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Experten-Antwort

Nachprüfung der Anpassung wegen Unterhalt

von Franz Haag18.08.2016 | 18:34
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9 Antworten

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Frage zur Mitteilungspflicht: Muss ich schon eine Änderung meines unterhaltsrelevanten Einkommens, die eine Neuberechnung des Unterhalts rechtfertigt, melden oder nur vollzogene Neuberechnungen? Konkret: Ich erhalte einen Erhöhungsbetrag von € 400,-. Durch krankheitsbedingte Mehrkosten sinkt mein unterhaltsrelevantes Einkommen voraussichtlich so weit, dass eine Neuberechnung gerechtfertigt wäre. Als Folge davon würde sich der Erhöhungsbetrag vermindern. Ich habe kein Interesse an einer Neuberechnung, da der Erhöhungsbetrag nur meiner Frau zugute kommt. Für die Antwort möchte ich mich schon im Voraus bedanken. MfG Haag

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Solange der bisherige Unterhaltstitel besteht, kann der Anpassungsbetrag im Sinne von § 33 Abs. 3 VersAusglG nicht gemindert werden.

Wird allerdings der tatsächlich gezahlte Unterhalt gemindert, lässt die Rentenversicherung den zugrunde liegenden Unterhaltsanspruch und den darauf beruhenden Anpassungsbetrag bei Gericht überprüfen, sofern das Erfolg versprechend ist.

Die Antrag auf Abänderung des Unterhaltstitels kann allerdings nur für die Zukunft wirken.

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8 Antworten

Nachtmenscham 18.08.2016 | 18:57
Und was hat die Deutsche Rentenversicherung damit zu tun? Ihre Frage ist hier nicht relevant.
Sturkoppam 18.08.2016 | 19:12
Hallo F. Haag, ist kein Rententhema, aber warum sollten sie die Erhöhung melden sollen? Das Zauberwort heisst Eheprägend. M.f.G. Sturkopp
W*lfgangam 18.08.2016 | 19:24
Hallo Franz Haag, was steht im Anpassungsbeschluss des Amtsgerichts drin? Eher nichts, da die nur auf Ihren neuen Antrag aktiv werden müssen. So lange Sie die Unterhaltszahlung nicht mindern, sehe ich keinen Grund da aktiv zu werden. ABER, allerdings sehe ich doch im Hinblick auf: https://www.gesetze-im-internet.de/versausglg/__33.html (Abs.3) eine Belastung der DRV wegen 'überhöhter' Rentenzahlung/vermindertem _tatsächlich erforderlichem_ Unterhaltsanspruch – ich kann mir schon vorstellen, dass Sie da in der Mitwirkungspflicht sind. Experten/Mitarbeiter, die quasi tgl. mit diesem Bereich zu haben, werden Ihnen die richtige Antwort geben. Vor Ort würde ich sagen: Aussitzen, ob das richtig ist ... Gruß w.
Ismaelam 18.08.2016 | 19:24
Wenn Sie eine Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten erhalten, ist jede Änderung des Unterhaltes für die Einkommensanrechnung (nach § 90 SGB VI) relevant und muss mitgeteilt werden.
Franz Haagam 18.08.2016 | 19:42
Das Schreiben "Nachprüfung der Anpassung wegen Unterhalt" erhielt ich von der Deutschen Rentenversicherung Bund. Dort wird auf die Mitteilungspflicht hingewiesen. Aber nicht detailliert.
Franz Haagam 18.08.2016 | 20:14
Ich will ja keine Änderung beantragen, da sie mir nichts bringt. Aber die Rentenversicherung zahlt zu viel Erhöhungsbeitrag, da bei einer Neuberechnung weniger zu zahlen wäre. Eventuell beantragt die DRB eine Neuberechnung? Ich will nur meiner Mitwirkungspflicht nachkommen!
Ismaelam 18.08.2016 | 20:00
Die Rente wird ohne die Auswirkung des rechtskräftigen Versorgungsausgleiches gezahlt, solange Unterhalt fließt. Die Höhe des zu zahlenden Unterhalt legt das Familiengericht fest, nicht die Rentenversicherung. Änderungen sind daher beim Familiengericht zu beantragen.
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