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Experten-Antwort

Neues Gesetz zur Erleichterung der Aufnahme in die KVdR

von agr27.07.2017 | 22:36
570 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Derzeit erhalte ich EWR auf Zeit. Beantragt in 8/13 und rückwirkend zu 2/11 genehmigt (Datum Rehaantrag vor Aussteuerung - der Antrag wurde abgelehnt so dass ich meine Arbeit wieder aufnahm). 9/10 Voraussetzungen nicht erfüllt aufgrund der rückwirkenden Genehmigung; freiwilliges Mitglied der GKV. Laut Gesetz würden mir 3 Jahre hinzu gerechnet werden (Geburt meines Sohnes in 2012) wenn das tatsächliche Antragsdatum berücksichtigt würde. Selbst ohne diese 3 Jahre hätte ich die Voraussetzungen erfüllt. Das Gesetz spricht von "Antragstellung", meine Kasse von Genehmigungszeitpunkt. Was kann ich tun?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 28.07.2017 | 13:19

Hallo agr,

wenn die Rente rückwirkend gezahlt wurde, muss auch ein zurückliegendes Datum als Rentenantragsdatum herangezogen worden sein.

Eine Rente beginnt bei rechtzeitiger Antragstellung mit dem Kalendermonat, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Wird die Rente verspätet beantragt, beginnt sie mit Beginn des Antragsmonats.

Es ist daher möglich, dass bei Ihnen eine nachträgliche Rentenantragsfiktion (vgl. § 116 SGB VI) vorliegt.

In den Fällen der nachträglichen Rentenantragsfiktion ( nach § 116 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI) muss die teilweise beziehungsweise volle Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit spätestens bei Abschluss der Leistung zur Teilhabe vorliegen. Als Abschluss der Leistung ist regelmäßig der Tag der Entlassung aus der Behandlungsstätte anzusehen.

Unerheblich ist, ob dem Rentenversicherungsträger bei Abschluss der Leistung schon bekannt ist, dass eine teilweise beziehungsweise volle Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit vorliegt oder ob die Feststellung erst nachträglich getroffen wird.

Auch in Fällen, in denen der formularmäßige Rentenantrag und der Antrag auf Leistungen zur Teilhabe zeitlich weit auseinander (mehr als vier Jahre) liegen, spricht, sofern noch nicht über eine Antragsfiktion nach § 116 Abs. 2 SGB VI bescheidmäßig erteilt wurde, nichts gegen eine nachträgliche Rentenantragsfiktion.

Erkundigen Sie sich am besten bei Ihrer Krankenkasse, ob dies der Fall ist und welches Rentenantragsdatum herangezogen wurde.

3 Antworten

KPJMKam 28.07.2017 | 08:23
Hallo. Hab hier mal ein Link wo steht das ab 1.Aug. auf Antrag neu und Bestandsrentner die Anrechnung der Kinder beantragen können. Auch ziemlich pauschal und parallel alle an der Erziehung beteiligten. Aber es dauert wohl noch etwas bis der Spitzenverband der GKv sein eigenes Gesetz zur Auslegung des SGB 5 gemacht hat und das Rundschreiben dann kommt. https://www.noz.de/deutschland-welt/gut-zu-wissen/artikel/882939…
agram 28.07.2017 | 12:01
Danke für die Antwort. Es geht um den Zeitpunkt. Strittig ist momentan die Antragstellung. Meine Auffassung ist, dass der tatsächliche Tag in 8/13 zu berücksichtigen ist, die Krankenkasse rechnet jedoch mit dem Datum in 2/11. Da mein Sohn in 3/12 geboren wurde, würde ich nicht von der Neuregelung profitieren.
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