Hallo Helen,
ist geklärt, dass es sich tatsächlich um eine selbständige Tätigkeit handelt? Falls nein, dann sollten Sie dies zunächst durch ein sog. Statusfeststellungsverfahren bei der Clearingstelle bei der DRV Bund klären lassen.
Sofern Sie selbständig sind, gehört ein Redakteur nicht so den Personenkreisen, die in der Rentenversicherung als selbständig Tätige kraft Gesetzes versicherungspflichtig sind. Insoweit wäre die Höhe Ihrer Einkünfte aus dieser Tätigkeit unerheblich.
Dies gilt aber nicht, wenn Sie überwiegend nur für einen Auftraggeber tätig sind. Dann wären Sie kraft Gesetzes versicherungspflichtig, sofern die Tätigkeit nicht geringfügig ist. Geringfügigkeit liegt vor, wenn das Arbeitseinkommen jährlich 5.400 Euro (= 12 x 450 Euro monatlich) nicht übersteigt.
Die von Ihnen genannte Grenze von 3.900 Euro hat in der Rentenversicherung keine Bedeutung.