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Nicht angerechnete ALG1-Zeiten bei betriebsbedingter Kündigung verfassungswidrig?

von Hartel10.07.2014 | 07:49
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8 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Offensichtlich wurden bei dem mit heißer Nadel gestrickten Gesetz zur abschlagsfreien Rente nach 45 Beitragsjahren elementare verfassungsrechtliche Rechte nicht beachtet. U.a. die Nichtanrechnung von ALG 1 – Zeiten bei betriebsbedingter Kündigung, gegen die der Betroffene machtlos ist, scheint rechtlich nicht haltbar zu sein, wie bereits jetzt vorliegende Gutachten belegen. Den Betroffenen wird geraten, in diesem Fall beim Sozialgericht Klage einzureichen, was ich natürlich tun werde. Ich fand dies, wie gesagt nur bei betriebsbedingter Kündigung, nicht bei Eigenkündigung oder bei Zahlung von Abfindungen, Lohnausgleich etc., ungerecht und werde nun in meiner Auffassung bestätigt.

8 Antworten

MBam 10.07.2014 | 08:31
Betriebsbedingte Kündigung ohne Abfindung oder betriebsbedingte Kündigung mit nachträglich erstrittener Abfindung - soll es da Unterschiede geben? Das wär ja wie eine Kündigung erster und zweiter Klasse. Bin auf die Antworten gespannt!
MBam 10.07.2014 | 08:33
Könnten bitte mal Quellen für die Gutachten angegeben werden? Die würde ich auch gern mal lesen!
Rudolf1951am 10.07.2014 | 12:52
Ich stelle mal hier den heute veröffentlichten Text von T-Online ein, der das Problem beschreibt. Möglicherweise verstößt das Gesetz gegen Art. 3, Abs. 1 GG . Berlin (dpa) - Die neue abschlagfreie Rente mit 63 verstößt in einem wichtigen Detail möglicherweise gegen das Grundgesetz. Entsprechende Bedenken äußerte der Wissenschaftliche Dienst des Bundestags in einer von den Grünen angeforderten Expertise. Das Bundesarbeitsministerium hält die Einwände für unberechtigt. Es geht um die Regelung, dass Zeiten der Arbeitslosigkeit in den letzten beiden Jahren vor Eintritt in die Rente für die nötigen 45 Beitragsjahre nur ausnahmsweise anerkannt werden, etwa nach einer Insolvenz oder vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers. Betriebsbedingte Kündigungen zählen nicht dazu. Diese Unterscheidung dürfte "wohl gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3, Abs. 1 GG verstoßen", heißt es in der Expertise. Grund: Sie benachteilige Betroffene, die aufgrund einer unverschuldeten betriebsbedingten Kündigung unfreiwillig arbeitslos werden, "unverhältnismäßig stark". Eine abschließende Prüfung bleibe dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten", schreiben die Bundestagsjuristen. Das Bundesarbeitsministerium wies die Kritik an den Ausnahmen von der "rollierenden Stichtagsregelung" zurück: Eine willkürliche oder nicht nachvollziehbare Ungleichbehandlung gebe es nicht. Dem Gesetzgeber gestehe das Bundesverfassungsgericht bei der Regelung solcher Fragen einen weiten Gestaltungsspielraum zu. "Selbstverständlich" sei das Gesetz "intensiv auf Verfassungsmäßigkeit geprüft". Über die auch der Nachrichtenagentur dpa vorliegende Expertise hatte zuerst die "Süddeutsche Zeitung" berichtet. Die nun angezweifelte Regelung wurde auf Druck der Union erst kurz vor Verabschiedung des Gesetzes eingefügt: Sie soll eine Welle von Frühverrentungen durch missbräuchliche Ausnutzung des Gesetzes - zwei Jahre arbeitslos mit 61, dann abschlagfrei ab 63 in Rente - verhindern. Für die Bundestagsjuristen ist es aber "nicht nachvollziehbar, dass diejenigen, die aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung ausscheiden und infolgedessen tatsächlich unfreiwillig arbeitslos werden, weniger schutzwürdig sein sollen als diejenigen, die aufgrund einer Insolvenz oder vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden". Der Auftraggeber des Gutachtens, der Grünen-Abgeordnete Markus Kurth, forderte die Bundesregierung auf, die zweifelhafte Stichtagsregelung fallen zu lassen. Geschehe dies nicht, sei zu erwarten, dass sie vom Bundesverfassungsgericht kassiert werde. Der Bundesvorsitzende der SPD-Arbeitsgemeinschaft für Arbeitnehmerfragen, Klaus Barthel sprach sich laut "Handelsblatt Online" ebenfalls für eine Gesetzesänderung aus: "Wir brauchen bald Rechtssicherheit, um jahrelange Gerichtsverfahren zu vermeiden." Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) wird die Regelung ebenfalls kritisch gesehen: "Die im Gesetz verwandten Begriffe Insolvenz und vollständige Geschäftsaufgabe sind unbestimmt. Sie geben auf manche Fragen, die sich in der Praxis stellen, keine Antwort." Grundsätzlich bietet die abschlagfreie Rente ab 63 nach DRV-Einschätzung "sehr hohe Anreize", vorzeitig in Ruhestand zu gehen. Das könne die Beschäftigung Älterer bremsen. Am Dienstag war bekanntgeworden, dass bislang 50 000 Anträge für eine Rente ab 63 ohne Abschläge vorliegen.
Schadeam 10.07.2014 | 12:48
Ob das verfassungswidrig ist oder nicht, weiß heute (das Gesetz ist gerade mal eine Woche alt!) garantiert keiner. Es gibt dazu meines Wissens auch noch keine Arbeitsweisungen für die Mitarbeiter der DRV - und deshalb wohl auch noch keinen entsprechenden Ablehnungsbescheid. Somit bleiben gegen künftige ablehnende Bescheide nur Widerspruch und Klage. Ob dann (irgendwann in 3 - 10 Jahren) das Bundesverfassunggericht irgendeine der Regelungen des Leistungsverbesserungsgesetz für verfassungswidrig erklärt??????
Gast_99am 10.07.2014 | 19:00
Zitat von Rudolf1951 anzeigenausblenden
Rudolf1951 schrieb

Ich stelle mal hier den heute veröffentlichten Text von T-Online ein, der das Problem beschreibt. Möglicherweise verstößt das Gesetz gegen Art. 3, Abs. 1 GG .

Berlin (dpa) - Die neue abschlagfreie Rente mit 63 verstößt in einem wichtigen Detail möglicherweise gegen das Grundgesetz. Entsprechende Bedenken äußerte der Wissenschaftliche Dienst des Bundestags in einer von den Grünen angeforderten Expertise. Das Bundesarbeitsministerium hält die Einwände für unberechtigt.

Es geht um die Regelung, dass Zeiten der Arbeitslosigkeit in den letzten beiden Jahren vor Eintritt in die Rente für die nötigen 45 Beitragsjahre nur ausnahmsweise anerkannt werden, etwa nach einer Insolvenz oder vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers. Betriebsbedingte Kündigungen zählen nicht dazu.

Diese Unterscheidung dürfte "wohl gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3, Abs. 1 GG verstoßen", heißt es in der Expertise. Grund: Sie benachteilige Betroffene, die aufgrund einer unverschuldeten betriebsbedingten Kündigung unfreiwillig arbeitslos werden, "unverhältnismäßig stark". Eine abschließende Prüfung bleibe dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten", schreiben die Bundestagsjuristen.

Das Bundesarbeitsministerium wies die Kritik an den Ausnahmen von der "rollierenden Stichtagsregelung" zurück: Eine willkürliche oder nicht nachvollziehbare Ungleichbehandlung gebe es nicht. Dem Gesetzgeber gestehe das Bundesverfassungsgericht bei der Regelung solcher Fragen einen weiten Gestaltungsspielraum zu. "Selbstverständlich" sei das Gesetz "intensiv auf Verfassungsmäßigkeit geprüft".

Über die auch der Nachrichtenagentur dpa vorliegende Expertise hatte zuerst die "Süddeutsche Zeitung" berichtet. Die nun angezweifelte Regelung wurde auf Druck der Union erst kurz vor Verabschiedung des Gesetzes eingefügt: Sie soll eine Welle von Frühverrentungen durch missbräuchliche Ausnutzung des Gesetzes - zwei Jahre arbeitslos mit 61, dann abschlagfrei ab 63 in Rente - verhindern.

Für die Bundestagsjuristen ist es aber "nicht nachvollziehbar, dass diejenigen, die aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung ausscheiden und infolgedessen tatsächlich unfreiwillig arbeitslos werden, weniger schutzwürdig sein sollen als diejenigen, die aufgrund einer Insolvenz oder vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden".

Der Auftraggeber des Gutachtens, der Grünen-Abgeordnete Markus Kurth, forderte die Bundesregierung auf, die zweifelhafte Stichtagsregelung fallen zu lassen. Geschehe dies nicht, sei zu erwarten, dass sie vom Bundesverfassungsgericht kassiert werde. Der Bundesvorsitzende der SPD-Arbeitsgemeinschaft für Arbeitnehmerfragen, Klaus Barthel sprach sich laut "Handelsblatt Online" ebenfalls für eine Gesetzesänderung aus: "Wir brauchen bald Rechtssicherheit, um jahrelange Gerichtsverfahren zu vermeiden."

Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) wird die Regelung ebenfalls kritisch gesehen: "Die im Gesetz verwandten Begriffe Insolvenz und vollständige Geschäftsaufgabe sind unbestimmt. Sie geben auf manche Fragen, die sich in der Praxis stellen, keine Antwort." Grundsätzlich bietet die abschlagfreie Rente ab 63 nach DRV-Einschätzung "sehr hohe Anreize", vorzeitig in Ruhestand zu gehen. Das könne die Beschäftigung Älterer bremsen. Am Dienstag war bekanntgeworden, dass bislang 50 000 Anträge für eine Rente ab 63 ohne Abschläge vorliegen.

Das erinnert mich an die Basta-Politik von Schröder und sieht nach Anweisung an das Verfassungsgericht aus. Es sollen doch möglichst viele durchs Raster fallen.
Hartelam 10.07.2014 | 19:15
Dass sowohl die Rechtsexperten des Deutschen Bundestages als auch Vertreter der DRV wesentliche Details des Gesetzes mit teilweise gravierenden Folgen für die Betroffenen als nicht verfassungskonform erachten, gibt einem schon zu denken. Wenn man dann noch weis, mit welch heisser Nadel dieses Gesetz zusammengeschustert wurde, dann werden sich die Sozialgerichte über mangelnde Arbeit wohl nicht beklagen können. Die Steilvorlagen hierzu liegen jedenfalls schon mal vor.
Hartelam 10.07.2014 | 23:04
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