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Experten-Antwort

Nebenberuflich selbstständig - Versicherungspflicht

von Helen05.08.2015 | 17:56
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9 Antworten

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Hallo, habe ich das richtig verstanden, dass ich, wenn ich als nebenberuflich selbstständiger Redakteur weniger als 3900 Euro aus dieser Tätigkeit im Jahr verdiene, nicht pflichtversichert bin? Hauptberuflich arbeite ich im Angestelltenverhältnis und bin dort natürlich pflichtversichert... Herzlichen Dank im Voraus.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Helen,

ist geklärt, dass es sich tatsächlich um eine selbständige Tätigkeit handelt? Falls nein, dann sollten Sie dies zunächst durch ein sog. Statusfeststellungsverfahren bei der Clearingstelle bei der DRV Bund klären lassen.

Sofern Sie selbständig sind, gehört ein Redakteur nicht so den Personenkreisen, die in der Rentenversicherung als selbständig Tätige kraft Gesetzes versicherungspflichtig sind. Insoweit wäre die Höhe Ihrer Einkünfte aus dieser Tätigkeit unerheblich.

Dies gilt aber nicht, wenn Sie überwiegend nur für einen Auftraggeber tätig sind. Dann wären Sie kraft Gesetzes versicherungspflichtig, sofern die Tätigkeit nicht geringfügig ist. Geringfügigkeit liegt vor, wenn das Arbeitseinkommen jährlich 5.400 Euro (= 12 x 450 Euro monatlich) nicht übersteigt.

Die von Ihnen genannte Grenze von 3.900 Euro hat in der Rentenversicherung keine Bedeutung.

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8 Antworten

Helenam 05.08.2015 | 18:48
Vielen Dank für die schnelle Antwort. Zum Arbeitseinkommen zählt aber nicht mein Gehalt aus dem Angestelltenverhältnis oder?
W*lfgangam 05.08.2015 | 19:54
Hallo Helen, nein, sind 2 getrennt zu bewertende Beschäftigungen/Tätigkeiten. Gruß w. ...es sei denn, es kommt vom 'selben Arbeitgeber' - dann gibt es viele Fragen, die möglicherweise zu einem 'einheitlichen' Arbeitsverhältnis führen könnten.
Bruceam 05.08.2015 | 20:22
Geht offensichtlich um die Künstlersozialversicherung...
Nanu Aberam 06.08.2015 | 07:38
Hallo Helen, also die Antwort des "Experten" finde ich nicht richtig, denn... Nach § 2 Satz 1 Nr. 5 SGB VI!!! sind selbständig tätige Personen Versicherungspflichtig Es könnte also sehrwohl eine "Rentenversicherungspflicht" über die KSK entstehen. Bei der KSK (Künstlersozialkasse, nicht Kreissparkasse!), ist die Feststellung der VP als Redakteur durchaus denkbar (www. kuenstlersozialkasse.de), sofern Sie dieses beantragen (hier gilt bei Existenzgründern ein Mndesteinbemessungsgrundlage (Gewinn) von 3.900,00 €) anders als bei der DRV, hier gilt mehr als 5.400,00 € Einkommen, bevor überhaupt nach § 2 eine VP entstehen kann. Soll heißen: auch wenn Sie nur 2.000,00 € als Redakteur erzielen, würde die KSK Sie pflichtversichern und sie zahlen ganz kleine Beiträge (unabhängig davon, ob Sie das nur nebenberuflich machen). Bei der DRV würden Sie nicht rentenversicherungspflichtig werden mit den 2.000,00 € (jährlich). Das soll ein gewisser Schutz sein, für Künstler und Publizisten, die keine weitere (Haupt) Beschäftigung haben. Falls das jetzt zuviel war, schauen Sie mal auf die o.e. Seite oder rufen einfach mal bei denen an ;-) MfG
Nanu Aberam 06.08.2015 | 07:58
hab noch etwas gefunden.... In der Rentenversicherung sind selbständig tätige Künstler/Publizisten, die ein zusätzliches Einkommen aus abhängiger Beschäftigung oder aus einer anderen selbständigen Tätigkeit haben, nicht versicherungspflichtig, •wenn sie aufgrund dieser Beschäftigung oder Tätigkeit versicherungsfrei sind (z. B. Beamte) oder •wenn ihr Einkommen als Arbeitnehmer oder aus einer anderen (nicht künstlerischen / nicht publizistischen) selbständigen Tätigkeit eine bestimmte Einkommensgrenze erreicht (2015 = 36.300 € alte Bundesländer bzw. 31.200 € neue Bundesländer). und außerdem... Erzielt ein selbständiger Künstler oder Publizist nicht mindestens ein voraussichtliches Jahresarbeitseinkommen, das über der gesetzlich festgelegten Grenze liegt, so ist er versicherungsfrei. Das bedeutet, dass weder eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung noch in der Rentenversicherung besteht. Diese Grenze liegt ab dem Jahre 2004 bei 3.900,00 EURO jährlich bzw. 325,00 EURO monatlich. Für Berufsanfänger, die sich ihre wirtschaftliche Existenz erst noch erschließen müssen, hat der Gesetzgeber einen besonderen Schutz vorgesehen. Berufsanfänger werden auch dann nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung versichert, wenn sie voraussichtlich nicht das erforderliche Mindestarbeitseinkommen erzielen werden. Ich hoffe, das hilft Ihnen weiter :-)
Batrixam 06.08.2015 | 08:02
Das ist nicht richtig. Bis zu einem Gewinn von jährlich 3.900 Euro aus der künstlerischen Tätigkeit tritt grundsätzlich gar keine Versicherungspflicht in der KSK ein (Ausnahme: Berufsanfänger) siehe hier: http://kuenstlersozialkasse.de/wDeutsch/kuenstler_und_publiziste… und außerdem ist eine Voraussetzung für den Eintritt der KSK-Versicherungspflicht, dass der Künstler/Publizist sich mit dieser Tätigkeit seinen Lebensunterhalt verdient... Wenn also parallel eine hauptberufliche (Vollzeit-)Beschäftigung ausgeübt wird, kann es sein, dass auch über 3.900 Euro Gewinn aus künstlerischer Tätigkeit nicht versicherungspflichtig wird... siehe hier: http://kuenstlersozialkasse.de/wDeutsch/kuenstler_und_publiziste… unterm Strich entscheidet das alles aber die KSK!
Batrixam 06.08.2015 | 08:03
oh, haben wir uns wohl überschnitten :-)
Nanu Aberam 06.08.2015 | 08:18
@Batrix :-) macht nix, Hauptsache es passt! Wir helfen uns doch alle gegenseitig und da ist jeder Tipp/Ergänzung sinnvoll.
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