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Experten-Antwort

Nachversicherung

von Ahnungslose12321.02.2017 | 19:20
2166 Ansichten
8 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Angenommen man ist seit 2 Jahren im höheren Dienst verbeamtet, hat vorher 2 Jahre Referendariat absolviert. Auf die Frage der Nachversicherung hat man damals nicht reagiert, ist also für die Zeit des Refs nicht nachversichert worden. Jetzt merkt man, dass man aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden möchte. Wird man dann nur für die Zeit der Verbeamtung in der Rentenversicherung nachversichert oder auch für die Zeit des Referendariats? Und zahlt der Dienstherr dann die Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile nach? Ich lese immer die Nachzahlung bezöge sich auf das tatsächliche Brutto des Beamten und sei daher geringer als bei Angestellten, dabei ist mein Brutto höher als bei einem Angestellten (A13 bzw. E 13)...

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Ahnungslose123,

die Nachversicherung dürfte sich regelmäßig auch auf das Referendariats beziehen, da diese Zeit sehr wahrscheinlich auch bereits im Beamtenverhältnis absolviert wurde.

Die Nachversicherungsbeiträge werden komplett (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile) vom Dienstherrn gezahlt.

Im übrigen ist es richtig, dass idR die Bruttoverdienstes eines Beamten geringer sind, als die eines vergleichbaren Angestellten (dafür sind allerdings auch die Lohnabzüge des Beamten geringer, da keine Alo, RV, KV und Pflegebeiträge direkt vom Lohn abgezogen werden).

Ein weiterer "Nachteil" entsteht dadurch, dass durch die Nachversicherung nur die gesetzlichen Rententeil nachgezahlt werden. Mögliche Zusatzkassenbeiträge, wie sie ein vergleichbarer Angestellter meistens automatisch erlangt (zB VBL o.ä.), werden nicht nachgezahlt oder nachversichert.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Ahnungslose123,

das hört sich dann nach einem DO-Angestelltenverhältnis (o.ä.) an.

Dann sollte bzgl. der Nachversicherungsfrage die RAA zu § 8 SGB VI (dortige Ziff. 5.1.) hilfreich sein. ==> http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_8R0&id=§ 8 Nachversicherung, Versorgungsausgleich und Rentensplitting 5 189

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6 Antworten

W*lfgangam 21.02.2017 | 21:54
Hallo Ahnungslose123, nachversichert wird nach dem tatsächlichen Beamten-Brutto, wobei die nachzuzahlenden Beiträge vergangener Jahre um einen Steigerungsfaktor auf Neuzeitniveau angehoben werde. Wurde das Referendariat auch im Beamtenverhältnis zurückgelegt, ist es natürlich auch nachzuversichern. Handelte es sich um ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis, könnte es bereits als Pflichtbeitragszeit in Ihrem Rentenkonto stehen - wahrscheinlich war es aber aufgrund des Ausbildungscharakters/Vorbereitungsdienst rentenversicherungsfrei gewesen und ist somit nicht nachversicherungsfähig. Gruß w.
Batrixam 22.02.2017 | 07:11
Zitat von W*lfgang anzeigenausblenden
Wenn ein Referendariat (wie meistens) als Beamter auf Widerruf absolviert worden ist, ist es grundsätzlich zwingend nachzuversichern, sobald man aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet! Versicherungsfrei sind im Übrigen nur diejenigen, die aufgrund der Beschäftigung eine anderweitige Versorgungszusage (z. B. Beamte) haben! Wenn das nicht der Fall ist, sind gerade Beschäftigungsverhältnisse zu Ausbildungszwecken rentenversicherungspflichtig, auch wenn das Entgelt nur geringfügig ist!
W*lfgangam 22.02.2017 | 21:01
Zitat von Batrix anzeigenausblenden
Nachtrag: ich hatte dabei als letzte Alternative nur das Referendariat in einer Kanzlei im Hinterkopf mit diesen speziellen Versorgungszusagen/Versorgungswerk. Der Logik folgend wird vermutlich der Verbeamtung im höheren Dienst folgend auch zuvor wohl schon Verbeamtung bestanden haben, so lässt sich die Frage von Ahnungslose123 deuten ...Vermutung und Tatbestand gehen leider nicht immer Hand in Hand :-) Gruß w.
Ahnungslose123am 23.02.2017 | 16:06
Nein, ich war nicht bereits im Referendariat verbeamtet, sondern es handelte sich um ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis, welches rentenversicherungsfrei war. Frage ist also noch offen, ob diese Zeit dann auch nachversichert wird?
Ahnungslose123am 26.02.2017 | 10:59
DO-Angestelltenverhältnis habe ich noch nie gehört. Ich war Rechtsreferendarin. Die waren früher Beamte auf Widerruf mittlerweile aber eben in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis und von der Rentenversicherungspflicht befreit. Ich habe auch nach dem Ref ein Schreiben bekommen, ob ich mich nachversichern lassen will, habe ich aber eben nicht gemacht wegen der geplanten Verbeamtung. Jetzt weiß ich halt immer noch nicht, ob ich dann trotzdem noch für die zwei Jahre des Refs nachversichert werde...
zeldaam 26.02.2017 | 18:56
Zitat von Ahnungslose123 anzeigenausblenden
Hallo Ahnungslose123, Als Rechtsreferendarin in einem öffentlich- rechtlichen Ausbildungsverhältnis standen Sie einer Beamitin auf Wideruf hinsichtlich der Versicherungsfreiheit iun der gesetzlichen Rentenversicherung gleich: http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_… Damit unterliegt auch diese Zeit der Nachversicherung nach § 8 SGB VI . Einige Infos können Sie diesen Merkblättern entnehmen: https://www.kv-sachsen.de/assets/der-KVS/download/Beamtenversorg… und http://portal.versorgungskammer.de/portal/pls/portal/!PORTAL.wwp… Noch zwei Anmerkungen: 1. Sofern Sie beabsichtigen, aus dem öffentlichen Dienst auszusteigen , um z.B. Rechtsanwältin und somit Mitglied eines Versorgungswerkes zu werden, so sollten Sie über eine Nachversicherung im Versorgungswerk nachdenken. 2. Von einer Juristin im höheren Dienst (A13) erwarte ich schon, dass sie Kenntnis darüber hat, wie man sich rechtssichere Auskünfte einholt (namentlich durch direkte Anfrage beim Ausführenden der Nachverischerung (DRV, Versorgungswerk) bzw. beim ehemaligen "Arbeitgeber" im Referendariat. Und dies gilt auch dann, wenn das SGB VI nicht zum eigenen bevorzugten Rechtsgebiet gehört. MfG zelda
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