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Nochmals Widerspruch?

von Joschi13.03.2007 | 09:51
2150 Ansichten
7 Antworten

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Im Jahr 2006 habe ich die volle Erwerbsminderungsrente erhalten. Ich bin 58 Jahre alt und es wurden Abschläge vorgenommen. Gegen den Rentenbescheid habe ich damals auf die allgemeine Empfehlung der Sozialverbände Widerspruch eingelegt. Nunmehr habe ich nach Wegfall eines Zuverdienstes einen neuen Bescheid mit einer Neuberechnung der Rente erhalten. Auch hier wurden wieder Abschläge vorgenommen. Muß ich gegen diesen Bescheid auch Widerspruch einlegen oder genügt der Widerspruch gegen den ersten Bescheid?

3 Moderatoren-Antworten

Moderatoren-Antwortam 13.03.2007 | 10:16

Wenn Sie beim ersten Widerspruch (wegen der Kürzung) einen Zwischenbescheid (Eingang des Widerspruchs) erhalten haben brauchen Sie nichts mehr machen. Wenn nicht Nachfrage bei Ihrem zust. RV-Träger.

Moderatoren-Antwortam 14.03.2007 | 08:58

Bei dem Antrag auf Überprüfung nach § 44 SGB X erhält man einen Bescheid, gegen den man wieder Widerspruch einlegen kann. Ich vermute, dass dieser Bescheid als Rentenmitteilung gedacht ist.

Moderatoren-Antwortam 15.03.2007 | 09:17

Zu dem Verfahren der Kürzung (BSG 05/2006) ist es richtig, dass die Rentner zunächst eine Zwischennachricht erhalten, wie das Verfahren läuft. Verzichtet der Rentner (das sollte er bei 44 SGB X immer tun) erhält er sehr wohl einen rechtsbehelfsmäßigen Bescheid. Und dann läuft das Verfahren wieder von neuem (wie beim Widerspruch ursprünglicher Art) und wie bei allen anderen SGB X – Fälle (dies gab es ja schon vor 05/2006).

4 Antworten

Unbekanntam 13.03.2007 | 17:45
Grundsätzlich hat der Experte zwar Recht, aber ich würde trotzdem Widerspruch einreichen. Man weiß nie, was dem Gesetzgeber noch alles einfällt.
bekissam 13.03.2007 | 23:45
Lesen Sie aber einmal den letzten Satz in Upps, der hier ursprünglich verlinkte Inhalt steht nicht mehr zur Verfügung! Bitte nutzen Sie unsere Forensuche. "Betroffenen Rentnern bleibt bis zu einer endgültigen Klärung nur, einen Antrag auf Überprüfung ihrer Erwerbsminderungsrente zu stellen und dann Widerspruch gegen die Rentenmitteilung einzulegen." Wie darf ich denn diese Ausführungen verstehen und was ist bitte eine "Rentenmitteilung"???
bekissam 13.03.2007 | 23:22
Da der Rentenversicherungsträger in seinem Antwortschreiben mitteilt, dass dem Versicherten durch das Ruhen des Verfahrens keine Rechtsnachteile entstehen werden, ist der von Ihnen erhobene Einwand unerheblich. Ohne Zweifel besteht, sollte sich die Rechtslage ändern (§ 100 SGB VI), ein sozialrechtlicher Wiederherstellungsanspruch aufgrund der eindeutigen Zusage des Rentenversicherungsträgers. Insofern hat der Widerspruch auf die Rechtsposition des Leistungsberechtigten keinerlei verbessernde Wirkung. Zur "Lektüre" zum Thema empfohlen: Upps, der hier ursprünglich verlinkte Inhalt steht nicht mehr zur Verfügung! Bitte nutzen Sie unsere Forensuche.
bekissam 14.03.2007 | 23:27
Das Verfahren ist mir klar, doch wenn auch Sie nur vermuten können, was der Schreiber des redaktionellen Beitrages gemeint haben könnte, beruhigt mich das. Eigentlich sollte jedoch ein solcher Beitrag so eindeutig formuliert sein, dass auch der Laie als Leser genau verstehen kann, was gemeint ist. Nach meiner Kenntnis werden auch keine Bescheide nach § 44 SGB X erteilt, sondern Zwischennachrichten unter Hinweis auf die Musterstreitverfahren versandt. Gegen diese Zwischennachricht ist kein Rechtsbehelf möglich, da sie keinen Regelungsgehalt hat. Der Antragsteller kann dann allenfalls auf der Erteilung eines Bescheides bestehen und anschließend Widerspruch erheben. Aus dem Artikel ist das aber nicht entnehmbar, so dass dieser nicht nur wegen der mangelhaften Terminologie allenfalls verwirrend ist.
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