Solange der bisherige Unterhaltstitel besteht, kann der Anpassungsbetrag im Sinne von § 33 Abs. 3 VersAusglG nicht gemindert werden.
Wird allerdings der tatsächlich gezahlte Unterhalt gemindert, lässt die Rentenversicherung den zugrunde liegenden Unterhaltsanspruch und den darauf beruhenden Anpassungsbetrag bei Gericht überprüfen, sofern das Erfolg versprechend ist.
Die Antrag auf Abänderung des Unterhaltstitels kann allerdings nur für die Zukunft wirken.