Hallo yoow x3,
soweit dem Rentenversicherungsträger der Leistungsbezug bei der AfA bekannt war, sollte dieser die AfA eigentlich auch zur Anmeldung eines Erstattungsanspruchs aufgefordert haben. Unter Berücksichtigung Ihrer Schilderung erscheint es mir dennoch sinnvoll, sich diesbezüglich nochmals mit Ihrem Rentenversicherungsträger in Verbindung zu setzen.