Hallo Anke Worledge,
bei Weiterzahlungsanträgen sind die Rentenversicherungsträger immer bemüht, rechtzeitig vor dem Wegfall der Rente über das weitere Vorliegen einer Erwerbsminderung zu entscheiden. Dann weiß der Rentner rechtzeitig, ob die Rente weiter gezahlt wird oder er gegebenenfalls andere Sozialleistungen beantragen muss. Natürlich kann es auch vorkommen, dass keine rechtzeitige Entscheidung möglich ist. Das passiert beispielsweise, wenn kein zeitnaher Termin für eine medizinisch notwendige Begutachtung gefunden werden kann. Wenn die Entscheidung über die Weiterzahlung ohne Verschulden des Antragstellers nicht rechtzeitig vor dem Wegfallzeitpunkt getroffen werden kann, liegt es im Ermessen des Rentenversicherungsträgers, ob er die Rente beispielsweise für einen oder zwei Monate weiterzahlt. Ein gesetzlicher Anspruch auf die Weiterzahlung der Rente besteht nicht.
Zu einem möglichen Arbeitslosengeldanspruch sollten Sie sich bei der für Ihren Mann zuständigen Agentur für Arbeit erkundigen. Gerade zu den Fragen, ob ein Antrag notwendig ist und bis wann er gestellt werden sollte, kann Ihnen nur der zuständige Leistungsträger eine Auskunft geben.
Da die Rente Ihres Mannes erst zum 30.04.2017 endet, stehen aber aus meiern Sicht die Chancen gut, dass rechtzeitig über die Weiterzahlung der Erwerbsminderungsrente ab dem 01.05.2017 entschieden werden kann.