Hallo maka,
da Sie offensichtlich eine übereinstimmende Erklärung zur Zuordnung der Kindererziehungszeiten/Kinderberücksichtigungszeiten zum Vater Ihres Kindes abgegeben haben, können Ihnen die Erziehungszeiten im Falle einer Nachversicherung nicht zugeordnet werden. Ein Widerruf der Erklärung ist nicht möglich.
Sollte Ihr Kind nach 1991 geboren worden sein, beträgt die Kindererziehungszeit 3 Jahr und die Kinderberücksichtigungszeit 10 Jahre. Während dieser Zeiten können Sie die Zuordnung der Erziehungszeiten beliebig oft wechseln. Allerdings nur für maximal 2 Kalendermonate rückwirkend. Dafür ist eine weitere übereinstimmende Erklärung notwendig.
Im Übrigen wären Ihnen die Erziehungszeiten in der Beamtenversorgung ebenfalls nicht gutgeschrieben worden. Die Doppelberücksichtigung der Zeiten ist gesetzlich ausgeschlossen. Ein Informationsverfahren zwischen den Trägern der Deutschen Rentenversicherung und den Versorgungsstellen verhindert die doppelte Anrechnung.