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Experten-Antwort

Nebentätigkeit selbstständiger Dozent - Rentenversicherungspflicht

von Santas Little Helper22.09.2020 | 16:57
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18 Antworten

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Ein Bekannter ist im Hauptberuf Beamter und nebenbei bei einem Bildungsträger des öffentlichen Rechts (§ 3 Nr. 26 EStG) als freiberuflicher Dozent (§ 18 EStG) tätig. Je nach Auftragslage, bzw. Einteilung als Dozent erzielt er im Kalenderjahr eine unterschiedliche Höhe an Honoraren. Angenommene Zuflüsse im Jahr 2020 um das zu veranschaulichen: Januar 1.000 €, März 800 € Juni 800 €, Juli 800 €, August 900 €, September 400 €, November 700 €; SUMME: 5.400 € Gehaltene Unterrichtsstunden: 192 im Kalenderjahr; Unterrichtstage pro Jahr: kleiner als 70 Tage. Der Bekannte interessiert sich für die sozialversicherungspflichte Behandlung der Tätigkeit. 1) Er geht davon aus, dass dies zwar grundsätzlich der Rentenversicherungspflicht unterliegt, aber er davon befreit ist, da die 450 €-Grenze (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV), bzw. 5.400 €-Grenze (?) nicht überschritten ist. 5.400 € (Honorar) - 2.400 € (Übungsleiterpauschale) = 3.000 €. Soweit korrekt? Fortsetzung des Sachverhalts: Wie würde sich der Sachverhalt ändern, wenn er 2.000 € zusätzlich verdienen würde, also ein Honorar von 7.400 € im Kalenderjahr beziehen würde? Er vertritt die Auffassung, dass es sich hier um eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 i. V. m. Abs. 3 SGB IV handelt, da er dort weniger als 70 AT arbeitet. Desweiteren argumentiert er, dass von einer berufsmäßigen Ausübung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 4 i. V. m. Abs. 3 SGB IV nicht die Rede sein kann, da die Beschäftigung nur von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Zwar verdient er mehr als 450 €, jedoch bestreitet er durch seinen Hauptjob seinen Lebensunterhalt bereits vollumfänglich (vgl. Schlegel/Meßling/Bockholdt, Rd. 4a). Auch wenn die Rentenversicherung eine Berufsmäßigkeit bejahen würde, würde dann auch hier folgende Berechnung greifen? 7.400 € (Honorar) - 2.400 € (Übungsleiterpauschale) = 5.000 € 5.000 € ist kleiner als 5.400 € (450 € x 12 Monate) und damit würde weiterhin eine Geringfügigkeit bejahrt werden und somit keine Beiträge für die Rentenversicherung anstehen? Ist das soweit korrekt? Vielen Dank. Santas Little Helper

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Santas Little Helper,

der Fall Ihres Bekannten kann hier im Forum nicht beurteilt werden. Dafür werden genauere Angaben benötigt.

Ihr Bekannter sollte sich zu seiner eigenen Absicherung, damit nicht aufgrund einer Betriebsprüfung Beitragsforderungen für vergangene Jahre auf Ihn zukommen, direkt an den Rentenversicherungsträger wenden und seinen Einzelfall bezüglich Versicherungspflicht, Höhe des anzurechnenden Einkommens etc. klären lassen.

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17 Antworten

Siehe hieram 22.09.2020 | 18:17
Auch wenn steuerlich die zusätzlichen Einkünfte Ihres Bekannten als 'selbstständige Nebentätigkeit' eingestuft werden, ist die Sozialversicherungspflicht davon gesondert zu betrachten. Die Sozialversicherungsträger haben sich in einem gemeinsames Rundschreiben über die einheitliche Behandlung eines 'geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses' geeinigt. Da Sie sich in Gesetzestexten anscheinend bereits gut auskennen, hier der Link zum Volltext: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech… für das Jahr 2020 gilt die aktualisierte Version: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech… Eine verbindliche Antwort auf Ihre Fragen kann Ihnen die für die Einziehung von Beiträgen bei geringfügig Beschäftigung zuständige Minijob-Zentrale beantworten. https://www.minijob-zentrale.de/DE/00_home/node.html
Werner67am 23.09.2020 | 07:24
Wenn der durchschnittliche Monatsgewinn 450,- EUR nicht überschreitet, ist er versicherungsfrei wegen Geringfügigkeit. Relevant ist nur der steuerpflichtige Gewinn, d.h. wenn er die Übungsleiterpauschale absetzen kann, verringert sich der relevante steuerpflichtige Gewinn entsprechend. Um eine kurzfristige Tätigkeit dürfte es sich hier aber nicht handeln, denn dazu müsste von vornherein feststehen, dass Ihr Bekannter nicht mehr als 70 Tage im Jahr arbeitet. Außerdem müssten die Arbeitseinsätze (bei einem länger als 1 Jahr dauernden Rahmenvertrag): - ohne Bestehen einer Abrufbereitschaft - unvorhersehbar - zu unterschiedlichen Anlässen - ohne erkennbaren Rhythmus erfolgen. Das wird hier sicherlich nicht der Fall sein, denn der Anlass ist ja immer derselbe (Unterricht bei einem freien Bildungsträger) und die Einsätze erfolgen doch bestimmt in einem erkennbaren Rhythmus (es gibt ja sicher einen Lehrplan?)
Siehe hieram 23.09.2020 | 08:48
Zitat von Santas Little Helper anzeigen
die in § 3 Nr. 26 und 26a EStG genannten steuerfreien Einnahmen [gehören] nicht zum Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung und bleiben daher bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung unberücksichtigt.[…] Von daher kann der Bekannte ja im Kalenderjahr 7.800 € verdienen? Siehe auch oben genannte Zuflusszeitpunkte und Höhen.
So eindeutig ist dies nicht, denn dieser Abschnitt bezieht sich lediglich auf die steuerfreie Übungsleiterpauschale in Höhe von 2.400 EUR im Jahr. Nach Ihre Angaben verdient Ihr Bekannter aber ja deutlich mehr und eben, wie auch schon von @Valzuun erwähnt, in unterschiedlicher Höhe und nicht, wie z.B. bei einem 'Minijob' regelmäßig maximal 450,00 EUR/mtl. Sie sollten sich das Leben so einfach wie möglich machen und einfach mal bei der Mini-Job-Zentrale anrufen :-)
Valzuunam 23.09.2020 | 07:39
Ihre Überlegungen haben zwei Schönheitsfehler: 1. Die Messlatte für eine geringfügige Beschäftigung ist 450,- Euro im Monat. Dieser darf nicht auf das Jahr ungelegt werden. 2. Einerseits schreiben Sie „je nach Auftragslage“ andererseits gehen Sie von nicht mehr als 70 Tagen aus. Das ist zumindest aufklärungsbedürftig. Ein Rückschluss aus der Vergangenheit ist nicht ausreichend, da die Begrenzung im Voraus (sicher) feststehen muss. Nur um Missverständnisse zu vermeiden: Es handelt sich um eine abhängige Beschäftigung, nicht um eine selbständige Tätigkeit, richtig?
Santas Little Helperam 23.09.2020 | 08:12
Ich frage deshalb, weil im „freiberuflich“ einleiten im weiteren aber von einer (geringfügigen) Beschäftigung sprechen.
§ 8 Abs. 3 SGB IV
Santas Little Helperam 23.09.2020 | 08:09
Zitat von Siehe hier anzeigen
Nr. 2.2.1.6 ist hier eindeutig: […] die in § 3 Nr. 26 und 26a EStG genannten steuerfreien Einnahmen [gehören] nicht zum Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung und bleiben daher bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung unberücksichtigt.[…] Von daher kann der Bekannte ja im Kalenderjahr 7.800 € verdienen? Siehe auch oben genannte Zuflusszeitpunkte und Höhen. Nein. Es ist keine abhängige Beschäftigung. Er hat keinen Arbeitsvertrag. Kann seinen Unterricht komplett frei gestalten (außer Einhaltung Stoffgliederungsplan) und ist abhängig von Anrufen des Bildungsträgers. Eine Überschreitung von 70 AT für die Tätigkeit würde m. E. schon aus beamtenrechtlichen Gründen ausscheiden.
Santas Little Helperam 23.09.2020 | 09:00
Zitat von Valzuun anzeigen
https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech… Nr. 2.2.1.2 "Bei unvorhersehbar schwankender Höhe des Arbeitsentgelts und in den Fällen, in denen im Rahmen einer Dauerbeschäftigung saisonbedingt vorhersehbar unterschiedliche Arbeitsentgelte erzielt werden, ist der regelmäßige Betrag durch Schätzung bzw. durch eine Durchschnittsberechnung zu ermitteln (vgl. Beispiele 7a und 7b). […] Die Tatsache, dass aufgrund des unvorhersehbaren Jahresverlaufs in einzelnen Monaten auch Arbeitsentgelte oberhalb von 450 Euro erzielt werden, ist unschädlich für das Vorliegen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung, solange die jährliche Entgeltgrenze von 5.400 Euro nicht überschritten wird."
Siehe hieram 23.09.2020 | 09:42
Schauen Sie sich mal das Beispiel 11 an. Das trifft eher auf Ihre Fragestellung zu.
Valzuunam 23.09.2020 | 10:39
Hieb- und Stichfest ist nur das was im Gesetz steht: 450,- Euro (steuerpflichtiges Brutto) im Monat. Ob die Übungsleiterpauschale abzuziehen ist entscheidet das Finanzamt. Es ist nicht gänzlich unwahrscheinlich, dass im Einzelfall eine „praktikablere“ Lösung gefunden wird-aber nicht über ein allgemeines Forum. So dass bei Selbstständigen z.B. dann eben doch auf ein jährliche Schätzung (im Voraus) zurückgegriffen wird. Es sind dann natürlich (im Nachhinein) die Steuerbescheide vorzulegen. Der Hinweis auf die Minijobzentrale ist leider nicht zielführend, wenn klar ist das es sich um eine selbstständige Tätigkeit handelt.
Santas Little Helperam 23.09.2020 | 10:15
In dem Beispiel arbeitet die Frau wöchentlich.
Santas Little Helperam 23.09.2020 | 10:32
Danke soweit! Auf die Expertenantwort bin ich mal gespannt. ;)
Valzuunam 23.09.2020 | 10:01
„Vorhersehbar“ bezieht sich auf die Tatsache des Schwankens als solches und nicht darauf die konkrete Höhe des Entgelt im Voraus bekannt ist. Ob die Tätigkeit im Voraus auf 70 Tage begrenzt ist kann sich nur aus dem Vertrag oder der Eigenart der Tätigkeit ergeben-nicht aus beamtenrechtlichen Gründen. Und da Sie ja schon ausführlich die GRA studiert haben hier übrigens die Stelle die die Transformation der aus § 8 SGB IV gewonnenen Erkenntnisse in die Frage der Versicherungsfreiheit für Selbständige ermöglicht: § 5 SGB VI, Abschnitt R3.4 ff.
Siehe hieram 23.09.2020 | 10:21
hmmm.... aber Ihr Bekannter verdient regelmäßig (wissend) über die monatlichen 450,00 EUR, außer im Juli (? da war das glaub ich...). Also nach meinem Wissen kommt er nicht drum herum... aber wie ich schon sagte, verbindlich kann Ihnen das die Mini-Job-Zentrale beantworten. Oder auch der 'Experte', der sich irgendwann hier noch melden wird.
Siehe hieram 23.09.2020 | 11:09
Zitat von Valzuun anzeigen
Die Tätigkeit 'Unterricht bei einem Bildungsträger' lässt eher auf eine (sozialversicherungsrechtlich) versicherungspflichtige Tätigkeit (Lehrer und Erzieher) schließen, auch wenn seitens des Finanzamtes die Tätigkeit als selbstständig bzw. freiberuflich gelten mag. Und insofern ist davon auszugehen, dass die Minijobzentrale die Unterschiede kennt. Sofern es sich allerdings um künstlerisches dozieren handelt, könnte auch die KSK zuständig sein.
DRVam 23.09.2020 | 12:55
Wurde denn schon ein Statusklärungsverfahren eingeleitet? Sie wären nicht der erste Dozent der als "scheinselbständig" eingestuft wird.
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