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Zur Experten-Antwort springenHallo agr,
wenn die Rente rückwirkend gezahlt wurde, muss auch ein zurückliegendes Datum als Rentenantragsdatum herangezogen worden sein.
Eine Rente beginnt bei rechtzeitiger Antragstellung mit dem Kalendermonat, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Wird die Rente verspätet beantragt, beginnt sie mit Beginn des Antragsmonats.
Es ist daher möglich, dass bei Ihnen eine nachträgliche Rentenantragsfiktion (vgl. § 116 SGB VI) vorliegt.
In den Fällen der nachträglichen Rentenantragsfiktion ( nach § 116 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI) muss die teilweise beziehungsweise volle Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit spätestens bei Abschluss der Leistung zur Teilhabe vorliegen. Als Abschluss der Leistung ist regelmäßig der Tag der Entlassung aus der Behandlungsstätte anzusehen.
Unerheblich ist, ob dem Rentenversicherungsträger bei Abschluss der Leistung schon bekannt ist, dass eine teilweise beziehungsweise volle Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit vorliegt oder ob die Feststellung erst nachträglich getroffen wird.
Auch in Fällen, in denen der formularmäßige Rentenantrag und der Antrag auf Leistungen zur Teilhabe zeitlich weit auseinander (mehr als vier Jahre) liegen, spricht, sofern noch nicht über eine Antragsfiktion nach § 116 Abs. 2 SGB VI bescheidmäßig erteilt wurde, nichts gegen eine nachträgliche Rentenantragsfiktion.
Erkundigen Sie sich am besten bei Ihrer Krankenkasse, ob dies der Fall ist und welches Rentenantragsdatum herangezogen wurde.
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