren.
Im Übrigen kann nicht pauschal davon ausgegangen werden, dass eine zu Unrecht erbrachte Leistung komplett zurückgefordert wird. Sofern nämlich das Vertrauen des Einzelnen in den Verwaltungsakt im Verhältnis zum öffentlichen Interesse schutzwürdig ist, kann der Rentenversicherungsträger von einer Rückforderung von in der Vergangenheit erbrachten Leistungen absehen.