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Experten-Antwort

Nahtlosigkeitsregelung bis zur Weiterbewilligung?

von Anke Worledge13.01.2017 | 10:55
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8 Antworten

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Hallo, mein Mann bekommt bis 4/2017 die volle Erwerbsminderungsrente. Da es ihm nicht besser geht, haben wir die Weiterbewilligung der EMR beantragt. Kann mein Mann im Rahmen der Nahtlosigkeitsregelung ALG 1 beantragen, für den Fall, das die DRV nicht rechtzeitig eine Entscheidung trifft? Anspruch auf ALG 1 hat er noch, sein Arbeitsverhältnis besteht noch. Ist das Procedere genau wie beim ersten Antrag zur Nahtlosigkeitsregelung, oder wird auf dem damaligen Antrag "aufgebaut"? Vielen Dank.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Anke Worledge,

bei Weiterzahlungsanträgen sind die Rentenversicherungsträger immer bemüht, rechtzeitig vor dem Wegfall der Rente über das weitere Vorliegen einer Erwerbsminderung zu entscheiden. Dann weiß der Rentner rechtzeitig, ob die Rente weiter gezahlt wird oder er gegebenenfalls andere Sozialleistungen beantragen muss. Natürlich kann es auch vorkommen, dass keine rechtzeitige Entscheidung möglich ist. Das passiert beispielsweise, wenn kein zeitnaher Termin für eine medizinisch notwendige Begutachtung gefunden werden kann. Wenn die Entscheidung über die Weiterzahlung ohne Verschulden des Antragstellers nicht rechtzeitig vor dem Wegfallzeitpunkt getroffen werden kann, liegt es im Ermessen des Rentenversicherungsträgers, ob er die Rente beispielsweise für einen oder zwei Monate weiterzahlt. Ein gesetzlicher Anspruch auf die Weiterzahlung der Rente besteht nicht.

Zu einem möglichen Arbeitslosengeldanspruch sollten Sie sich bei der für Ihren Mann zuständigen Agentur für Arbeit erkundigen. Gerade zu den Fragen, ob ein Antrag notwendig ist und bis wann er gestellt werden sollte, kann Ihnen nur der zuständige Leistungsträger eine Auskunft geben.  

Da die Rente Ihres Mannes erst zum 30.04.2017 endet, stehen aber aus meiern Sicht die Chancen gut, dass rechtzeitig über die Weiterzahlung der Erwerbsminderungsrente ab dem 01.05.2017 entschieden werden kann.

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7 Antworten

Nachfrageram 13.01.2017 | 12:24
Sollte die DRV nicht rechtzeitig fertigwerden, sprich, eine Entscheidung des ärztlichen Dienstes verzögert sich solange, dass das eigentlich Ende der EM-Zeitrente überschritten wird, wird die Rente bis zur endgültigen Klärung von Amts wegen verlängert.
Schorscham 13.01.2017 | 13:41
wird die Rente bis zur endgültigen Klärung von Amts wegen verlängert.
Eine sehr mutige Aussage.
Das ist in der Tat eine sehr mutige Aussage. Die DRV KANN die Rente zwar über den Bewilligungszeitraum hinaus vorläufig weiterzahlen, sie muss es aber nicht. MfG
W*lfgangam 13.01.2017 | 15:17
Eine sehr mutige Aussage.
Das ist in der Tat eine sehr mutige Aussage. Die DRV KANN die Rente zwar über den Bewilligungszeitraum hinaus vorläufig weiterzahlen, sie muss es aber nicht. MfG
Stimmt. Da über den vorläufigen Weiterzahlungsmonat aber eher erst nach dem letzten Zahlmonat entschieden wird, ist eine Vorstellung beim 'Arbeitsamt' unumgänglich - allein schon, um nicht 'verspätet' dort aufzulaufen ....und, die eigene/weitere Krankenversicherung hängt da auch noch so'n bisschen mit drin, denn mit Rentenende ist die zunächst beendet. > Nachfrager: wird die Rente bis zur endgültigen Klärung von Amts wegen verlängert. Gibt es dazu allgemein gültige interne Rechtsanweisungen für alle DRV-Träger, die Sie uns mitteilen möchten? Gruß w.
Bella Blumam 16.01.2017 | 07:23
Hallo, vielen Dank für die Rückmeldungen. Bei meiner Recherche habe ich auch beide Varianten gelesen, ich hatte mir gehofft, das nur eine Antwort die Richtige wäre. Dann werde ich vorsichtshalber mit meine Mann zur Arbeitsagentur gehen. Dann leider schon wieder die nächste Frage: Kann er im Rahmen der Nahtlosigkeitsregelung wieder ALG 1 erhalten (er muss sich dann mit seinem Restleistungsvermögen zur Verfügung stellen) oder bleibt nur Hartz IV, welches er nicht bekommen würde. Vielen Dank.
Anke Worledgeam 16.01.2017 | 07:23
Hallo, vielen Dank für die Rückmeldungen. Bei meiner Recherche habe ich auch beide Varianten gelesen, ich hatte mir gehofft, das nur eine Antwort die Richtige wäre. Dann werde ich vorsichtshalber mit meine Mann zur Arbeitsagentur gehen. Dann leider schon wieder die nächste Frage: Kann er im Rahmen der Nahtlosigkeitsregelung wieder ALG 1 erhalten (er muss sich dann mit seinem Restleistungsvermögen zur Verfügung stellen) oder bleibt nur Hartz IV, welches er nicht bekommen würde. Vielen Dank.
Anke Worledgeam 16.01.2017 | 07:23
Hallo, vielen Dank für die Rückmeldungen. Bei meiner Recherche habe ich auch beide Varianten gelesen, ich hatte mir gehofft, das nur eine Antwort die Richtige wäre. Dann werde ich vorsichtshalber mit meine Mann zur Arbeitsagentur gehen. Dann leider schon wieder die nächste Frage: Kann er im Rahmen der Nahtlosigkeitsregelung wieder ALG 1 erhalten (er muss sich dann mit seinem Restleistungsvermögen zur Verfügung stellen) oder bleibt nur Hartz IV, welches er nicht bekommen würde. Vielen Dank.
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